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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,3
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028363Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028363Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028363Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-04-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll64. Sitzung 2043
- Protokoll65. Sitzung 2103
- Protokoll66. Sitzung 2115
- Protokoll67. Sitzung 2129
- Protokoll68. Sitzung 2183
- Protokoll69. Sitzung 2195
- Protokoll70. Sitzung 2279
- Protokoll71. Sitzung 2329
- Protokoll72. Sitzung 2421
- Protokoll73. Sitzung 2519
- Protokoll74. Sitzung 2525
- Protokoll75. Sitzung 2555
- Protokoll76. Sitzung 2621
- Protokoll77. Sitzung 2673
- Protokoll78. Sitzung 2769
- Protokoll79. Sitzung 2793
- Protokoll80. Sitzung 2837
- Protokoll81. Sitzung 2923
- Protokoll82. Sitzung 2961
- Protokoll83. Sitzung 2995
- BandBand 1913/14,3 -
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II. K. 80. Sitzung, am 30. April 1914 2909 (Abgeordneter Brodaus.) daß Sie da Bestimmungen beschlossen haben, die eine rechte Härte bedeuteten, die namentlich eine Rücksichts losigkeit gegen Arme bedeuteten. Das Gesetz sagte im 81 klipp und klar — ich darf wohl um Genehmigung bitten, hier zu zitieren? —: (Vizepräsident Bär: Wird gestattet.) „Menschliche Leichen, deren Bestattung nicht von Angehörigen, Erben, Vermächtnisnehmern oder anderen dem Verstorbenen nahestehenden Personen auf eigene Kosten übernommen wird, sind zu wissenschaftlichen Zwecken abzuliefern." Als ich im vorigen Jahre längere Zeit im Krankenhause zu Chemnitz verbringen mußte, konnte ich von den Dia konissinnen dort und von sonstigen Angestellten be wegliche Klagen über die Wirkungen dieses Gesetzes hören. Von dort waren in wiederholten Fällen Lei chen an die Anatomie abgeliefert worden unter Protest der Angehörigen, die sich nicht darüber hatten ausweisen können, daß sie die Mittel zur Bestattung hatten. An mich als Mitglied des Landtages wurden die Vor würfe gerichtet, sie waren aber unbegründet mir gegenüber; Sie wissen, daß ich mit meinem Freunde Günther gegen das Gesetz gestimmt habe. Wir waren leider die einzigen, die die nachteiligen Folgen M des Gesetzes hier vorausgesehen haben und sich nicht damit einverstanden erklärt haben, namentlich aus dem Grunde, weil wir darin eine Benachteiligung gerade der ärmeren Schichten der Bevölkerung erblickten. (Abgeordneter Günther: Sehr richtig!) Als sich die unliebsamen Folgen des Gesetzes zeigten, dessen Notwendigkeit seinerzeit die Regierung im Landtage so sehr betont hatte, da hat sich die Geistlich keit ins Mittel gelegt, und ihr Betreiben ist es wohl gewesen, das Veranlassung gegeben hat, daß das Mini sterium eine Verordnung erließ, mit der wir, die Geg ner des Gesetzes, uns wohl ihrem Inhalte nach ein verstanden erklären könnten, eine Verordnung aber, die verfassungsrechtlich außerordentlich bedenklich ist, eine Verordnung, von der man sagen muß, daß sie direkt absolutistisch ist. Durch diese Verordnung wird einfach der Zweck und der Kern des Gesetzes wieder preisgegeben. Der § 1 des Gesetzes be stimmt den Ablieferungszwang. Nun heißt es aller dings im § 2 des Gesetzes, daß die vorgeschriebene Lei chenablieferung ausnahmsweise unterbleiben kann, wenn die Ablieferungsstelle aus einem besonderen Grunde davon absieht. Sie sehen, die Regel ist der Zwang, die ministerielle Verordnung aber, die in II. K. (L. Abonnement.) den ersten Monaten des Jahres 1913 ergangen ist, (0) macht die Ausnahme zur Regel. Sie sagt, daß regelmäßig die Ablieferung aller derjenigen Leichen zu unterlassen ist, bei denen nahe Angehörige vorhan den sind, die aus Gründen der Pietät oder aus ver wandten Gefühlen die Bestattung ernstlich wünschen, zur Tragung der Bestattungskosten jedoch tatsächlich außerstande sind. Zweck und Kern des Gesetzes war es eben, in solchen Fällen einen Zwang zu schaffen im Interesse der Anatomie. Es müssen uns doch wohl hier im Hause die Verhältnisse nicht zutreffend dar gelegt worden sein, wenn man hinterher den erst durch Gesetz beschlossenen Zwang wieder aufgehoben hat; es hat sich eben gezeigt, daß die Voraussetzungen für den Erlaß eines so scharfen und rigorosen Gesetzes gar nicht Vorlagen. (Abgeordneter Günther: Sehr richtig!) Meine Herren! Pflicht der Regierung wäre es gewesen, Abänderung durch Gesetz herbeizuführen. Wir haben in der ganzen Tagung von dieser Verord nung nichts gehört, das Ministerium hat offenbar ge glaubt, stillschweigend über diese Angelegenheit hin weggehen zu können. Wenn man angesichts der krassen Folgen, die dieses Gesetz zeigte, zunächst eine Verord nung erließ, hätte man doch wenigstens dann alsbald bei Einberufung des Landtags mit Rücksicht darauf, daß die Verordnung doch nur eineu provisorischen Charakter haben konnte, dem Landtage einen Gesetz entwurf vorlegen sollen, durch den man das Gesetz in diesem wesentlichen Punkte wieder beschränkte. Da das nicht geschehen ist, ist der Vorwurf des Ab solutismus nur zu berechtigt. Ich will nun auf ein Kapitel kommen, das im Landtage schon des öfteren erörtert worden ist, das Kapitel der Vielregiererei, das Kapitel der Be schränkung der Selbstverwaltung. Wir haben heute im Laufe der Debatte schon Fälle gehört, die hierher gehören. Ich erinnere an den von dem Herrn Kollegen Langhammer angezogenen Fall, wo der Stadtgemeinde Chemnitz Vorschriften gemacht worden sind hinsichtlich der Gewährung von zweiten Hypo theken. Ich erinnere an den von dem Herrn Kollegen Merkel zur Sprache gebrachten Fall, der sich auf die Bevormundung hinsichtlich der Mylauer Forsten be zogen hat. Ich könnte dann erinnern an eine Sache, die mein Freund vr. Roth in der allgemeinen Etat beratung zur Sprache gebracht hat, indem er auf eine Verordnung vom 12. September 1912 verwies, durch die das Ministerium des Innern bestimmte, daß jede 424
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