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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,3
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028363Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028363Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028363Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll64. Sitzung 2043
- Protokoll65. Sitzung 2103
- Protokoll66. Sitzung 2115
- Protokoll67. Sitzung 2129
- Protokoll68. Sitzung 2183
- Protokoll69. Sitzung 2195
- Protokoll70. Sitzung 2279
- Protokoll71. Sitzung 2329
- Protokoll72. Sitzung 2421
- Protokoll73. Sitzung 2519
- Protokoll74. Sitzung 2525
- Protokoll75. Sitzung 2555
- Protokoll76. Sitzung 2621
- Protokoll77. Sitzung 2673
- Protokoll78. Sitzung 2769
- Protokoll79. Sitzung 2793
- Protokoll80. Sitzung 2837
- Protokoll81. Sitzung 2923
- Protokoll82. Sitzung 2961
- Protokoll83. Sitzung 2995
- BandBand 1913/14,3 -
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2974 H. K. 82. Sitzung, am 4. Mai 1914 (Ministerialdirektor Geheimer Rat vr. Schelcher.) geordnet worden. Eine Anfechtung der Wahl liegt beim Landesversicherungsamte auch noch nicht vor. Sie wird möglicherweise noch Gegenstand seiner Entscheidung sein. Endlich die schwierige Frage, wie es sich damit ver hält, wenn, wie es bei einzelnen Ortskrankenkassen geschehen ist — zwei Fälle liegen jetzt in Sachsen vor —, man den Vorsitzenden nicht auf vier Jahre gewählt, sondern durch Beschluß bestimmt hat, daß zwei Jahre ein Arbeit geber Vorsitzender sein soll und die nächsten zwei Jahre ein Arbeiter! Über diese Frage ist ebenfalls noch vom Landesversicherungsamte zu entscheiden. Dieses geht an die Frage in allem Ernste heran, hat es aber doch bei der grundsätzlichen Bedeutung der Frage für nötig ge halten, erst einmal beim Reichsversicherungsamte an zufragen, ob es schon Gelegenheit gehabt hat, die Frage zu entscheiden, und auch sonst um die Meinungsäußerung des Reichsversicherungsamtes gebeten. Die Frage ist von großer grundsätzlicher Bedeutung, und sie ist derart, daß, wenn das Landesversicherungsamt geneigt wäre, eine andere Entscheidung zu treffen, eine Entscheidung, die abwiche von einer Entscheidung des Reichsversicherungsamtes, es genötigt wäre, die ganze Angelegenheit an den großen Senat des Reichsversicherungsamtes abzugeben. Ich möchte nur aufmerksam machen auf die Bestimmungen, die hier in Frage kommen. Die Herren werden sofort daraus er- M sehen, daß die Sache doch nicht so einfach ist. Im 2. Ab schnitte des 1. Buches Kap. 4 der Reichsversicherungs ordnung ist von den Ehrenämtern und der Wählbarkeit zu den Ehrenämtern die Rede. Da steht in ß 12: „Wählbar zu den Organen der Versicherungs träger sind nur volljährige Deutsche." Dann steht in 8 16: „Die Wahlzeit dauert vier Jahre." Zu den Organen im Sinne der Reichsversicherungs ordnung gehört der Vorstand, und die Reichsversicherungs ordnung spricht an anderer Stelle neben den Organen auch von Mitgliedern der Organe. Die Bestimmung, daß die Wahlzeit vier Jahre dauert, ist für die Mit glieder nicht ausdrücklich getroffen. Bezieht man sie nur auf die Organe im ganzen und nicht auf die einzelnen Mitglieder der Organe, so steht doch andererseits noch nicht fest, ob nicht nach dem Sinne der ganzen Reichs versicherungsordnung die vier Jahre auch für die Mit glieder zu gelten haben- Sie werden zugeben, daß dies eine sehr zweifelhafte Frage ist (Abgeordneter Günther: Sehr richtig!) und daß das Landesversicherungsamt nur mit aller Vor sicht an die Entscheidung der Frage gehen kann. Ich möchte mich nun noch näher auf den Fall ein- 6) lassen, den der Herr Abgeordnete Fräßdorf zuletzt an geführt hat, da dieser von allgemeinerem Interesse ist. Der Herr Abgeordnete Fräßdorf hat eine Entscheidung des Landesversicherungsamtes zur Sprache gebracht und von dieser behauptet, daß sie gegen die Bestimmung in 8 30 der Reichsversicherungsordnung verstoße, wonach das Aufsichtsrecht der Aufsichtsbehörde sich nur darauf erstrecke, daß Gesetz und Satzung beobachtet werde. — Der Herr Abgeordnete Fräßdorf hat das „nur" eingeschoben. Das „nur" steht nicht im Gesetze, sondern das Gesetz sagt: „Das Aufsichtsrecht der Behörde erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzungen beobachtet werden." — Im gegebenen Falle handele es sich nun um eine Maßnahme des Orts krankenkaffenvorstandes, die weder dem Gesetze noch der Satzung widerspreche. (Abgeordneter Uhlig: Das Gesetz ist Kautschuk!) Das Verbot der Abhaltung einer Ausschußsitzung im sozialdemokratischen Leipziger Volkshause enthalte daher eine Überschreitung des Aufsichtsrechtes und einen un zulässigen Eingriff in die Selbstverwaltung der Kasse. So ist wohl die Ansicht des Herrn Abgeordneten Fräßdorf. Meine Herren! Die Versicherungsämter, die Ober versicherungsämter und das Landesversicherungsamt sind, wie ich schon bemerkt habe, nicht bloß Aufsichtsbehörden über die Versicherungsträger, sondern auch, soweit sie zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen ihren Organen und deren Mitgliedern, ferner zwischen den Versicherungs trägern und den Versicherten berufen sind, selbständige richterliche Behörden und insoweit dem Einflüsse des Ministeriums des Innern entzogen. Das Ministerium des Innern kann insoweit den Versicherungsbehörden ebenso wenig Anweisungen darüber erteilen, wie sie zu entscheiden haben, wie das Justizministerium den ihm unterstellten Richtern. (Abgeordneter Fräßdorf: Aber wie sie entscheiden!) Ich brauchte mich demnach auch auf eine Kritik einer solchen Entscheidung an dieser Stelle nicht einzulassen, nehme aber dennoch nicht Anstand, zur Klarstellung des Sachverhältnisses und der Rechtsfrage folgendes zu be merken. Es handelt sich im vorliegenden Falle gar nicht um Ausübung des Aufsichtsrechtes nach 830 der Reichs versicherungsordnung, sondern tatsächlich um einen Streit zwischen den Organen der Kasse und ihren Mitgliedern, der von der Versicherungsbehörde nach 833 der Reichs versicherungsordnung zu entscheiden war. 8 33 der Reichs versicherungsordnung sagt, daß die Aufsichtsbehörde bei j Streit über Rechte und Pflichten der Organe und ihrer
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