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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,4
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028364Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028364Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028364Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-05-14
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3502 II. K. 89. Sitzung, am 14. Mai 1914 (Berichterstatter Abgeordneter Langhammer.) LL) düng ja in dem schriftlichen Berichte der Gefetzgebungs- deputation unserer Kammer. Die weiteren Anträge, die die Herren Kollegen Nitzsche und Genossen gestellt haben, beziehen sich auf die Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes, auf die Wahl des Vorsitzenden. Sie treffen also nach dieser Richtung hin auch den Gedanken der Konzentration, sie wollen den Versicherten größeren Einfluß bei der Ver waltung dieser Kasse sichern. Die Majorität hat sich nicht zu diesem Grundsätze bekannt und hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß wir die Knappschafts kassen als Betriebskrankenkassen bewerten. Die Mehr heit schloß sich in dieser Beziehung der Regierungs vorlage an, soweit nicht der Antrag zu den HZ II bis 14 eine Änderung herbeiführen soll. Meine Herren! Es ist noch ein neuer Antrag, der heute mit zur Beratung steht, zu besprechen. Das ist der Antrag des Kollegen Lange und Genossen. Er bezieht sich auf die Festlegung des Mindestsatzes für die Pensionsberechtigten. Ich werde den Antrag erst dann besprechen, wenn die Begründung dazu gegeben ist. Der Antrag war schon in ähnlicher Weise in der De putation gestellt worden. Dort wollte man allerdings nicht bloß den Mindestsatz für die Pensionsberechtigten festlegen, sondern die ganze Pensionsstaffel im Gesetze ' obligatorisch festlegen. Der Antrag teilt sich in zwei Teile. Im ersten Teile wird gesagt, daß die näheren Bestimmungen über die Höhe und Leistungen durch die Satzung festgelegt sind. Im zweiten Teile des An trags aber will man den Mindestsatz festlegen. Ich habe vorhin schon gesagt, daß ich erst, nachdem der Antrag begründet worden ist, auf seinen Inhalt und auf seine Berechtigung und Ausführbarkeit eingehen werde. Jedenfalls sind die Antrag steller von der Absicht ausgegangen, den Versicherten ein für allemal einen möglichst hohen Satz durch das Gesetz zu garantieren, während die Mehrheit bei der Beratung eines ähnlichen Antrags von der Ansicht ausging, daß man das der Durchführung der Pensions kassen selbst überlassen müsse. Meine Herren! Eine ganz wichtige Frage ist doch die—und dabei denke ich an die Beratung, die heute bei Punkt 1 unserer Tagesordnung eingesetzt hat —: Wie kommt es, daß die Gesetzgebungsdeputation trotz der Kürze der Zeit, trotz der ungeheuren Wichtigkeit dieses Gesetzes und trotz der Schwierigkeit der ganzen Ma terie diesen Gesetzentwurf so weit vorberaten hat, daß er heute noch zur Beratung im Plenum stehen kann? Diese Frage ist durchaus berechtigt, und da will ich auch die Gründe, die die Deputation insgesamt geleitet haben, kurz andeuten. Wir sind der Meinung, daß der Gesetzentwurf un bedingt erledigt werden mußte, (Abgeordneter Hettner: Sehr richtig!) wenn in die Verwaltung der Knappschafts- und Pen sionskassen nicht die allergrößten Schwierigkeiten und Unklarheiten hineingetragen werden sollten. (Sehr richtig!) Das führt auch der Bericht ganz eingehend aus. Es hätte, wenn der Gesetzentwurf nicht zur Verabschie dung kam, wenn die reichsgesetzlichen Bestimmungen, die gesetzlichen Bestimmungen der Reichsversicherungs ordnung, nicht in die Landesgesetzgebung eingefügt wurden, dann unter allen Umständen eine Notver ordnung durch die Regierung erlassen werden müssen, um wenigstens die größten Schwierigkeiten zu be seitigen. Welche Schwierigkeiten das aber trotzdem hervorgerufen hätte, finden Sie im Berichte auf S. 6 und 7 ausgeführt. Ich will aus diesen Ausführungen nur den Schlußsatz vortragen, der beweist, von welchen Gesichtspunkten wir ausgegangen sind, als wir uns der großen Mühe und Arbeit unterzogen und sie hof fentlich im Sinne nicht bloß der Kammer und, wie ich hoffe, auch der Ersten Kammer, sondern vor allen Din- Di gen im Sinne der beteiligten Kreise durchgeführt haben. Der Satz lautet: „Ein Hauptzweck des Entwurfes des Knapp schaftsgesetzes ist der, durch Zusammenfassen des Gesetzesstoffes der Rechtsunsicherheit vorzubeugen. Würde nun für einen Teil dieses Stoffes, und es kann wohl nach obigem nur ein Teil in Betracht kommen, eine vorläufige Verordnung erlassen, so würde vorläufig der Gefetzstoff noch mehr zersplittert werden, als er es ohnehin ist. Es besteht also die Gefahr, daß durch den Erlaß einer solchen Verordnung einer Rechtsverwirrung nicht vor gebeugt, sondern sie zunächst noch vergrößert würde." Der Berichterstatter der Deputation hat auch auf anderen Gebieten Gelegenheit gehabt, die Reichs versicherungsordnung nicht nur zu studieren, sondern auch ihre Anwendung genau kennen zu lernen. Wer das weiß, wird mir recht geben, wenn ich sage: auch die Reichsversicherungrordnung bietet Unklarheiten, ja, ich muß es zu meinem lebhaften Bedauern aus sprechen, auch verschiedene Fehler, die hoffentlich in einer späteren Session des Reichstages durch den An trag der Bundesregierungen korrigiert werden. Es sind bereits im Reichstage kurze Anfragen gestellt
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