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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,1
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028365Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028365Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028365Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913-12-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 49
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 63
- Protokoll8. Sitzung 149
- Protokoll9. Sitzung 241
- Protokoll10. Sitzung 323
- Protokoll11. Sitzung 325
- Protokoll12. Sitzung 363
- Protokoll13. Sitzung 375
- Protokoll14. Sitzung 381
- Protokoll15. Sitzung 385
- Protokoll16. Sitzung 389
- Protokoll17. Sitzung 447
- Protokoll18. Sitzung 531
- Protokoll19. Sitzung 535
- Protokoll20. Sitzung 599
- Protokoll21. Sitzung 613
- Protokoll22. Sitzung 651
- Protokoll23. Sitzung 693
- Protokoll24. Sitzung 713
- Protokoll25. Sitzung 731
- Protokoll26. Sitzung 769
- Protokoll27. Sitzung 795
- Protokoll28. Sitzung 809
- Protokoll29. Sitzung 821
- Protokoll30. Sitzung 861
- Protokoll31. Sitzung 895
- Protokoll32. Sitzung 907
- Protokoll33. Sitzung 959
- Protokoll34. Sitzung 1025
- BandBand 1913/14,1 -
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II K. 11. Sitzung, am 2. Dezember 1913 326 (Präsident.) Haushalts-Etats für 1914/15, Stenographisches Landes amt betreffend. (Nr. 82.) Desgleichen über Kap. 97 des ordentlichen Staatshaushalts-Etats für 1914/15, Katholische Kirchen und wohltätige Anstalten betreffend. (Nr. 83.) Desgleichen über Kap. 98 des ordentlichen Staatshaushalts-Etats für 1914/15, Sonstige Kulrus- zwecke betreffend. (Nr. 84.) Desgleichen über Kap. 27 und 28 des ordent lichen Staatshaushalts-Etats für 1914/15, Auf den Staatskassen ruhende Jahresrenten und Ablösung der dem Domänenetat nicht angehörigen Lasten sowie Ab findungszahlungen bei Rechtsstreitigkeiten betreffend. (Nr. 85.) Desgleichen über Kap. 36 des ordentlichen Staatshaushalts-Etats für 1914/15, Oberrechnungskammer betreffend. (Nr. 86.) Desgleichen über Kap. 64 des ordentlichen Staatshaushalts-Etats für 1914/15, Statistisches Landes amt betreffend. Präsident: Sämtliche Eingänge, Nr. 81 bis 86, kommen zur Schlußberatung auf eine Tagesordnung. Meine Herren! Es ist noch der Wunsch ausgesprochen worden, daß die Stellvertreter, die wir für die Staats schuldenverwaltungskommission gewählt haben, wieder in derselben Reihenfolge wie im letzten Jahre die eigent lichen Mitglieder vertreten, daß also für Herrn Vize- W Präsidenten Opitz Herr Abgeordneter vr. Hähnel, für Herrn Abgeordneten Schulze Herr Abgeordneter Roch und für mich Herr Abgeordneter Clauß als Stellver treter einzutreten haben. Will die Kammer dementsprechend beschließen? — Das ist der Fall. Ich möchte noch fragen: Ist der Herr Vizepräsident Opitz bereit, die Stelle zu übernehmen. (Vizepräsident Opitz: Jawohl!) Das ist der Fall, Der Herr Abgeordnete Or. Hähnel auch? (Abgeordneter vr. Hähnel: Ja!) Der Herr Abgeordnete Clauß ist nicht da Herr Abgeord neter Schulze? — Nimmt die Wahl an. Herr Abgeordneter Roch? — Ebenfalls. Auch ich erkläre hiermit die Annahme. Entschuldigt sind für heute Herr Abgeordneter Clauß wegen dringender Berufsgeschäfte, Herr Abgeord neter Sindermann wegen Krankheit am Orte. Wir treten in die Tagesordnung ein: Allgemeine Borberatung über bas Königliche Dekret Nr. 15, den Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung der Zuwachssteuer betreffend. Das Wort hat der Herr Staatsminister v. Seydewitz. Staatsminister v. Seydewitz: Meine sehr ge ehrten Herren! Der Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung der Zuwachssteuer, der uns heute beschäftigt, A weist eine Eigentümlichkeit auf, die ihn von den Ent würfen sonstiger Steuergesetze wesentlich unterscheidet. Er bezweckt, wie jedes Steuergesetz, der Staatskasse eine nicht unerhebliche neue Einnahme zuzuführen, bringt jedoch — und das ist das Besondere gegenüber dem Zustande bis Ende Juni d. I. — keine Neubelastung der Steuer pflichtigen; vielmehr ist die Sachlage die, daß der Teil der Zuwachssteuer, den bisher schon die Grundstücks veräußerer an die Reichskasse zu entrichten hatten, dessen Erhebung aber, nachdem das Reich ihn aufgegeben hat, vorübergehend ausgesetzt ist, nunmehr für die Rechnung des Landesfiskus weitererhoben werden soll. Eben durch diesen Verzicht des Reiches bot sich der Staatsregierung die Möglichkeit eines Ausgleichs für die Verluste, die die letzten finanziellen gesetzgeberischen Maßnahmen des Reiches für Sachsen bereits zur Folge gehabt haben und in steigendem Maße nach sich ziehen werden. Ich darf dar auf Hinweisen, daß, wie Ihnen bekannt ist, seit dem 26. Juli d. I. der Anteil der Bundesstaaten an der Reichserbschaftssteuer von auf Vs herabgesetzt und seit dem 1. Oktober d. I. die Gesellschaftsverträge und die Versicherungen, die bisher einen namhaften Posten im Aufkommen der sächsischen Stempelsteuer bildeten, der landesrechtlichen Besteuerung entzogen worden sind. Dadurch entgeht nach dem Stande der Vergangenheit H und ungerechnet den natürlichen Zuwachs, den man künftig im Fortschreiten zu erwarten gehabt hätte, unserer sächsischen Staatskasse dauernd jährlich eine Einnahme von reichlich 1 Million Mark. Welche nachteilige Wirkungen endlich die Erhebung des Wehrbeitrages und späterhin die Ein führung der Reichsbesitzsteuer für die Landesfinanzen haben werden, läßt sich zurzeit nicht ziffernmäßig ermessen. Unter diesen Verhältnissen ist es die Pflicht der Finanzverwaltung, dem Ausfälle an Staatseinnahmen zu begegnen. Die Regierung würde es mit dieser Aufgabe nicht für vereinbar erachten, wenn sie die sich darbietende Gelegenheit, ohne Mehrbelastung der Steuerpflichtigen den Ausfall in etwas einzuholen, nicht benutzen wollte. Dem gegenüber hätten nur gewichtige Bedenken die Regierung abhalten können, von einer Nutzbarmachung der Grund wertzuwachssteuer für Staatszwecke abzusehen. Derartige Bedenken liegen nach der Überzeugung der Regierung nicht vor. Im Gegenteil hat die mehr als zweijährige Praxis seit dem Inkrafttreten des Reichszuwachssteuer gesetzes vom 14. Februar 1911 im allgemeinen bestätigt, was die Steuertheoretiker und die Volkswirtschaftslehrer stets vertreten haben, daß nämlich der Grundgedanke der Besteuerung des unverdienten Wertzuwachses an Grund und Boden gut und vernünftig ist. Der Gewinn, der
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