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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,1
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028365Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028365Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028365Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 49
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 63
- Protokoll8. Sitzung 149
- Protokoll9. Sitzung 241
- Protokoll10. Sitzung 323
- Protokoll11. Sitzung 325
- Protokoll12. Sitzung 363
- Protokoll13. Sitzung 375
- Protokoll14. Sitzung 381
- Protokoll15. Sitzung 385
- Protokoll16. Sitzung 389
- Protokoll17. Sitzung 447
- Protokoll18. Sitzung 531
- Protokoll19. Sitzung 535
- Protokoll20. Sitzung 599
- Protokoll21. Sitzung 613
- Protokoll22. Sitzung 651
- Protokoll23. Sitzung 693
- Protokoll24. Sitzung 713
- Protokoll25. Sitzung 731
- Protokoll26. Sitzung 769
- Protokoll27. Sitzung 795
- Protokoll28. Sitzung 809
- Protokoll29. Sitzung 821
- Protokoll30. Sitzung 861
- Protokoll31. Sitzung 895
- Protokoll32. Sitzung 907
- Protokoll33. Sitzung 959
- Protokoll34. Sitzung 1025
- BandBand 1913/14,1 -
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n. K. 24. Sitzung, am 14. Januar 1914 715 (Berichterstatter Abgeordneter Hauffe.) (^entsprechende Prüfung ablegen zu können. Eine solche gewerbliche Ausbildung sei eine nationale Notwen digkeit im Interesse der Erhaltung eines guten und gesunden Viehbestandes. Die Petenten berufen sich weiter noch darauf, daß jeder Hufschmied, jeder Fleischbeschauer und alle sonstigen Gewerbe, auch sogar solche der leich testen Art, einer Lehrzeit mit anschließender Prüfung unterworfen seien. Die Gesetzgebung habe seinerzeit die Wünsche aller Gewerbe auch in diesem Sinne allenthalben als berechtigt anerkannt, und diese Maßnahmen hätten sich auch in allen Berufen als recht segensreich erwiesen. Im Königreiche Sachsen habe bereits früher eine solche Prüfung für das Kastriergewerbe bestanden und sich jederzeit recht gut bewährt; aus dieser Zeit stammten jetzt auch noch die alten gelernten und gut bewährten Kastrierer. Zum Schlüsse führen die Petenten noch aus, daß sie die von der Königlichen Staatsregierung im letzten Landtage erhobene Einwendung, daß eine ge setzliche Regelung des Kastriergewerbes unmöglich sei, nicht anzuerkennen vermöchten, da reichsgesetzliche Be stimmungen über die Ausübung des Kastriergewerbes nicht vorlägen. Nach K 57 der Gewerbeordnung hätten nur diejenigen Personen, die wandermäßig bei Ausübung ihres Gewerbes herumzögen, einen Gewerbeschein zu lösen, wozu noch einige Kenntnisse der polizeilichen Bestimmungen N und der Bestimmungen über die Seuchenverhütung nötig seien. Hingegen bestehe keine einzige Bestimmung über den Nachweis einer geeigneten Ausbildung und Befähi gung, so daß es der Königlichen Staatsregierung recht wohl möglich sei, für diejenigen Personen, die sich mit der Ausübung des Kastrationsgewerbes befaßten, besondere Verordnungen zu erlassen. Am 9. Dezember v. I. ist die Deputation in die Be ratung dieser Petition eingetreten. Hierbei wurde gleich mehrfach darauf hingewiesen, daß die ganzen Bestrebungen des Kastriervereins darauf hinzielten, vor allem eine feste und geschlossene Organisation zu erreichen, dadurch die freie Konkurrenz zu beseitigen und alsdann höhere Preise für das Gewerbe herauszuschlagen. Das sei den Kastrierern auch teilweise bereits gelungen, indem sie Bezirke gebildet, sich in diese geteilt, die Konkurrenz dort verdrängt und nunmehr die Preise für ihre Leistungen um das Doppelte, ja um das Dreifache erhöht hätten. Weiter wurde von einem Mitgliede die Frage auf geworfen, wie es eigentlich zugehe, daß gerade der Kastrier verein allein sich um Abhilfe in der Sache an die Stände wende, und warum nicht die Viehbesitzer selbst kämen, da doch in der Hauptsache sie durch das Pfuschertum ge schädigt würden, nicht aber die Kastrierer. Man beantwortete diese Frage dahin, daß die kleinen Landwirte — um solche handelt es sich hier in der Hauptsache — sich schwer zu (6) einer Petition 'entschließen und zusammenfinden könnten; man dürfe wohl annehmen, daß der Kastrierverein in diesem Falle als Sprachrohr für die so oft geschädigten kleinen Besitzer diene. Rittergüter und größere Güter z. B. hätten an einer solchen Regelung ein geringeres Interesse, da ihnen vielfach ihre Schäfer oder geübte Schweizer als geübte Kastrierer zur Verfügung ständen. Weiter wurde in der Deputation festgestellt, daß Schädi gungen durch das Pfuschertum und Tierquälereien im Kastriergewerbe dennoch öfter vorkämen. Besonders könne man solche Beobachtungen an der böhmischen Grenze entlang machen, was seinen Grund wohl darin finde, daß eine Anzahl ungelernter und ungeübter Personen aus Österreich-Ungarn, Kroatien, Dalmatien usw. kämen und unbehelligt das Kastriergewerbe ausübten, die sich später über das ganze Königreich Sachsen verbrei teten. Infolgedessen sei es um so mehr erwünscht, daß der bezirkstierärztlichen Kontrolle, auf die der Landeskultur rat wiederholt bei seinen Beratungen hingewiesen habe, noch mehr Aufmerksamkeit zugewendet werde als bisher. Wenn die Petenten am Schlüsse ihrer Petition die jenigen Einwendungen, die die Hohe Staatsregierung in der Sitzung vom 13. November 1912 im Landtage erhoben hat, als stichhaltig nicht anerkennen zu können behaupten, so ist die Deputation hierüber anderer Meinung und (0) stimmt vollständig mit der Ansicht der Regierung überein. In der vorerwähnten Sitzung ist von der Königlichen Staats regierung in ausführlicher, klarer und verständlicher Weise erklärt worden, daß dem Gewerbe der Kastrierer nach der Gewerbeordnung keine Beschränkungen auferlegt werden könnten und daß die Einführung eines Befähigungsnach weises durch Landesgesetz nicht möglich sei, sondern einer reichsgesetzlichen Regelung überlassen bleiben müsse. Hierzu aber Anregung zu geben, habe die sächsische Regierung keine Veranlassung, da es nach der bisherigen Behandlung der Frage durch die Reichsregierung doch sehr zweifelhaft erscheine, ob die übrigen Bundesstaaten und die Reichs leitung selbst sich geneigt zeigen würden, für die Ein führung des Befähigungsnachweises der Kastrierer ein zutreten. Bisher sei noch nichts davon bekannt geworden, daß ein anderer Bundesstaat Schritte getan habe, um bei der Reichsleitung das zu erreichen, was hier vom Kastrier verein verlangt werde.» Obwohl nun in der Deputation festgestellt werden konnte, daß im Kastriergewerbe immer noch Mißstände und Mängel bestehen, durch die unter den Viehbeständen teilweise nicht unerhebliche Schäden verursacht werden, erachtet es die Deputation für außerordentlich wünschenswert, die Kastrierer in ihrem Gewerbe unter eine noch viel schärfere Kontrolle , 108*
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