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(Berichterstatter Abgeordneter Biener.) (L) Musch kommt nun unter dem 5. Dezember erneut, wie ich schon erwähnte, mit einer Beschwerde darüber, daß man seiner Petition vom Jahre 1912 nicht ordnungs mäßig nachgegangen sei, und ersucht weiter um seine Wiederanstellung. Die Deputation, die sich nun nochmals mit der Angelegenheit zu beschäftigen hatte, hat unter Beiziehung eines Regierungskommissars darüber erneut beraten. Man konnte sich dabei des Eindrucks nicht erwehren, daß gegen den früheren Bauschreiber Musch die vorgesetzte Dienstbehörde schon eine solche Geduld und gegen sein Verhalten eine solche Nachsicht hat walten lassen, daß man sich geradezu wunderte, daß er wiederum mit einem Wiederanstellungsgesuche an die Regierung ge kommen ist und sich nun über die angebliche Nichterledignng seines damaligen Gesuches sogar noch beschwert. Der Herr Regierungskommissar hat in der Deputation aus geführt, daß sein Verhalten sogar so weit gegangen sei, daß man ihm nunmehr das Betreten des Ministerial gebäudes habe verbieten müssen, denn er habe gedroht, die dort beschäftigten Beamten zu erschießen. Daraus geht wohl hervor, daß der Mann nicht mehr ganz im Vollbesitze feiner geistigen Kräfte zu sein scheint, zum mindesten kann man den Standpunkt der Regierung wohl verstehen, wenn sie auf die Wiederanstellung eines solchen Herrn nunmehr verzichtete. Die Deputation hat sich ein- (L) mütig diesem Standpunkte angeschlossen, indem sie Ihnen vorschlägt, die Beschwerde auf sich beruhen zu lassen und die Petition für unzulässig zu erklären. Ich bitte Sie, sich dem Anträge der Deputation anzuschließen. Präsident: Das Wort wird nicht begehrt. Die Debatte ist geschlossen. Will die Kammer beschließen: die Beschwerde bez. Petition, soweit sie nicht nach 8 23 Abs. 2s der Landtagsordnung als unzulässig zu erklären ist, auf sich beruhen zu lassen? Einstimmig. Punkts der Tagesordnung: Schlutzberatungüber den mündlichen Bericht der Beschwerde- und Petitionsdeputation über die Petition des Stationsschaffners a. D. Carl August Haupt in Freiberg um weitere Anrechnung von Dienstzeit auf sein penstonsfähiges Dtenstalter. (Drucksache Nr. 10 3.) Das Wort hat derselbe Herr Berichterstatter. Berichterstatter Abgeordneter Biener: Meine Herren! Der Stationsschaffner a. D. Carl August Haupt in Freiberg hat sich mit einer Petition an die Stände kammer gewendet, daß ihm eine Zeit seines Dienstes auf sein pensioussähiges Dienstalter angerechnet werde. Er ist (0) von der Generaldirektion unter dem 1. April 1912 mit einer Pension von 1134 M. in den Ruhestand versetzt worden, nachdem ans Grund eines bahnärztlichen Gut achtens der Wiedereintritt der völligen Dienstfähigkeit nicht zu erwarten stand. Es ist dem Stationsschaffner Carl August Haupt eine gewisse Zeit seiner Tätigkeit bei der Pensionsberechnung nicht angerechnet worden, und zwar die Zeit vom 10. April 1876 bis zum 26. August 1890, ungefähr 14 Jahre, die er bei einem Privatladeunter nehmer in Freiberg verbracht hat. Er ist vor 1876 Staatsarbeiter gewesen, und damals — das war auf verschiedenen Bahnhöfen so — wurde die Lade unternehmung an Privatunternehmer übertragen; da bei der Staatsbahn die Arbeit aufhörte und deshalb wahr scheinlich eine größere Anzahl von Leuten hätte entlassen werden müssen, hat man sich bemüht, die Leute bei Privat unternehmern unterzubringen. Der Stationsschaffner Haupt behauptet, daß ihm beim Übertritte in das Dienstverhältnis des Privatunternehmers von dem damaligen Bahnhofs inspektor gesagt worden sei, daß es ganz gleich sxi, ob er bei der Bahn weiterarbeite oder zu einem Privatunter nehmer gehe. Weiter meint er, daß er in dem Glauben, daß ihm diese Zeit angerechnet werden müsse, schon des halb habe beharren dürfen, weil bei seiner Wiederübernahme in den Staatsdienst bei der Lohnberechnung und bei der Anstellung ihm diese Zeit angerechnet worden sei. Da diese Behauptungen, die der Stationsschaffner Haupt in der Eingabe machte, der Deputation als solche erschienen, die der Nachprüfung bedurften, haben wir in der Deputation kommisfarische Beratung gepflogen. Das Königliche Finanzministerium gab folgende Erklärung ab, die ich Ihnen im Wortlaute vortragen möchte: „Der Stationsschaffner a. D. Carl August Haupt in Freiberg ist auf sein Ansuchen am 1. April 1912 wegen überkommener dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Die Pension beträgt 63 Prozent seines letzten Gehaltes an 1800 M., also 1134 M. jährlich Sie würde sich auf 1440 M. er höht haben, wenn dem Genannten die 14jährige Dienst zeit, die er als Arbeiter des Ladeunternehmers auf dem Bahnhofe Freiberg verbracht hat, auf seine pensions fähige Gesamtdienstzeit angerechnet worden wäre. Dies war aber nach 8 44 des Zivilstaatsdienergesetzes vom 3. Juni 1876 nicht zulässig, da jener Ladeunternehmer Privatunternehmer war und Haupt, solange er in dessen Diensten stand, nicht die Eigenschaft eines Staatseisen bahnarbeiters hatte. Wenn nun Haupt wiederholt um Erhöhung seiner Pension auf Grund von 8 39 des an gezogenen Gesetzes nachgesucht hat, so konnte diesem An träge bisher nicht entsprochen werden, weil die Ehefrau des Genannten sich einen Nebenverdienst zu verschaffen in der Lage war und infolgedessen die Voraussetzung