Volltext Seite (XML)
(Präsident.) (ä) regierung und durch Einstellung bei Tit. 11 Kap. 9 des Staatshaushalts-Etats für erledigt zu erklären? Einstimmig. Wir kommen zu Punkt 7: Schlustberatung über den mündlichen Bericht der Beschwerde- und Petitionsdepntation über die Petition des Richard Gast in Nelkanitz bei Riesa nm Ge währung einer Unterstützung. (Drucksache Nr. 111.) Berichterstatter Herr Abgeordneter Donath. Ich eröffne die Debatte und gebe dem Herrn Bericht erstatter das Wort. Berichterstatter Abgeordneter Donath: Meine Herren! In einer unter dem 10. Mai v. I. an die Stände kammern gerichteten Petition petitioniert der Maurer Richard Gast in Nelkanitz bei Riesa um Gewährung einer Unterstützung. Der Anlaß zu dieser Petition ist folgender. Am 23. Oktober 1911 verunglückte der Petent auf der von Churschütz bei Lommatzsch nach Glauchau führenden Staatsstraße dadurch, daß er von einem herabfallenden Kirschbaumast der an genannter Straße stehenden Bäume dergestalt getroffen wurde, daß er einen doppelten Knöchelbruch am linken Fußgelenk erlitt. Der Petent zeigte, wie er in seiner Petition angibt, den erlittenen Unfall sofort bei der zuständigen Amts hauptmannschaft an. Bei der hierauf vorgenommenen Besichtigung der Unfallstelle habe sich aber ergeben, daß der morsche Baum, dessen Ast ihn getroffen habe, bereits beseitigt und das Holz abgefahren gewesen sei. Da er nun vom 23. Oktober 1911 bis zum Tage der Ein reichung seiner Petition ohne Verdienst gewesen sei, habe der Staat die Pflicht, ihn entsprechend zu entschädigen, und er bitte aus diesem Grunde um recht baldige Unter stützung. Wie nun aus einer unter dem 20. November v. I. an die Beschwerde- und Petitionsdeputation gelangten Mitteilung des Königlichen Finanzministeriums hervor geht, hat der Petent bereits im Jahre 1912 aus Anlaß des erlittenen Unfalls seine vermeintlichen Schadenersatz ansprüche gegenüber dem Staatsfiskus auf dem Rechts wege geltend zu machen versucht. Durch Erkenntnis der 9. Zivilkammer des Königlichen Landgerichts zu Dresden vom 28. Oktober 1912 ist aber der Petent mit seiner Klage kostenpflichtig abgewiesen worden. Aus der Begründung geht hervor, daß ein Verschulden des Beklagten nur dann vorliegen würde, wenn, wie der Kläger behauptet, der Baum offensichtlich II. K. (I-Abonnement.) morsch gewesen wäre. Denn es könne nicht anerkannt (g) werden, daß dem Fiskus als Besitzer der öffentlichen Staatsstraßen auch die Pflicht obliege, die äußerlich ge sunden Straßenbäume regelmäßig daraufhin zu unterfuchen, ob sie trotz äußerer Gesundheit nicht vielleicht doch inner lich faul und morsch seien und dadurch die Sicherheit der Straße bedrohen könnten. Es sei nicht einzusehen, in welcher Weise eine solche genaue Prüfung vorgenommen werden sollte, ohne den Baum zu fällen. Der Fiskus würde in die Lage kommen, eine so große Anzahl von Straßenwärtern anstellen zu müssen, daß ihre Kosten im Mißverhältnis zum Nutzen der Straßen und der Bäume stünden. Es muß vielmehr als Beobachtung der erfor derlichen Sorgfalt angesehen werden, wenn die Straßen von den Wärtern regelmäßig begangen und äußerlich erkennbare Mängel beseitigt werden. Dadurch wird in genügender Weise den Unfällen, soweit'eben nicht etwa höhere Gewalt in Frage kommt, vorgebeugt werden. Die Entscheidung des Königlichen Langerichtes ist unter dem 19. Dezember 1912 rechtskräftig geworden. Bei dieser Sachlage konnte es sich für die Deputation nur noch darum handeln, zu prüfen, ob etwa aus Billig keitsgründen die Gewährung einer Unterstützung an den Petenten angezeigt sei. Es wurde deshalb beschlossen, für die weitere Beratung der Petition einen Kommissar vom Königlichen Finanzministerium zu erbitten. D) Bei der am 15. Januar d. I. erfolgten anderweiten Beratung erklärte zunächst der Herr Kommissar, daß bei dem Unfälle des Petenten unzweifelhaft höhere Gewalt, starker Sturm, die Veranlassung gewesen sei, die die Ver letzung des Petenten herbeigeführt habe. Die Königliche Staatsregierung sei daher nicht in der Lage, dem Gesuch steller aus Billigkeitsgründen eine Unterstützung zu ge währen, zumal ja der Petent nach dem erlittenen Unfälle längere Zeit Krankenkaffenunterstützung erhalten habe. Bei dieser Sachlage war die Deputation nicht in der Lage, dem Wunsche des Petenten wegen Gewährung einer Unterstützung zu entsprechen. Sie beschloß daher, die Pe tition auf sich beruhen zu lassen. Ich möchte daher das Haus bitten, diesem Vorschläge der Deputation beizutreten. Präsident: Das Wort wird nicht begehrt. Ich schließe die Debatte. Will die Kammer beschließen, die Petition auf sich beruhen zu lassen? Einstimmig. Damit ist unsere heutige Tagesordnung erledigt. 157