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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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n. K. 46. Sitzung, am 18. Februar 1S14 1513 (Berichterstatter Abgeordneter Schwager.) (ä. Zu verwundern ist es daher nicht, wenn die Berichte nicht immer ganz stimmten. Es ist auch nicht zu ver kennen, daß in den geographischen und Terrainverhält nissen Sachsens gewisse Schwierigkeiten liegen. Schließlich sind diese teilweisen Fehlichläge auch darauf zurückzuführen, daß uns die Wetterstation auf dem höchsten Punkte Sachsens, dem Fichtelberge, noch fehlt. Hierzu möchte ich den Wunsch der Deputation äußern, daß die Errichtung der Wetterstation auf dem Fichtel berge nun bald in die Wege geleitet wird, was um so dringlicher erscheint, als die Luftschiffahrt bedeutend zn- genommen hat und diese zu ihren Luftfahrten auf die Wetterberichte durchaus angewiesen ist. Ich übrigen bitte ich Sie, dem Deputationsantrage, wie er im gedruckten Berichte vorliegt, zuzustimmen. Vizepräsident Bär: Die Debatte ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Will die Kammer beschließen: bei Kap. 63a, Landeswetterwarte, nach der Vorlage a) die Einnahmen in Tit. 1 und 2 mit 1600 M. zu genehmigen? Einstimmig. b) die Ausgaben in Tit. 3 bis 10 mit 81293 M., darunter 1000 M. künftig wegfallend, zu bewilligen? Einstimmig. o) die Vorbehalte zu Tit. 5, 7 und 8 zu genehmigen? Einstimmig. Wir kommen zum nächsten Punkte der Tagesordnung: 3. Interpellation des Abgeordneten Obitz und Genosien, die Durchführung des Wasiergesetzes betreffend. (Drucksache Nr. 103.) Zur Begründung hat der Herr Vizepräsident Opitz das Wort. Vizepräsident Opitz: Meine Herren! Die von mir und meinen politischen Freunden eingebrachte Inter pellation, in deren Behandlung wir jetzt stehen, betrifft vielleicht eine der gegenwärtig brennendsten Fragen der inneren Verwaltung. Unsere Interpellation nimmt ihren Ausgang von dem am 1. Januar 1910 in Kraft getretenen neuen Wasser gesetze für das Königreich Sachsen. Dieses Wassergesetz, meine Herren, ist gewissermaßen unter Donner und Blitz zur Welt gekommen. Alle, die Zeugen der damaligen Verhandlungen, namentlich der Verhandlungen in der zu dem betreffenden Zwecke niedergesetzten Zwischendeputation und der Gesetzgebungsdeputation gewesen sind, werden (0) sich mit Lebhaftigkeit jener Verhandlung erinnern. Die Schwierigkeiten, die dem Erlasse des neuen Wassergesetzes damals entgegenstanden, lagen in der Hauptsache darin, daß bis zur Einführung des neuen Wassergesetzes in Sachsen die wasserrechtlichen Verhält nisse unseres engeren Vaterlandes in der Hauptsache auf Gewohnheitsrecht beruhten. Denn abgesehen von dem im Jahre 1819 erlassenen Elbstrommandat mangelte es für unser engeres Vaterland auf wasserrecht lichem Gebiete so gut wie an jeder gesetzlichen Bestim mung. Daß sich unter solchen Umständen eine mehr als über Jahrhunderte, vielleicht Jahrtausende sich erstreckende gewohnheitsrechtliche Übung in Beziehung auf die Be nutzung der fließenden Gewässer in unserem engeren Vaterlande dahin geäußert hat, daß, abgesehen von den sogenannten Regalflüssen und öffentlichen Flüssen, als der Elbe, den beiden Mulden und der Weißen Elster, die Benutzung der fließenden Gewässer schon aus dem ein fachen Grunde, weil der Staat nicht Anlieger gewesen ist, ausschließlich den privaten Anliegern zugestanden hat, liegt ohne weiteres in der Sache. Trotz dieser meines Erachtens niemals zweifelhaft gewesenen gewohnheitsrechtlichen Übung hatte sich der damalige Wasserrechtsgesetzentwurf gleichwohl, und zwar hierbei der Gesetzgebung Württembergs folgend, zu der M) Ansicht bekannt, daß sämtliche fließenden Gewässer öffent liches Gut seien, dergestalt, daß der Staat über die fließenden Gewässer und ihre Benutzung und Erhaltung nicht bloß die Verfügung habe, sondern auch von ihm allein Gebrauch zu machen befugt sei. Dieser Ansicht stand die einer großen Anzahl der Deputationsmitglieder auf das entschiedenste gegenüber, und nunmehr begann jenes lange und heiße Ringen, bei dem man sich beiderseitig jeden Zoll Boden für die be treffenden Anschauungen streitig zu machen suchte. Das Endeergebnis dieses langwierigen und zum Teil sogar persönlich erhitzten Kampfes war eine Art Kompromiß, bei dem von jeder Seite nach gewissen Richtungen hin, man kann wohl sagen, Opfer der Überzeugung gebracht werden mußten, um schließlich überhaupt das Gesetz zu stande zu bringen. Ich habe mich am Ende dieser schwierigen Beratung bereit erklärt, für den Entwurf, wie er aus diesen lang wierigen Beratungen hervorgegangen war, zu stimmen, habe aber dabei nicht unterlassen, in den von der Gesetz gebungsdeputation niedergelegten Bericht den entschiedensten Hinweis darauf aufnehmen zu lassen, daß die gegewärtige Ordnung der wasserrechtlichen Verhältnisse, wie sie durch das neue Wassergesetz eingeführt worden ist, nach den 225*
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