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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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II. K. 46. Sitzung, am 18. Februar 1914 1550 (Sekretär vr. Schanz.) (^) Ihnen in Drucksache Nr. 7 vorliegenden Antrag gestellt, der darauf hinausgeht, für das Königreich Sachsen eine Neuordnung der Wegegesetzgebung hervorzubringen. Wie kommen wir dazu, diese Neuordnung der Königlich Sächsischen Wegegesetzgebung zu verlangen? Ich hatte mir vorgenommen, das ausführlich hier zu begründen. Mit Rück sicht aber auf die vorgeschrittene Zeit Willich meine Ausführun gen nach aller Möglichkeit abkürzen und nur ganz kurz Ihnen das andeuten. Wir kommen dazu, weil die Entwicklung der Praxis sich ganz anders gezeigt hat, als die Ent wicklung der Gesetzgebung. Was gilt und wie ist das, was gilt in Bezug auf Wegegesetzgebung bei uns im Königreiche Sachsen? Wie sich die Wegegesetzgebung gestaltet hat, das ist sehr schön ausgeführt in einer Ab handlung, die der Herr Referendar Herbert Schelcher in der Fischerschen Zeitschrift in Band 3l hat erscheinen lassen und wo auf S. 6 in treffender Weise die ganze Entwicklung der Wegerechtsentwicklung dargestellt ist. Es ist hier nachgewiesen, daß von den alten deutsch rechtlichen Genossenschaften her die Wegeunterhaltung und die Wegehoheit ausging und daß diese Wegehoheit des Vorsitzenden der Genossenschaften sich nach und nach mit dem Ausbau des Staates zur Wegehoheit des Staates ausgebaut hat. Im Verfolg dieser Entwicklung hat dann der sächsische Staat zum ersten Male im Jahre 1781 in dem sogenannten „Wegebaumandat Jhro Kurfürstlichen Durchlaucht zu Sachsen den Straßenbau in dero Landen betreffend, ergangen zu Dresden 1781", diese Materie geordnet. Dieses Wegebaumandat ist zum größten Teil noch heute Gesetz, und wenn wir die lange Dauer des Gesetzes, 133 Jahre, für die Güte des Gesetzes in Anspruch nehmen können, so möchte ich doch sagen, daß mit Rücksicht auf die Sprache, die das Gesetz führt — es beginnt mit den Worten: „Was maßen da wir bei unserer usw." und beginnt in 6axut I mit dem schönen Worte: „Dieweilen" —, ich mich dieser Sprache anschließen möchte und sagen: „Wasmaßen das Gesetz so sehr alt ist, dieweilen wird es Zeit, an eine Neuordnung seiner Grundsätze ' zu gehen." Der sächsische Staat hat schon einmal eine Neuordnung der Grundsätze, aber nicht in vollem Umfange, unter nommen, und das hat zu dem Wegebaugesetze vom 12. Januar I870gesührt. Jndiesem Wegebaugesetze vom l 2.Januar 1870 ist nicht der gesamte Wegebau für das Königreich Sachsen geordnet worden, sondern es sind nur die Verhältnisse geordnet worden, die die öffentlichen, aber nicht staatlichen Wege betreffen. Meine sehr verehrten Herren! Als in den 60er Jahren (g) des vergangenen Jahrhunderts durch Anträge unserer Zweiten Ständekammer zum ersten Male darauf hin gewiesen wurde, wie sehr das sächsische Wegerecht einer Verbesserung bedürftig sei, da hat die Königliche Staats regierung sich bewogen gefunden, im Jahre 1869 dem Landtage einen Gesetzentwurf für ein neues Wegebau gesetz vorzulegen. Aber die sächsische Staatsregierung hat diesen Entwurf nicht als eine endgültige und definitive Regelung des sächsischen Wegebaues angesehen, sondern sie hat, wie aus dem Berichte, der damals an die Zweite Ständekammer erstattet worden ist, klar und deutlich hervorgeht, das Gesetz nur als ein interimistisches Gesetz betrachtet und hat im Einverständnis mit der Zweiten Ständekammer geglaubt, sie müsse die Wegeverhältnisse zunächst einmal regeln und könne dann, wenn die neuen Bezirksverbände und die neue Bezirksgesetzgebung ein geführt ist, endgültig an die Regelung der Materie herau- treten. In diesem Sinne ist das Gesetz von 1870 auf gefaßt worden. Wenn ein provisorisches Gesetz sich 42 Jahre lang erhalten kann, so ist das auch wieder ein Zeichen für die Güte des Gesetzes, und wir können im großen und ganzen nicht unzufrieden sein mit der Art und Weise, wie das sächsische Wegerecht für damals geregelt worden ist. Aber in der Zwischenzeit haben sich die Verhältnisse so außerordentlich geändert, daß wir heute (v) mit der Wegegesetzgebung unter keinen Umständen mehr zufrieden sein können. Auch die Literatur, die sich über das sächsische Wege recht ergeben hat, ist durchaus keine umfängliche. Sie ist verstreut in einzelnen Sonderwerken. Das erste Werk darüber ist. vom Stadtrate Ludwig Wolf in Leipzig er schienen und bringt die Gesetzgebung über den Wegebau und die Expropriation im Königreiche Sachsen. Dann enthält eine Abhandlung in 8 71 in dem Werke des Amtsrichters vr. Kloß über das sächsische Landes- und Privatrecht einige größere Gesichtspunkte für die Be urteilung des sächsischen Wegerechts. Hiezu kommt die schon genannte Schelchersche Arbeit und dann der Kom mentar von Haebler. Erst in allerneuster Zeit ist wie derum in der genannten Fischerschen Zeitschrift, und zwar in Band 43 Heft 1 und 2, von Herrn Privatdozenten Kormann eine ausführliche und, wie mir scheint, außer ordentlich tüchtig und gut ausgearbeitete Abhandlung er schienen, die die Grundzüge des sächsischen Wegerechts feststellt. In dieser Abhandlung steht ein bitteres Urteil über die rechtlichen Grundlagen. Es heißt da, daß der Zustand der Rechtsquellen im Königreiche Sachsen mangelhaft sei, und wir müssen uns diesem Urteile mit Rücksicht auf die Zeit des Erlasses der Gesetze und mit
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