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(Präsident.) (L) steiler ein weiterer Erlaß gewährt werden könne? Einstimmig. Punkt 4 der Tagesordnung: Schlutzberatung über den mündlichen Bericht der Beschwerde- nnd Petitionsdeputation über die Petition der Gutsbesitzer Frenzel, Frömmel, Philipp und Eisold aus Leppersdorf um Einrichtung einer Berusnngsinstanz zur Festsetzung von Schäden, die durch Benutzung von Grund stücken zu Truppenübungen entstehen. (Druck sache Nr. 164.) Berichterstatter ist der Herr Abgeordnete Schmidt (Freiberg). Ich eröffne die Debatte und gebe dem Herrn Be richterstatter das Wort. Berichterstatter Abgeordneter Schmidt (Frei berg): Meine Herren! Die Gutsbesitzer Frenzel, Frömmel, Philipp und Eisold in Leppersdorf bitten die Hohe Ständekammer, doch dahin wirken zu wollen, daß die Bestimmungen in 8 14 des Gesetzes vom 24. Mai 1898, die Entschädigung für die durch Truppenübungen ent standenen Schäden betreffend, dahin abgeändert werden, daß es auch den durch das Militär Geschädigten in Zu- kunft möglich ist, gegen eine zu geringe Vergütung Be rufung einzulegen. Die Petenten behaupten, daß der ihnen durch das Scharfschießen entstandene Schaden in ihrem Walde nicht genügend vergütet worden sei, daß sich also die mit der Abschätzung betraute Kommission geirrt habe. Sie ver langen aber keineswegs noch eine höhere Entschädigung, sondern im allgemeinen die Einführung einer Berufungs instanz. Der Schaden, der durch Benutzung von Grund stücken durch Truppenübungen entsteht, wird bekanntlich aus dem Militärfonds vergütet. Die Feststellung, der Schäden selbst erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges durch Kommissionen, die aus dem betreffenden Amtshaupt mann oder dessen Stellvertreter, einem Offizier, einem Militärbeamten und den vom Bezirksausschüsse gestellten Sachverständigen bestehen (Reichsgesetz 88 H bis 14 vom 24. Mai 1898 und weiter vom 9 Juni 1906). In der Verordnung ist die Bemerkung mit enthalten: „Oberste Zivilbehörde ist die Kreishauptmannschast." Die Deputation hat die Sache unter Zuziehung des Herrn Oberregierungsrats vr. Grahl aus dem Ministerium des Innern und des Herrn Oberstleutnant Rohde aus dem Kriegsministerium eingehend beraten. Es wurde zu nächst die Behauptung der Petenten, daß der Schaden durch die Kommission zu gering bemessen sei, von den Herren Kommissaren als falsch bezeichnet, und es wurde (6) der Deputation die genaue Berechnung des Schadens vorgelegt. Ebenso wurde sie in Kenntnis davon gesetzt, daß die beiden landwirtschaftlichen Sachverständigen diese Entschädigung für reichlich hoch erklären. Meine Herren! Da die Petition nicht darauf hinausgeht, eine höhere Entschädigung zu fordern, so hat die Deputation diese Frage eigentlich vollständig ausgeschieden. Der Herr Ver treter des Ministeriums des Innern hob besonders her vor, daß die Behauptung einer zu geringen Entschädigung durch nichts belegt sei. Beide Herren Kommissare erklärten, daß die Regierung keineswegs geneigt sei, dafür einzutreten, daß eine Be rufungsinstanz hier eingeführt werde, schon der dadurch entstehenden Kosten wegen und weil es auch nach einem gewissen Zeiträume nicht gut mehr möglich sei, die Schäden noch einwandfrei festzustellen, besonders bei Feldfrüchten. Es wurde auch von den Herren Kommissaren noch weiter besonders betont, daß die Zusammensetzung der Kommission schon für die Wahrung der Interessen auch der Ge schädigten mit bürge. Die Bemerkung, daß die oberste Zivilbehörde die Kreishauptmannschast sei, habe keines wegs den Sinn, daß es eine Berufungsinstanz geben solle. Wenn die Petenten behaupten, daß ihnen die Behörde mitgeteilt habe, sie möchten von einer Berufung absehen, da eine solche keine Aussicht auf Erfolg habe, so sei das eine falsche Auffassung. Die Behörde habe den Petenten mitgeteilt, daß es eine Berufung nicht gebe. Die Regierung werde einen Antrag auf Einführung einer Berufungsinstanz schon deswegen nicht stellen, weil ein solcher Antrag voll ständig aussichtslos sein würde. Der Herr Abgeordnete Trüber war als Gast bei den Verhandlungen gegenwärtig und hat den Wunsch der Petenten sehr warm befürwortet. Eine Anzahl von Mitgliedern der Deputation war der Ansicht, daß man trotz der Absage der Herren Kommissare doch das Petitum der Königlichen Staatsregierung zur Kennt nis geben sollte, weil den geschädigten Landwirten das selbe Recht zustehen müsse wie allen anderen in einen Rechtsstreit oder in eine Entschädigungssache Verwickelten, da ja einJrrtum einer solchen gutzusammengesetztenKommission trotzdem noch möglich wäre, wenn auch allseitig zugegeben wer den müsse, daß eine zu geringe Entschädigung gerade der durch das Militär verursachten Schäden eigentlich sehr wenig vorkomme. Die betreffenden Mitglieder der Deputation waren allerdings der Ansicht, nicht etwa wegen dieses Einzelfalles, sondern von einem das Allgemeinwohl be rücksichtigenden Standpunkte aus, allen Geschädigten das Berufungsrecht zuzugestehen. Da aber die Deputation sich in ihrer überwiegenden Mehrheit dahin entschied, 234*