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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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(Abgeordneter Hettner.) (L.) Antragsteller es auch wollen, wünschen, daß eine möglichst gerechte und richtige Abschätzung stattfindet, daß die Herren nicht zu viel bekommen, daß sie aber ebensowenig benachteiligt werden. Es handelt sich lediglich darum, ob wir uns von der Einführung einer neuen Instanz versprechen können, daß dann größere Sicherheit und Ge rechtigkeit gewährleistet wird. Im großen ganzen stimme ich unbedingt dafür, daß man jedwede Rechtsgarantie geben foll, und ich würde mich immer dagegen wenden, wenn irgendwelche Rechtsgarantien eingeschränkt werden sollen. Im vorliegenden Falle aber kommt doch in Betracht einmal, daß in der langen Zeit, seitdem diese Bestimmungen bestehen — sie bestehen seit Anfang der 70er Jahre in der Weise wie jetzt —, bisher fast gar keine Beschwerden über die Handhabung gekommen sind, daß sich also die Sache in der Praxis vollständig bewährt hat. Dann aber handelt es sich hier um ganz besondere Fälle der Schädenfestsetzungen, nämlich um solche, die mit großer Geschwindigkeit festgestellt werden sollen, weil sich die Verhältnisse außerordentlich schnell verändern; wenn man deshalb noch eine Oberinstanz einführt, so wird diese das Sachmaterial gar nicht in der Genauigkeit vorfinden wie die erste Instanz. Und dann kommt hinzu, daß auch die Oberinstanz immer wieder nur auf die W Sachverständigengutachten angewiesen ist; denn es handelt sich nicht um Rechtsfragen, die nachher nachgeprüft werden können, sondern lediglich um Feststellung tatsächlicher Schäden, die man nur feststellen kann an der Hand des gegebenen Tatbestandes. Der Tatbestand ist aber nur in der Natur richtig festzustellen, und die späteren Sachverständigen sind deshalb auf ungenauere Unterlagen angewiesen, und im übrigen wissen wir doch alle, daß, wenn die Sachverständigenmeinungen auseinandergehen, was leider Gottes sehr oft passiert und was in der Natur der Sache begründet ist, man durchaus nicht sagen kann, daß die späteren Sachverständigen mehr recht haben als die ersten; es bleibt immer eine offene Frage, ob der eine oder der andere mehr recht hat, so daß deshalb eine spätere Instanz gar nicht die Gewähr gibt, daß wirklich besseres Recht geschaffen wird, sondern höchstens, daß anderes Recht geschaffen, wird. Bei diesen Erfahrungen, die wir mit den Sachverstän digengutachten machen, muß ich allerdings sagen, daß ich hier die Vorzüge der Schnelligkeit, die Vorzüge, die darin liegen, daß alsbald festgestellt wird auf Grund des Tat bestandes, wie er in der Natur vorgefunden wird, für größer halte als die Garantien, die in der zweiten In stanz gegeben werden. Aus diesen Gründen, glaube ich, ist es richtig, wenn wir den aussichtslosen Versuch gar nicht erst machen, die Reichsgesetzgebnng zu einer Ände- (v) rung ihrer Bestimmungen zu veranlassen. Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Schulze. Abgeordneter Schulze: Wenn* nach den Aus führungen des Herrn Abgeordneten Greulich der Wunsch der Antragsteller zu dem Votum der Deputation dahin gehen soll, die Wirkung haben soll, daß die Wünsche nach einer anderen Zusammensetzung dieser Abschätzungskom mission aus den Kreisen der Beteiligten heraus erfüllt werden, so ist das eine ganz andere Frage, und da würde ich . durchaus zustimmen können. Wenn Sie also die Zu sammensetzung der heutigen Kommission als unzweckmäßig und ungeeignet zur Festsetzung dieser Schäden bezeichnen wollen, dann ist das allerdings eine Frage, der man sehr wohl näher treten kann. In der vorliegenden Sache aber ist nach den in der Deputation gepflogenen Unter handlungen der Eindruck ein so absoluter in der Richtung gewesen, daß das Verfahren allgemein als ein durchaus zweckmäßiges anerkannt worden ist, auch von den Be teiligten. Wenn es sich also um Schätzung einer Instanz handelt, so hat'der Herr Abgeordnete . Greulich gerade das Material gegen diese Ausfassung beigebracht Mit vollem Recht hat er behauptet: der Landwirt kann nicht warten, bis die Kommission mit ihrer Schätzung fertig (v) ist. Diese Schätzung muß schnell geschehen, die Bestellung des Ackers dringt auf Beschleunigung. Da durch wird aber der heutige Zustand befürwortet. Auch von Landwirten ist anerkannt worden, daß die Schätzungen an Beschleunigung nichts zu wünschen übriglassen, daß sie prompt erfolgen und daß sie im Gegenteil die richtigen Entschädigungen, was wiederholt anerkannt worden ist, festgesetzt haben. Mit dieser Berufungsinstanz verhindern Sie ja gerade eine objektive Abschätzung in der richtigen Weise, weil die landwirtschaftlichen Arbeiten keinen Auf schub erleiden können, weil der Sachbestand, wie der Herr Vorredner ganz richtig gesagt hat, verändert wird, um geändert wird und infolgedessen ein zutreffendes Bild nicht mehr geliefert werden kann. Außerdem Willich darauf Hinweisen — ich glaube, ich habe es vorhin schon getan —, daß in dem vorliegenden Falle der Streit nur um die Schätzung des Holzes gegangen ist. Aber wenn Sie sich die Sätze richtig und genau ansehen, die dort für das Holz gezahlt worden find — das geht aus dem Berichte nicht hervor —, wenn Sie sich die Höhe der Entschädigung ansehen, so werden Sie finden, daß die Beträge durch aus angemessen und zweckentsprechend gewesen sind. Wenn die Herren noch mehr verlangen, so kommen sie * Ohne Korrektur des Redners gedruckt. II. K. (1 Abonnement.) 235
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