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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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(Berichterstatter Abgeordneter Biener.) thekenregelung wieder zu seinem Gelbe kommen könnte. Die Tanzerlaubnis ist aber nicht erteilt worden, sondern nur die Konzession für Schank von Bier und Branntwein und die Genehmigung zu theatralischen Vorstellungen. Da der Besitzer Häßler sich in dem Gasthofe nicht halten konnte, ist dieser zur Versteigerung gekommen. Dadurch hat der Maurermeister Hesse sein gesamtes Vermögen, nach seinen Angaben oa. 50000 M., verloren. Als dann schließlich im Jahre 1902 von dem Besitzer, der den Gasthof in der Versteigerung erstanden hatte, ein neuer Mann, ein gewisser Poddany, den Gasthof erwarb, hat dieser sich wieder in verschiedenen Eingaben um die Tanzkonzession bemüht. Eine ganze Reihe seiner Gesuche ist abgelehnt worden, und erst im Jahre 1909 am 1. April ist dem neuen Besitzer Poddany die Tanzkonzession, und zwar auch nur mit Einschränkung, erteilt worden. Darauf hat Hesse seinen Entschädigungsanspruch gestützt, indem er meint, daß früher seinem Auftraggeber, dem früheren Be sitzer Häßler, daun später ihm selber zu Unrecht die Tanzkonzession verweigert worden sei. Er hat sich des halb 1909 an die Kreishauptmannschaft gewendet und um eine Entschädigung aus Staatsmitteln gebeten. Am 15. Juli desselben Jahres ist ihm mitgeteilt worden, daß die Kreishauptmannschaft dafür nicht zuständig sei. Er hat sich dann unter dem 30. März 1910 an das Mini- (8) sterium des Innern gewendet und sein Gesuch in der selben Richtung wiederholt. Am 25. April 1910 schreibt ihm das Ministerium, daß es weder Anlaß noch Mittel zur Gewährung einer außerordentlichen Entschädigung aus Staatsmitteln habe. Hesse kommt daraufhin im Jahre 1910 erstmalig an den Landtag, indem er sich in der gleichen Richtung bemüht. Wir haben in diesem Hohen Hause in der Sitzung vom 17. Februar 1910 seine Peti tion auf sich beruhen lassen. Die Deputation, die sich seinerzeit auch eingehend mit der Angelegenheit beschäftigt hatte, hat sich auf den Stand punkt gestellt, daß der Maurermeister Hesse wenig vor sichtig gehandelt habe, wenn er für einen Mann, der voll ständig mittellos war, ein so großes Bauobjekt aus eigenen Mitteln ausgeführt und auch noch die Kosten der Ein richtung aus eigenen Mitteln getragen habe. Es sei aber untunlich, heute noch nachzuprüfen, aus welchen Gründen seinerzeit dem Vorbesitzer Häßler die Tanzkonzession ver weigert worden sei, sie sei ein Hoheitsrecht, das der Auf sichtsbehörde zustehe. Hesse hat im Jahre 1912 eine weitere Petition ein gereicht. Er kommt dabei auf seine früheren Wünsche zu rück und erhebt in der zweiten Petition verschiedene Beschuldigungen gegen den früheren Amtshauptmann v. Teubern. Er fagt, er sei von diesem zu Unrecht be handelt worden, und behauptet weiter, daß auf dem alten (6) Gasthofe die Tanzkonzession geruht habe. Die Kammer hat am 16. Februar 1912 diese Petition aus den gleichen Gründen auf sich beruhen lassen. Nun kommt die neue Petition. Unter Bezugnahme auf die Punkte, die er in seinen früheren Eingaben geltend gemacht hat, wiederholt er, daß er sein gesamtes Vermögen verloren habe, und beziffert es jetzt auf 80000 M. In der neuen Petition bringt er verschiedene neue Gesichts punkte bei, vor allen Dingen, daß er, nachdem nach einer Reihe von Jahren der Nachbesitzer die Konzession erhalten habe, sicher von der Aufsichtsbehörde zu Unrecht behandelt worden sei, und für das Verschulden der Amtshaupt mannschaft habe der Staat einzutreten. Er macht weiter die neue Angabe, daß auf dem alten Gasthofe die Tanz konzession als Realgerechtigkeit geruht habe und ihm deshalb für den neuen Gasthof habe erteilt werden müssen, und weiter, was aus seinen früheren Eingaben nicht hervor ging, daß er selbst Besitzer des Gasthofs gewesen sei. Drittens gibt er als neues Moment an, daß der jetzige Amtshauptmann v. Nostitz ihm gegenüber geäußert habe, daß nach Lage der Sache dem früheren Besitzer des Gast hofs Kleinstruppen die Tanzkonzession habe erteilt werden müssen. Die Deputation nahm infolge dieser neu beigebrachten Gesichtspunkte Veranlassung, die Regierung zu hören und die Akten beizuziehen. Wir haben nun an die Regierung die folgenden Fragen gerichtet: 1. Ob es richtig ist, daß auf dem alten Gasthofe in Kleinstruppen volle Tanzkonzession geruht hat und welcher Art diese gewesen ist. 2. Ob der Petent Hesse zeitweilig selbst Besitzer des Gasthofes gewesen ist. 3. Ob es richtig ist, daß der Amtshauptmaun v. Nostitz zu dem Petenten gesagt hat, daß nach Lage der Sache ihm als dem früheren Besitzer des Gasthofes die volle Tanzkonzession hätte gegeben werden müssen. 4. Welche Grundsätze bei Erteilung von Tanzkonzessionen in ähnlichen Fällen angewendet werden und welche Gründe maßgebend sind für die jetzt etwa veränderte Auffassung der Verwaltungsbehörde. Darauf ist dann in der kommissarischen Beratung der Deputation die folgende Antwort der Regierung übergeben worden: „Zu 1. Die Kreisdirektion hat am 16. Mai 1845 lediglich die Realberechtigung zum Bier- und Brannt weinschank sowie Bankschlachten anerkannt (Bl. 31 der Akten Kap. 1 Nr. 26 8). Auf dem Grundbuchblatte Nr. 5 für Kleinstruppen ist auch das Realrecht ent
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