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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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II. K. 49. Sitzung, am 23. Februar 1914 1611 (Berichterstatter Abgeordneter Biener.) (^) geht, daß sich in unmittelbarer Nähe zwei weitere Gast höfe befinden, welche volle Tanzkonzession haben. Also die Frage nach dem Bedürfnis (Abgeordneter Günther: Ganz gleichgültig!) hat wahrscheinlich dort mit Recht verneint werden müssen. Auch Poddany hat dann in einer großen Reihe Wiederholungen seiner Gesuche etwas Weiteres nicht er reichen können. Erst im Jahre 1909, und zwar am 1. April, ist ihm die Tanzkonzession erteilt worden, (Abgeordneter Günther: Na endlich!) und zwar auch uoch mit der Einschränkung, daß er nur einmal im Monat tanzen lassen dürfe. Nach diesen Feststellungen waren ja die Behauptungen, die der Petent in seiner neuen Eingabe aufgestellt hat, zum Teil erwiesen, insoweit, als er selbst Besitzer des Gasthofes gewesen ist. Nicht erwiesen ist aber, daß auf dem alten Gasthofe die Tanzkonzession früher geruht hat Die Deputation hat sich nun weiter eingehend mit der Angelegenheit beschäftigt. Sie kam aber auch diesmal wieder, und zwar in ihrer Mehrheit, zu dem Standpunkte, daß es nach Lage der Sache nicht angängig sei, die Petition etwa der Regierung zur Kenntnisnahme oder zur Erwägung zu überweisen, da die Erteilung der Tanz konzession ein Hoheitsrecht der Aufsichtsbehörde darstellt und sich nicht feststellen ließ, daß dem früheren Besitzer Unrecht geschehen ist. Man steht auch gegenwärtig noch auf dem Standpunkte, daß Hesse die Folgen seiner Un vorsichtigkeit allein wird tragen müssen, wenn er damals für einen mittellosen Mann ein so großes Bauobjekt aus geführt hat, ohne vorher die Zusicherung zu haben, daß der Besitzer die Tanzgerechtigkeit erhalten werde. Auf die damals vorhergegangene Anfrage, ob man nach Er richtung des neuen Gasthofes Schank- und Tanzkonzession geben werde, ist ihm damals schon ganz bestimmt ge antwortet worden, daß ihm zwar Schankgerechtigkeit für Bier und Branntwein in Aussicht gestellt werden könne, daß aber die Entscheidung über die Erteilung der Tanz konzession Vorbehalten bleiben müsse. Man hat ihm also keine Aussicht gemacht, daß er Tanzkonzession auf dem Gasthofe erlangen werde. Nach Lage der Sache konnte sich die Mehrheit der Deputation auf keinen anderen Standpunkt stellen als den, den sie früher eingenommen hat, nämlich die Petition auf sich beruhen zu lassen, und ich habe im Auftrage der Deputation Sie zu bitten, sich diesem Anträge anzuschließen. Präsident: Das Wort wird nicht begehrt. Ich schließe die Debatte. Will die Kammer beschließen, die Petition auf (0) sich beruhen zu lassen? Einstimmig. Punkt 3 der Tagesordnung: Schlutzberatung über den mündlichen Bericht der Beschwerde- und Petitionsdeputation über die Petition des Handelsmanns Adolf Lauckner in Lauter, feine angeblich zu Unrecht erfolgte Verurteilung betreffend. (Drucksache Nr. 227.) (S.M. I.K. Nr. 9 S. 112 V.) Berichterstatter Herr Abgeordneter Wilde. Ich eröffne die Debatte und gebe das Wort dem Herrn Berichterstatter. Berichterstatter Abgeordneter Wilder Meine Herren! Die Petition bez. Beschwerde des Handelsmanns Adolf Lauckner in Lauter hat bereits dem vorigen Land tage vorgelegen. Am 17. Januar 1912 verhandelte die Erste Kammer darüber, am 22. Februar 1912 die Zweite Kammer. Beide Kammern kamen zu dem Beschlusse, die Petition auf sich beruhen zu lassen. Der Petent hat sich nun erneut an den Landtag gewendet und wünscht eine Ent schädigung im Betrage von 40 000 W>, weil, wie er sagt, ihm bitter unrecht geschehen sei. Er wiederholt in dieser Petition seine Beschwerden und sagt wörtlich: (v) „Aus der Beschwerdeschrift wie ans den Akten geht hervor, daß Unterzeichneter: 1. in Verkennung des ß 187 des Reichsstrafgesetz buches" — des Beleidigungsparagraphen — unschuldig verurteilt worden ist, 2. sein Wauderlager in Wüstenbrand widerrechtlich ge öffnet und seiner Mutter und seiner gehörigen Waren verschleudert worden sind, 3. seine Verhaftung ohne rechtsgültigen richterlichen Haftbefehl erfolgt ist, 4. der Unterzeichnete zum Offenbarungseid gezwungen wurde, während einer Zeit solches nicht geschehen darf (Vergehen nach Z 343 des Reichsstrafgesetz buches), 5. seiner Freiheit um 31 Tage 2 Stunden beraubt worden ist (Vergehen nach 8 239 des Reichs strafgesetzbuches)." Am 22. Februar 1912 habe ich ausführlich über die Beschwerden des Petenten berichtet. Ich brauche das alles nicht noch einmal zu wiederholen. Neues Tatsachen material hat der Beschwerdeführer bez. Petent nicht vorgebracht. Neu ist nur, daß er sich nun auch mit einer Be schwerde gegen die Beschlüsse der beiden Kammern wendet.
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