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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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1788 II. K. 55. Sitzung, am 3. März 1914 (Abgeordneter Castan.) (L.) in den Religionsunterricht der deutsch-katholischen Ge meinde geschickt und unter Beibringung der Bescheinigung dieser Gemeinde vom evangelisch-lutherischen Religions unterrichte der Volksschule zu Coschütz ferngehalten. Darauf erhielten sie ein Strafmandat des Gemeinde vorstandes zu Coschütz wegen Übertretung des Volks schulgesetzes 8 5 Abs. 4. Auf die Beschwerde eines der Betroffenen entschied die Bezirksschulinspektion Dresden-A., daß nur die über 12 Jahre alten Kinder zum weiteren Besuche des evangelisch-lutherischen Religionsunterrichtes verpflichtet seien, und zwar beruft sich die Bezirksschul inspektion auf eine eigens erbetene Verordnung des Kultusministeriums. Diese Verordnung bezieht sich auf Ehen, die evangelisch-katholisch gemischt sind. Trotzdem glaubt also die Schulinspektion, das für die vorliegenden Fälle ganz und gar nicht passende Gesetz anweuden zu können, um den Dissidenteneltern Schwierigkeiten zu machen. Die Eltern wurden schließlich vom Gerichte frei gesprochen. Es ergibt sich aber hieraus, daß es sehr not wendig ist, die bessernde Hand nach der Richtung hin an zulegen, daß man den beteiligten Behörden, vor allem der Volksschulinspektion klarmacht, was das Gesetz gewollt hat, eventuell unter Zuhilfenahme der entsprechenden Gerichtsentscheidungen. Ich habe den Fall bereits an geführt, daß trotz der gesetzlichen Bestimmungen es unter M Umständen für einen Vater gar nicht möglich ist, sein Kind in einen von ihm selbst bevorzugten Religions unterricht einer anderen Religionsgemeinschaft zu schicken. Ich ziehe aus alledem den Schluß: wenn heute bereits bei der Kleinheit der Dissidentenschar eine solche Fülle von Erschwerungen Platz greift, wenn man sich heute das bißchen Gewissensfreiheit, so wie es im Gesetze festgelegt ist, nur unter Aufwendung einer Fülle von materiellen Mitteln, nur unter Überwindung einer Summe von Schwierigkeiten verschaffen kann, so ist alle Ursache gegeben, daß die gesetzlichen Bestimmungen klarer gefaßt werden. Wenn aber, wie das Beispiel anderer Staaten zeigt, ohne weiteres das Staatsleben auch in der gegen wärtigen Weise möglich ist, ohne daß ein solcher Gewissens zwang vom Gesetze und den maßgebenden Instanzen aus geübt wird, wie es unseres Erachtens in Sachsen der Fall ist, so, meine ich, muß es unsere Aufgabe sein, der Staats gewalt klarzumachen, daß sie auch in Sachsen ohne diese Einschränkung des Gefühls- und Gemütslebens aus zukommen hat Ich stehe auf dem Standpunkte, daß sich aus allem mit Notwendigkeit der Schluß ergibt, daß wir nicht Ursache haben zu warten, um die Ungerechtig keiten und Hemmnisse, die einem Teile unserer Staats bürger entgegengestellt werden, zu beseitigen, sondern daß so bald als möglich diese Übel beseitigt werden und der Grundsatz der Gewissensfreiheit, wie er klipp und klar K» in der Verfassnng ausgesprochen ist, auch in die Praxis übergeführt, zur realen Wirklichkeit werden muß. Die Forderung: Nichteinmischung des Staates in das ureigenste Gebiet der seelischen Betätigung, in das Gebiet des Ge fühls- und Gemütslebens, wird nicht nur von denen er hoben, die mit der Kirche und aller übersinnlichen Welt anschauung gebrochen haben, sondern diese Forderung wird mit uns erhoben auch von Angehörigen streng auf dem Boden religiöser Lehre stehender Gemeinschaften. Gerade diejenigen, denen ihre Anschauung etwas wert ist, die den Wert ihrer eigenen Überzeugung fühlen, müssen das Bedürfnis haben, dafür zu sorgen, daß alles Religiöse und Philosophische Sache des Gewissens und des Gemüts ist und daß der Staat sich auf sein ureigenes Gebiet beschränkt, nämlich auf die Regelung der materiellen Verhältnisse, daß er sich nicht in das Gebiet drängt, wo niemand ihm eine Aufgabe zu stellen hat. Das rein Persönliche, das Gemütsleben des Menschen muß frei bleiben von allen Forderungen, Beschränkungen und Schikanen des Staates. (Bravo! links.) Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Koch. Abgeordneter Koch: Meine Herren! Bei Be ratung des Volksschulgesetzes in der vorigen Session 0^ haben wir ja bereits Stellung genommen zu der Frage der Befreiung der Dissidentenkinder vom Religionsunter richte. Wir nehmen aber die Gelegenheit heute gern wahr, unseren Standpunkt, wenn auch möglichst kurz, nochmals klarzulegen, (Bravo! bei der Fortschrittlichen Volkspartei.) um so mehr, als mitunter gegen die Fortschrittliche Volks partei wegen unseres Standpunktes der Vorwurf der Kirchenfeindlichkeit erhoben wird. Auch aus den Worten des Herrn Abgeordneten Schmidt (Freiberg) ging hervor, daß er der Meinung ist, daß man, wenn man sich zu den Petenten freundlich stellt, ohne weiteres zu den Kirchenfeinden gerechnet werden muß. Er hat dies zwar nicht direkt gesagt, aber es ließ sich doch ungefähr dieser Standpunkt aus seinen Worten schließen. Ohne Zweifel wird vor allen Dingen dabei das vergessen, daß es zwei Gruppen von Dissidenten gibt, einmal solche, die aus der Kirche austreten und sich keiner Religions gemeinschaft anschließen, die man vielleicht als die „Linken" bezeichnen könnte oder ihrer Gesinnung nach vielleicht auch als Atheisten, obwohl es nicht ganz zutrifft, und auf der anderen Seite solche, denen die Landeskirche oder eine andere anerkannte Kirche zu wenig orthodox ist,
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