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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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(Berichterstatter Abgeordneter Donath.) 01) nicht den Besitzern jagdbarer Grundstücke, sondern sämtlichen ansässigen Bürgern zugestanden habe. Unter dem 25. August 1864 wurde dann abermals durch eine Verordnung des Mini steriums des Innern die Bildung der Jagdgenossenschaft in Erinnerung gebracht. Nachdem dann im Jahre 1861 das neue Jagdgesetz in Kraft getreten sei, fei unter dem 25. Mai bez. 31. Jn!i 1865 seitens der jagdberechtigten Bürger der Stadt Plauen einstimmig und unter Zu stimmung aller in der betreffenden Versammlung an wesenden Bürger der Beschluß gefaßt worden, eine Jagd genossenschaft im Sinne des neuen Jagdgesetzes zu gründen. Die gemäß diesem Beschlusse einberufene erste Versammlung sei beschlußunfähig gewesen. Man habe deshalb hierauf beim Ministerium des Innern angefragt, wie abgestimmt werden folle, nach dem gültigen Jagdgesetze oder nach Virilstimmen, worauf der Bescheid eingegangen sei, daß jedem Mitgliede eine Stimme einzuräumen sei. In der hierauf abgehaltenen zweiten Versammlung sei daun der Jagdvorstand und sein Stellvertreter gewühlt worden, ohne daß eine Be hörde oder ein jagdberechtigter Bürger Plauens diese Einrichtung als nicht zu Recht bestehend angezweifelt habe. Von diesem Zeitpunkte an seien auch alle Versamm lungen der Genossenschaft nach dem Jagdgesetze einberufen und Rechtsgeschäfte seitens ihrer gewäblten Ver treter unter Zustimmung und Billigung der Behörden W abgeschlossen und erledigt worden. Dies gehe am deut lichsten daraus hervor, daß die Genossenschaft unter dem 21. August 1867 einen Teil ihres Jagdgebietes vertrags mäßig an den Rittergutsbesitzer v. Tümpling auf Reins dorf abgegeben habe. Auch die Behörden hätten ihre Verfügungen jederzeit an die Jagdgenossenschaft unter Beachtung diefes Vertretungsverhültnisfes gerichtet. So sei es auch geblieben bis zum 3. April 1911, wo durch ein Urteil des Königlichen Oberverwaltungsgerichtes zu Dresden der Plauener Jagdgenossenschaft die Existenz- bez. die Handlungsfähigkeit, im Rechtsverkehr aufzutreten und gültige Rechtsgeschäfte abzuschließen, genommen worden sei. Die Veranlassung zu diesem Urteil sei dadurch ge geben worden, daß das Polizeiamt der Stadt Plauen die Abhaltung einer Treibjagd der dortigen Jagdgenossenschaft verboten habe. Der Jagdvorstand habe hiergegen Rechts mittel eingelegt und schließlich Anfechtungsklage erhoben. Das Oberverwaltungsgericht spreche nun in seinen Entscheidnngsgründen des unter dem 3. April 1911 er gangenen Urteils der Plauener Jagdgeuossenschaft die Vertretungsbefugnis ab, indem es die Bürgerjagdgenossen- fchaft zu Plauen aus der Reihe der Jagdgenossenschaften im Sinne des Jagdgesetzes streiche und die schon erwähnte Neuorganisation der jagdberechtigten Bürger vom Jahre 1865 für nichtig erkläre und ausführe, daß zu jeder Willensäußerung der Genossenschaft und Anerkennung der (g) Beschlüsse vom Jahre 1865 Einstimmigkeit aller einzelnen Genossen notwendig sei, was aber bei einer Anzahl von oa. 4000 Mitgliedern unmöglich erfüllt werden könne. Die Begründung des Urteils des Oberverwaltungsgerichtes fei im vorliegenden Falle nichts weniger als bedenken frei. Sie gipfle in dem Satze, daß der Gesetzgeber von 1864 die Organisation von Gebilden wie die Bürgerjagd genossenschaft gar nicht habe regeln wollen, daß sich da her die gesetzliche Form der Jagdgenossenschaft auf die Plauener jagdberechtigten Bürger nicht anwenden lasse. Aus den wiederholt vor der Gründung der Plauener Jagdgenossenschaft ergangenen Aufforderungen des Ministeriums des Innern an die jagdberechtigten Bürger daselbst gehe hervor, daß es die Absicht der Königlichen Staatsregierung gewesen sei, bei dem Inkrafttreten des Jagdgesetzes vom 1. Dezember 1864 auch die Bürgerjagd genossenschaft zu Plauen unter das neue Jagdgesetz als Jagdgenossenschaft im Sinne des Gesetzes zu stellen. Schon vor der Publikation des oben erwähnten Gesetzes weise das Ministerium auf die zu erwartende Neuord nung der Rechtslage hinsichtlich des Jagdrechts auch für die Plauener Bürger hin, ebenso habe das Ministe rium nach dem Erlasse des Jagdgesetzes Verordnungen erlassen, die darauf hinwiesen, daß die gesetzliche Form der Jagdgenossenschaft mit geringfügigen Ab- D) weichungen auch die der Vereinigung der jagd berechtigten Bürger Plauens sein solle. Es sei des halb nicht wahrscheinlich, daß der Gesetzgeber bez. das Königliche Ministerium die rechtliche Lage der Bürgerjagdgeuossenschaft habe offen lassen wollen. Aber auch wenn man sich bei Beurteilung der Rechtslage an das Jagdgesetz selbst halte, so würde sich der Anschluß der Plauener Bürger an die gesetzliche Regelung erst recht nicht begründen lassen, denn es bestimme im ein zelnen genau, welche Grundstücke der selbständigen Aus übung der Jagd unterlägen, und treffe weiter eine be sondere Regelung für alle übrigen Grundstücke. Im 8 3K des Jagdgesetzes vom 1. Dezember 1864 sei aus drücklich bestimmt, daß Grundstücke der politischen Ge meinden oder solche, die einzelnen Klassen ihrer Mit glieder oder Korporationen gehörten, von der selbständigen Ausübung der Jagd ausgeschlossen seien. Demnach unter liege es keinem Zweifel, daß die Grundstücke der jagd berechtigten Bürger von Plauen nicht unter die in 88 3 und 4 des Jagdgesetzes aufgeführten Grundstücke ge hörten, sondern denjenigen Grundstücken' zuzuzählen seien, die im 8 7 des genannten Gesetzes aufgeführt seien. Wenn dem aber so sei, so folge daraus, daß diese Grund stücke zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu vereinigen seien.
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