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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028367Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028367Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028367Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-05-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesAllgemeine die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- SonstigesAllgemeine die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 35
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 31
- Protokoll7. Sitzung 37
- Protokoll8. Sitzung 47
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 123
- Protokoll12. Sitzung 139
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 163
- Protokoll15. Sitzung 175
- Protokoll16. Sitzung 199
- Protokoll17. Sitzung 213
- Protokoll18. Sitzung 227
- Protokoll19. Sitzung 235
- Protokoll20. Sitzung 251
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 283
- Protokoll23. Sitzung 295
- Protokoll24. Sitzung 317
- Protokoll25. Sitzung 335
- Protokoll26. Sitzung 349
- Protokoll27. Sitzung 367
- Protokoll28. Sitzung 381
- Protokoll29. Sitzung 387
- Protokoll30. Sitzung 409
- Protokoll31. Sitzung 453
- Protokoll32. Sitzung 487
- Protokoll33. Sitzung 505
- Protokoll34. Sitzung 519
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 569
- Protokoll37. Sitzung 593
- Protokoll38. Sitzung 607
- Protokoll39. Sitzung 627
- Protokoll40. Sitzung 637
- Protokoll41. Sitzung 655
- Protokoll42. Sitzung 669
- Protokoll43. Sitzung 687
- Protokoll44. Sitzung 719
- Protokoll45. Sitzung 779
- Protokoll46. Sitzung 839
- Protokoll47. Sitzung 909
- Protokoll48. Sitzung 937
- BandBand 1913/14 -
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(Berichterstatter Wirklicher Geheimer Rat Professor vr. Wach, Exzellenz.) 3. im übrigen sämtliche Petitionen hierdurch für erledigt zu erklären". Die Zweite Kammer hatte sich mit einem Anträge Opitz und Genossen zu beschäftigen, die Instandsetzung und Unterhaltung der fließenden Gewässer betreffend. Daran hatte sich angeschlossen der Antrag des Abge ordneten Rückert und Genossen, Abänderung des Wassergesetzes vom 12. März 1909 betreffend. Am 12. Mai 1914 ist von der Beschwerde- und Petitions deputation der Zweiten Kammer Bericht erstattet worden. Die Zweite Kammer hat hierüber Beschluß gefaßt, und zwar antragsgemäß derart, daß sowohl der erste Punkt, Antrag Opitz und Genossen, wie der zweite Punkt, Antrag Rückert und Genossen, in den Beschluß zusammengefaßt wird unter vier römischen Zahlen I bis IV. Da nun ein Teil dieses Beschlusses den Gegenstand betrifft, den wir in der vorher erwähnten Weise er ledigt haben, und da der Wunsch vorhanden ist, zwi schen beiden Häusern eine Übereinstimmung in den beregten Punkten, Unterhaltungsgenossenschaften, eventuell Änderung des Wassergesetzes betreffend, zu erzielen, so haben Ihre beiden Deputationen, die erste und die vierte, sich noch einmal mit der Sache befaßt und Ihnen vorzuschlagen: Die Kammer wolle in llber- einstimmung mit der Zweiten Kammer beschließen, die Königliche Staatsregierung zu ersuchen: — und nun folgen I., 1., 2., 3., 4., II. und III. — und damit Anträge anzunehmen, die sich vollständig mit den gleichbeziffer ten Anträgen der Zweiten Kammer und deren Be schlüssen decken. Nur ist III in den Beschlüssen der ZweitenKammer als IV bezeichnet, weil III dort den Antrag Rückert und Genossen beziffert. Wenn wir diesen Antrag ausschalten, so ist das, was von den bei den Deputationen dem Hohen Hause vorgeschlagen wird, vollständig identisch mit den Beschlüssen der Zweiten Kammer. Es würde sich also, falls die Anträge der Deputationen angenommen werden, ein Vereini gungsverfahren nicht vernotwendigen. Indem wir die Beschlüsse der Zweiten Kammer Ihnen zur Annahme empfehlen, verlassen wir den von uns eingenommenen Standpunkt in keiner Weise. Es ist eine Abweichung eigentlich nur in der Form und in der Konkretisierung vorhanden. Allerdings lauten die Beschlüsse der Zweiten Kammer etwas apodiktischer als die unsrigen. Sie müssen mir gestatten, darüber noch ein paar Worte zu sagen. Unter I 1 sagt der Beschluß der Zweiten Kammer: „die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, dafür zu sorgen, daß den mannigfachen Unklarheiten, Unbilligkeiten und Härten ... ab- lL) geholfen werde". Das weicht von unserem Beschlusse insofern ab, als wir von „etwaigen Unklarheiten, Unbilligkeiten und Härten" sprechen. Dafür wird positiv das Wort „mannigfachen Unklarheiten, Un billigkeiten und Härten" gesetzt. Unter I 2 hat die Zweite Kammer konkretisiert, exemplifiziert, könnte man auch sagen, indem sie fortfährt: „dabei auch insbesondere dahin zu wirken, a) daß die Einrichtung der Unterhaltungs genossenschaften sowie das Verfahren bei ihnen so sehr vereinfacht und verbilligt werde, als es bei Erfüllung der ihnen gesetzlich ob liegenden Aufgaben nur irgend tunlich ist, b) daß bei der Verteilung der Kosten der Unterhaltung der fließenden Gewässer nicht, wie das bisher vielfach geschehen ist, ledig lich die Uferlänge der anliegenden Grund stücke, sondern in erster Linie der Vorteil oder Nutzen zum Maßstabe zu nehmen ist, der dem einzelnen Anlieger oder Genossen- schaftsmitgliede nach der Lage und dem wirtschaftlichen Zustande seines Grundstücks oder seiner Anlage erwächst, daß dabei gleich zeitig aber auch eine etwaige bisher mangel hafte Erfüllung der Unterhaltungspflicht zu berücksichtigen ist, — es wird hinzugefügt — 3. in den Fällen, in denen im öffentlichen Inter esse Unterhaltungsarbeiten gefordert werden müssen, obwohl die für die Beteiligten zu er wartenden Vorteile die aufzuwendenden Kosten nicht übersteigen, von der Befugnis des § 79 des Gesetzes, staatliche Beihilfen zu gewähren, möglichst ausgiebigen Gebrauch zu machen, und 4. hierzu, dafern nötig, im nächsten Staats haushalts-Etat einen höheren als den bisher vorgesehenen Betrag einzustellen". Inhaltlich deckt sich das alles mit dem, was hier Gegenstand der Erörterung und damit der Beschluß fassung gewesen ist. Die beiden Deputationen sind der Meinung, es liege kein Grund vor, durch Beanstan dung der Beschlüsse der Zweiten Kammer Differenzen hervorzurufen. Wir betonen aber die Exemplifikation, die das Wort „insbesondere" ausdrückt, mit aller Schärfe; denn wir halten dafür, daß z. B. die Lit. s, nicht erschöpfend ist, daß es wohl auch möglich wäre, von der Bildung einer Unterhaltungsgenossenschaft im ein zelnen Falle gänzlich Abstand zu nehmen. Das habe ich, als ich die Ehre hatte Ihnen über die Sache zu re ferieren, hervorgehoben. Wir würden vielleicht die Nr. 4 stilistisch im Ausdruck bemängeln können; allein es erscheint das zwecklos. So hat denn auch der Herr Berichterstatter der Zweiten Kammer hervorgehoben,
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