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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028367Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028367Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028367Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesAllgemeine die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- SonstigesAllgemeine die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 35
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 31
- Protokoll7. Sitzung 37
- Protokoll8. Sitzung 47
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 123
- Protokoll12. Sitzung 139
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 163
- Protokoll15. Sitzung 175
- Protokoll16. Sitzung 199
- Protokoll17. Sitzung 213
- Protokoll18. Sitzung 227
- Protokoll19. Sitzung 235
- Protokoll20. Sitzung 251
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 283
- Protokoll23. Sitzung 295
- Protokoll24. Sitzung 317
- Protokoll25. Sitzung 335
- Protokoll26. Sitzung 349
- Protokoll27. Sitzung 367
- Protokoll28. Sitzung 381
- Protokoll29. Sitzung 387
- Protokoll30. Sitzung 409
- Protokoll31. Sitzung 453
- Protokoll32. Sitzung 487
- Protokoll33. Sitzung 505
- Protokoll34. Sitzung 519
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 569
- Protokoll37. Sitzung 593
- Protokoll38. Sitzung 607
- Protokoll39. Sitzung 627
- Protokoll40. Sitzung 637
- Protokoll41. Sitzung 655
- Protokoll42. Sitzung 669
- Protokoll43. Sitzung 687
- Protokoll44. Sitzung 719
- Protokoll45. Sitzung 779
- Protokoll46. Sitzung 839
- Protokoll47. Sitzung 909
- Protokoll48. Sitzung 937
- BandBand 1913/14 -
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I. K. 12. Sitzung, am 5. Februar 1914 149 L) (Berichterstatter Rittergutsbesitzer Domherr vr. v. Hübel, rungen bezeichneten Behörden den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke und deren Be auftragten oder öffentlichen Schutzbeamten, soweit dies zur Abwendung des Schadens notwendig ist, das Töten solcher Vögel mit Feuerwaffen innerhalb der betroffenen Örtlichkeiten auch während der im K 3 Abs. ! bezeich neten Frist gestatten." Z 1 des Gesetzentwurfes bestimmt nun, daß in Sachsen die Amtshauptmannschaften, in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat in Zukunft berechtigt sein sollen, das Abschießen von Amseln innerhalb von Gärten und Obstplantagen zu gestatten. Also nur mit behörd licher Genehmigung dürfen Amseln erlegt werden. Wir gehen nicht so weit wie das Reichsvogelschutzgesetz, welches außerhalb der Schonzeit gestattet, daß auch ohne behördliche Genehmigung die Amseln erlegt werden. Es besteht also jederzeit die Möglichkeit, daß die Geneh migung da versagt wird, wo die Amseln nur geringen Schaden anrichten und wo die Befürchtung besteht, daß die Amseln vollständig ausgerottet werden. Ich glaube, mit dieser Regelung kann man sich einverstanden erklären. Anders liegt es nun bei den Eichhörnchen. Die Eich hörnchen sind jagdbare Tiere, und die Möglichkeit der Erlegung der Eichhörnchen muß nach Landesrecht geregelt werden. Zurzeit besitzen die Eichhörnchen nach dem Schon zeitgesetze eine Schonzeit, und zwar vom 1. Februar bis zum 31. August, übrigens eine Schonzeit, von der viele erst durch dieses Gesetz etwas erfahren haben; denn wenn man im Jagdgesetze nachsieht, findet man nirgends das Wörtchen „Eichhörnchen". Sie fallen unter die jagdbaren Säugetiere ganz allgemein, und diese genießen nach 8 3 Ziffer 9 des Schonzeitgesetzes die von mir angegebene Schonzeit. Diese Schonzeit soll also nach 8 2 Abs. l und 2 des vorliegenden Gesetzentwurfes aufgehoben werden. Die Jagdberechtigten werden also in Zukunft ohne alle Beschränkung in der Lage sein, die Eichhörnchen abzuschießen. Überdies soll aber in Gärten und in Obstplantagen der Abschuß gestattet werden, wenn die Eichhörnchen Schaden anrichten, und zwar würde hier der Abschuß den Grund eigentümern oder den Nutzungsberechtigten am Grund stücke gestattet werden. Diesen müßte also behördliche Genehmigung gegeben werden. Hier ist die Sache genau so wie bei den Amseln. Dort, wo kein Bedürfnis vorliegt, wird die Genehmigung versagt werden können. Die Deputation hat auch hier zugestimmt. Sie ist höchstens darüber zweifelhaft gewesen, ob es zweckmäßig ist, die Schonzeit vollständig aufzuheben. Denn wenn sich herausstellen sollte, daß die Eichhörnchen wirklich der Ausrottung verfallen, so würde auf Grund dieses Gesetzes doch keine Möglichkeit bestehen, den Jagd berechtigten zu verwehren, die etwa noch vorhandenen wenigen Eichhörnchen abzuschießen. Man hätte ja viel- (0» leicht die Sache so regeln können, wie wir es bei den Kaninchen vor Erlaß des Gesetzes vom 25. Juni 1902 gehabt haben. Da waren die Amtshauptmannschaften ermächtigt, den Abschuß von Kaninchen auch während der Schonzeit zu gestatten, und auch hier hätte die Mög lichkeit vorgelegen, die Erlaubnis zu verweigern. Die Königliche Staatsregierung meint, daß die Eichhörnchen einen so geringen wirtschaftlichen Wert haben, daß die Jagdberechtigten wohl kein Interesse daran haben, sie zu schießen. Ich bin mir zweifelhaft, ob das ganz zutrifft. Wir haben unter unseren vielen Jägern doch auch eine ganze Anzahl sogenannter „Schießer", die auf jede Kreatur schießen, die man überhaupt erlegen darf. Und ob der wirtschaftliche Wert des Eichhörn chens dauernd ein so geringfügiger ist, steht schließ lich auch nicht fest. Noch vor wenigen Jahren hätte man nicht geglaubt, daß der Maulwurf einmal einen wirtschaftlichen Wert haben könnte, bis sich die Mode auf seinen Pelz geworfen hat; das könnte auch beim Eichhörnchen der Fall sein, namentlich dann, wenn es seltener geworden wäre. Das sibirische Eich hörnchen hat ja mit seinem Felle schon jetzt einen ge wissen wirtschaftlichen Wert. Soviel ich weiß, ist der Wert unseres einheimischen jetzt allerdings ganz gering; es werden wohl nur die Schwanzhaare zu Malerpinseln verwendet, sonst ist überhaupt nichts damit zu machen. Wenn wir trotzdem davon absehen, am Gesetze eine Änderung vorzunehmen, so liegt das daran, daß die Festsetzung einer Schonzeit bei Eichhörnchen überhaupt mißlich ist. Es wird sich schwer kontrollieren lassen, ob die Schonzeit eiugehalten wird. Das Eichhörnchen wird im stillen Walde vom Baume heruntergeschossen und an Ort und Stelle vergraben oder liegen gelassen — wer soll das kontrollieren? Schließlich werden sich ja auch die Gedanken des Heimatschutzes und Naturschutzes, die der Erhaltung solcher Tiere zugrunde liegen, nicht nur durch gesetzlichen Zwang in die Tat umsetzen lassen. Das wird doch nur dadurch möglich sein, daß weite Kreise ein Verständnis für diese Gedanken haben und dieses Verständnis auch freiwillig betätigen. Jedenfalls ist zu hoffen, daß die Jäger, wenn die Schonzeit ab geschafft worden ist, trotzdem das Eichhörnchen dort nicht verfolgen werden, wo es keinen Schaden anrichtet, daß sie also nicht mutwillig ihre Reviere dieses Schmuckes berauben werden. Es wäre vielleicht nur noch zu erwähnen, daß, wenn der Abschuß der Eichhörnchen den Grundeigentümern in ihren Gärten und in ihren Obstplantagen gestattet wird, zu gleicher Zeit aber auch die Jagdberechtigten den Ab- 24*
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