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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028367Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028367Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028367Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesAllgemeine die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- SonstigesAllgemeine die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 35
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 31
- Protokoll7. Sitzung 37
- Protokoll8. Sitzung 47
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 123
- Protokoll12. Sitzung 139
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 163
- Protokoll15. Sitzung 175
- Protokoll16. Sitzung 199
- Protokoll17. Sitzung 213
- Protokoll18. Sitzung 227
- Protokoll19. Sitzung 235
- Protokoll20. Sitzung 251
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 283
- Protokoll23. Sitzung 295
- Protokoll24. Sitzung 317
- Protokoll25. Sitzung 335
- Protokoll26. Sitzung 349
- Protokoll27. Sitzung 367
- Protokoll28. Sitzung 381
- Protokoll29. Sitzung 387
- Protokoll30. Sitzung 409
- Protokoll31. Sitzung 453
- Protokoll32. Sitzung 487
- Protokoll33. Sitzung 505
- Protokoll34. Sitzung 519
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 569
- Protokoll37. Sitzung 593
- Protokoll38. Sitzung 607
- Protokoll39. Sitzung 627
- Protokoll40. Sitzung 637
- Protokoll41. Sitzung 655
- Protokoll42. Sitzung 669
- Protokoll43. Sitzung 687
- Protokoll44. Sitzung 719
- Protokoll45. Sitzung 779
- Protokoll46. Sitzung 839
- Protokoll47. Sitzung 909
- Protokoll48. Sitzung 937
- BandBand 1913/14 -
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(Oberbürgermeister Keil.) c^) Ich gebe zu, daß es eine außerordentlich schwierige Frage ist, die hier angeschnitten ist, und ich kann weder der Regierung noch dem Hohen Hause zumuten, sich so auf Anhieb über diese Frage schlüssig zu werden. Aber ich habe es doch für notwendig gehalten, die Frage bei dieser Gelegenheit wenigstens in die Debatte zu werfen, damit die in den Kreisen der Grundbesitzer zweifellos durch diese Entscheidung hervorgerufene Be unruhigung etwas gemildert wird. Ich kann der König lichen Staatsregierung nicht zumuten, daß sie sich über die Entscheidung erklärt oder daß sie Stellung dazu nimmt. Ich meineSorts würde es schon für einen gewissen Vor zug halten, wenn die Ministerialverordnung, die damals über die Bestimmung dieser „Behörde" im Sinne von 8 360 des Allgemeinen Berggesetzes ergangen ist, vielleicht dahin abgeändert würde, daß die Behörden angewiesen würden, lediglich die beiden Fragen zu beantworten: „Ist Gefahr vorhanden, oder ist Gefahr wahrscheinlich; ist keine Gefahr vorhanden, oder ist keine Gefahr wahr scheinlich?", also sich genau an den Wortlaut des Gesetzes anzuschließen und ohne die Erwägungen und Gründe mit zuteilen, die zur Beantwortung dieser Frage führen. Denn die Erwägungen sind natürlich sehr leicht geeignet, die Kritik hervorzurufen, an die dann im Prozeß angeknüpft wird. (L) Im übrigen werde ich mir zu überlegen haben, ob ich vielleicht versuche, im Prozeßwege noch eine andere Ent scheidung des Oberverwaltungsgerichtes herbeizuführen. Wenn das aber nicht gelingt, würde die Frage aufzuwerfen sein, ob man nicht die, wie ich glaube, zweifellos nach gewiesene Absicht des Gesetzgebers durch eine Änderung der Bergschädengesetzgebung klar zum Ausdruck bringen sollte, damit der Zweck, den wir vor drei Jahren erreichen wollten, erreicht wird. Dann habe ich noch eine andere Frage, die sich auch aus den Bergbau bezieht, die im Verhältnis zu der so eben behandelten allerdings von keiner großen Bedeutung ist. Ich muß ja leider sehr viele Prozesse in Bergbausachen führen, (Heiterkeit.) das liegt einmal an unserer Situation. In einem anderen Rechtsstreite also, den ich für die Stadt Zwickau zu führen hatte, war als Sachverständiger ein Berginspektor ver nommen worden. Ich hatte Grund, einen anderen Sach verständigen zu wünschen, und wollte den Berginspektor eines anderen Reviers bitten, dieses Gutachten abzugeben. Der Herr war auch ursprünglich geneigt, das Gutachten zu übernehmen. Von der vorgesetzten Dienstbehörde wurden aber Bedenken dagegen erhoben. Diese Bedenken haben, wie ich wohl mit Recht annehme, ihren Grund wesentlich darin gehabt, daß zwei Beamte desselben Ressorts nicht in M einem Prozeß als Sachverständige vernommen werden sollten. Ich nehme das wenigstens an, denn gegen die Sachkunde und die Person des zweiten Herrn sind sonst wohl keinerlei Bedenken zu erheben gewesen. Nun gebe ich ja zu, daß man vom Standpunkte der Dienstaufsicht aus in diesem Falle gewisse Bedenken haben kann. Aber gerade bei diesen Fragen des Bergbaues möchte doch darauf hingewiesen werden, daß die Zahl der Sachverständigen überhaupt sehr gering ist und daß die zu behandelnden Fragen vielfach mit außerordentlichen Schwierigkeiten verknüpft sind. Deshalb liegt es im Inter esse der Richtigkeit des Gutachtens, also der Wahr heit, daß hier eine Ausnahme gemacht wird. Diesen Vorteilen gegenüber scheinen mir wenigstens von meinem Standpunkte aus die Nachteile des Dienstbetriebes nicht so schwer zu wiegen, daß man in solchen seltenen Fällen nicht eine Ausnahme machen könnte. Es wird auch in anderen Ressorts, namentlich größeren, vor kommen, daß zwei Techniker eines Ressorts über die selbe Frage als Sachverständige Auskunft geben müssen. Kurz, ich möchte auch diese Frage der Königlichen Staats regierung ans Herz legen, damit sie im einzelnen Falle, wenn es wieder vorkommt, doch prüft, ob es möglich ist, von dieser strengen Auffassung abzugehen und uns die Möglichkeit zu geben, die Kenntnisse jener Beamten auch D) dann zu verwenden, wenn ein Kollege von ihnen schon beteiligt ist. Präsident: Se. Exzellenz der Herr Finanzminister! Staatsminister v. Sehdewitz: Meine sehr geehrten Herren! Zu der zunächst von dem Herrn Oberbürger meister Keil besprochenen Bergschädenfrage möchte ich mich hier nicht persönlich äußern, sondern dies dem Herrn Kommissar überlassen, der über diese Frage besser orientiert ist, als ich es sein kann. Dem zweiten Teile seiner Ausführungen aber ent nehme ich doch einen ganz leisen Vorwurf, als ob die Regierung in der Bestellung ihrer Beamten als Sachverständige nicht so frei verführe, wie es er wünscht sein könnte. Es liegt mir daran, das Hohe Haus darüber aufzuklären, welchen Standpunkt die Regierung zu der Frage einnimmt, ob ihre Beamten, zunächst speziell die im Bergfache, Sachverständigen gutachten abgeben sollen oder nicht. Es ist hier zu unterscheiden zwischen zwei Fällen. Der eine Fall ist der, daß in einem schwebenden Ver fahren der Beamte von der entschließenden Behörde, insbesondere in einem gerichtlichen Verfahren, von
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