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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028367Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028367Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028367Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-05-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesAllgemeine die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- SonstigesAllgemeine die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 35
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 17
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 31
- Protokoll7. Sitzung 37
- Protokoll8. Sitzung 47
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 123
- Protokoll12. Sitzung 139
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 163
- Protokoll15. Sitzung 175
- Protokoll16. Sitzung 199
- Protokoll17. Sitzung 213
- Protokoll18. Sitzung 227
- Protokoll19. Sitzung 235
- Protokoll20. Sitzung 251
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 283
- Protokoll23. Sitzung 295
- Protokoll24. Sitzung 317
- Protokoll25. Sitzung 335
- Protokoll26. Sitzung 349
- Protokoll27. Sitzung 367
- Protokoll28. Sitzung 381
- Protokoll29. Sitzung 387
- Protokoll30. Sitzung 409
- Protokoll31. Sitzung 453
- Protokoll32. Sitzung 487
- Protokoll33. Sitzung 505
- Protokoll34. Sitzung 519
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 569
- Protokoll37. Sitzung 593
- Protokoll38. Sitzung 607
- Protokoll39. Sitzung 627
- Protokoll40. Sitzung 637
- Protokoll41. Sitzung 655
- Protokoll42. Sitzung 669
- Protokoll43. Sitzung 687
- Protokoll44. Sitzung 719
- Protokoll45. Sitzung 779
- Protokoll46. Sitzung 839
- Protokoll47. Sitzung 909
- Protokoll48. Sitzung 937
- BandBand 1913/14 -
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(Berichterstatter Lkegationsrat Graf zu Castell-Castell, Erlaucht.) A sondere Regelung für alle übrigen Grundstücke. Im §3 Abs. 2 b des Jagdgesetzes vom 1. Dezember 1864 sei ausdrücklich bestimmt, daß Grundstücke der politischen Gemeinden oder solche, die einzelnen Klassen ihrer Mit glieder oder Korporationen gehörten, von der selbständigen Ausübung der Jagd ausgeschlossen seien. Demnach unter liege es keinem Zweifel, daß die Grundstücke der jagd berechtigten Bürger von Plauen nicht unter die in W 3 und 4 des Jagdgesetzes aufgeführten Grundstücke ge hörten, sondern denjenigen Grundstücken zuzuzählen seien, die im § 7 des genannten Gesetzes aufgeführt seien. Wenn dem aber so sei, so folge daraus, daß diese Grundstücke zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu vereinigen seien. Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts sei nun aber ein Zustand geschaffen, der nicht nur vom Stand punkte der jagdberechtigten Bürger Plauens aus, sondern auch vom Standpunkte des öffentlichen Interesses aus unerträglich sei. Die Bürger-Jagdgenossenschaft zu Plauen sei eine Gemeinschaft von Tausenden von Personen, die schlechthin handlungsunfähig sei, denn eS sei unmög lich, alle ihre Genossen einschließlich der abwesenden, unermittelten Erben usw. zu einem einstimmigen Beschlusse zu bringen. Dadurch aber würden die Mitglieder der Jagdgenossenschaft insofern geschädigt, als es zu einer Beschlußfassung wegen der Ausübung der Jagd nicht W kommen könne. Auch der Behörde entständen insofern Schwierigkeiten, als Verfügungen bezüglich der Jagdaus übung auf Plauener Flur niemand zugestellt werden könnten. Aber auch andere Nachteile entständen aus diesem Zustande für die Genossenschaft insofern, als diese gegen wärtig nicht mehr rechtswirksam handeln könne, und so folge hieraus, daß auch alle früheren Handlungen derselben null und nichtig seien. Alle von ihr abgeschlossenen Verträge, insbesondere auch der zwischen ihr und dem Rittergutsbesitzer v. Tümpling auf Reinsdorf im Jahre 1867 abgeschlossene Vertrag, nach welchem diesem ein erheblicher Teil der Plauener Stadtflur zum Zwecke der Ausübung der Jagd überlassen worden sei, entbehrten der Rechtswirksamkeit. Weiter aber besitze die Jagdgenossenschaft Vermögen. Was daraus werden solle, wenn sie in Zukunft handlungs unfähig bleibe, sei nicht abzusehen. Infolge solcher Vorkommnisse werde eine Erschütterung des allgemeinen Rechtsbewußtseins eintreten, die vom Standpunkte des allgemeinen Staatsinteresses aus keines wegs erwünscht sein könne. Nach der Überzeugung der Petenten sei es notwendig, wenn sich der bisherige Zustand bezüglich der Jagdausübung durch die Plauener Bürger nicht mit dem Jagdgesetze decke, daß eine nachträgliche Legalisierung dieses Zustandes durch einen besonderen «H Staatsakt erfolge. Die Petenten bitten deshalb: der Hohe Landtag wolle in Anerkennung der Unmöglichkeit einer Fortdauer des gegenwärtigen organisationslosen Zustandes der jagd berechtigten Bürger Plauens das, was das Königliche Ministerium des Innern schon 1865 gewollt hat, nämlich die Unterstellung der jagdberechtigten Bürger unter das Jagdgesetz und insbesondere unter die Bestimmungen über Jagdgenossenschaften mit den erwähnten beiden Ab weichungen, nachträglich auf gesetzmäßigem Wege bewirken. So weit der Inhalt der Petition. Im jenseitigen Hause ist in kommissarische Beratung mit der Königlichen Staatsregierung getreten worden, und der Königliche Kommissar hat die in der Drucksache Nr. 254 der Zweiten Kammer, in der sich auch das in der Petition erwähnte Urteil des Oberverwaltungsgerichts iu sxtsuso abgedruckt befindet, mitgeteilte Erklärung abgegeben, welche in Kürze besagt, daß das Ministerium des Innern zurzeit nicht geneigt sei, durch ein besonderes Gesetz oder im Wege der Verordnung dem Wunsche der'Petenten Rechnung zu tragen, da es unbillig sein würde, gegenüber anderen altjagdberechtigten Personenvereinigungen, für die Aus nahmebestimmungen weder erlassen noch erbeten worden seien, die Plauener Genossenschaft zu bevorzugen. Der Erlaß eines Sondergesetzes oder einer Notverordnung könne überhaupt nur dann in Frage kommen, wenn außer ordentlich schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit gefährdet erschienen. Dies sei aber hier nicht der Fall. Trotz dieser ablehnenden Stellung der Königlichen Staatsregierung hat die Zweite Kammer nach längerer Debatte einstimmig beschlossen, die Petition der Re gierung in dem Sinne zur Berücksichtigung zu über weisen, daß sie noch in diesem Landtage ein Sondergesetz vorlegt, durch das die Verhältnisse der Bürgerjagd genossenschaft geregelt werden. Zur Begründung dieses Beschlusses hat der Bericht erstatter des jenseitigen Hauses darauf hingewiesen, daß es im vorliegenden Falle Pflicht der Regierung sei, die wohlerworbenen Rechte der Plauener jagdberechtigten Bürger zu schützen und die gegenwärtig dort bestehenden Zustände bezüglich der Ausübung der Jagd durch ein zu erlassendes Notgesetz zu regeln. Dabei werde durchaus nicht verkannt, daß, wenn die Königliche Staatsregierung zum Erlaß eines Sondergesetzes aus Anlaß dieser Petition aufgefordert werde, dies einen Ausnahmefall darstelle und sich ein solches Vorgehen nur dadurch rechtfertigen lasse, daß es zur Beseitigung eines unhaltbaren, außergewöhnlichen Zustandes in Anwendung gebracht werden solle.
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