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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,5
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028368Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028368Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028368Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll96. Sitzung 3711
- Protokoll97. Sitzung 3761
- Protokoll98. Sitzung 3811
- Protokoll99. Sitzung 3837
- Protokoll100. Sitzung 3951
- Protokoll101. Sitzung 3965
- Protokoll102. Sitzung 3987
- Protokoll103. Sitzung 4083
- Protokoll104. Sitzung 4107
- Protokoll105. Sitzung 4117
- Protokoll106. Sitzung 4193
- Protokoll107. Sitzung 4267
- Protokoll108. Sitzung 4347
- Protokoll109. Sitzung 4439
- Protokoll110. Sitzung 4477
- Protokoll111. Sitzung 4549
- Protokoll112. Sitzung 4577
- Protokoll113. Sitzung 4613
- Protokoll114. Sitzung 4685
- Protokoll115. Sitzung 4735
- Protokoll116. Sitzung 4783
- Protokoll117. Sitzung 4793
- Protokoll118. Sitzung 4841
- Protokoll119. Sitzung 4877
- Protokoll120. Sitzung 4941
- Protokoll121. Sitzung 4963
- BandBand 1911/12,5 -
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II. K. 120. Sitzung, am 18. Dezember 1912 4954 (Berichterstatter Abg. 0r. Böhme.) In § 26 und entsprechend in § 29 sind die Abs. 4 nach der Beschlußfassung der Ersten Kammer wieder herzustellen. Sie betreffen die Rittergüter. In § 26 ist noch zu bemerken, daß die Folge Ihrer Beschlußfassung die sein wird, daß die Ziffern geändert werden, indem die Abs. 4 und 5 nach unserer Fassung die Ziff. 5 und 6 erhalten müssen. In § 38 ist nach der Erklärung des Herrn Kultus ministers der Satz 2 wieder gestrichen worden. Präsident: Der Herr Mitberichterstatter! — Ver zichtet. Das Wort hat der Herr Minister des Kultus und öffentlichen Unterrichtes. Staatsminister vvr. Beck: Meine Herren! Indem ich den Dank der Staatsregierung dafür ausspreche, daß Sie freundlichst den Beschlüssen der gestrigen Zwischen deputationen im Vereinigungsverfahren bezüglich des Kirchensteuergesetzes beigetreten sind, und nun wohl auch der Hoffnung Ausdruck geben darf, daß Sie dasselbe günstige Geschick dem Schulsteuergesetze werden zuteil werden lassen, wiederhole ich auf Wunsch die bereits gestern im Vereinigungsverfahren abgegebene Erklärung, daß die Staatsregierung bereit ist, nachdem die Bestim mung in § 38 Satz 2 fallen gelassen worden ist, 5 Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, wenn man einen allgemeinen Überblick über dessen Wirksamkeit und Bewäh rung hat, eine Zusammen süllung der Nachsichtserteilungen, die hier vorgesehen sind, dem Hohen Hause vorzulegen. (Bravo!) Präsident: Das Wort wird nicht weiter begehrt. Wir kommen zur Abstimmung. Will die Kammer den Beschlüssen des gestrigen Vereinigungsverfahrens in ihrer Gesamtheit zustimmen? Einstimmig. Damit ist dieser Punkt erledigt. Wir kommen nun zu Punkt d, dem Koni gl. Dekret Nr. 19, den Entwurf eines Gemeinde steuergesetzes betreffend. Das Wort hat derselbe Herr Berichterstatter. Berichterstatter Abg. Di. Böhme: Meine Herren! Etwas schwieriger und umständlicher als das Ver einigungsverfahren bezüglich des Kirchen- und Schul steuergesetzes gestaltete sich die Verhandlung über das Gemeindesteilergesetz. Hier sind eine ganze Anzahl Zustimmungell teils in der Weise, daß wir der Erstell Kammer beigetreten sind, teils in der Weise, daß die Erste Kammer uns beigetreten ist oder wir uns auf eine dritte Fassung geeinigt haben, vorgekommen. Im einzelnen gestatte ich mir zu den Beschlüssen folgendes zu berichten. In § 1 ist der Abs. 4, welcher lautet: „Sparkassenüberschüsse sollen nur zu gemein nützigen oder wohltätigen Zwecken verwendet oder aufgespart werden.", gestrichen worden. In § 7 ist die Erste Kammer uns entgegengekommen und dem Abs. 2, welcher lautet: „Die Erhebung von Abgaben auf Brenn materialien und auf Nahrungsmittel, mit Aus nahme von Bier, ist unzulässig.", beigetreten. In § 8 hat sich der Zweifel wegen des Wörtchens „ferner" in Abs. 2 beheben lassen. Beide Deputationen einigten sich dahin, das Wort „ferner" in der 1. Zeile von Abs. 2 zu streichen. In § 9 ist uns die Erste Kammer entgegengekom men und hat den Zusatz: „Soweit beim Inkrafttreten des Gesetzes höhere Sätze erhoben werden, bewendet es hierbei." fallen lassen. In § 11 -ist zu dem Abs. 2 nunmehr der in der Ersten Kammer von dem Herrn Oberbürgermeister vr. Dehne gestellte Antrag in einer juristischen Fassung eingefügt worden, wie er auch unseren Wünschen entspricht. Wir hatten in der letzten Beratung Be denken, ob wir dem Anträge, dessen Tendenz wir zwar zustimmten, in seiner vorliegenden Form zu- sümmen könnten. Der eingefügte Satz 2 zu Abs. 2 würde folgenden Wortlaut haben: „Auf Zwangsversteigerungen zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft nach § 753 B. G. B. findet diese Bestimmung keine Anwendung, es sei denn, daß bei der Zwangsversteigerung eines in Erbgemeinschaft befindlichen Grundstücks ein Mit' erbe Ersteher wird." Ich möchte hierzu persönlich bemerken, daß der Wortlaut des Beschlusses so ist, wie ich ihn vorgelesen habe, daß es aber wohl gesetzestechnisch nicht an gängig sein wird, die Buchstaben „B. G. B." einzu fügen. Die Erste Kammer ist, wie auch bei anderen Stellen, davon ausgegangen, daß insoweit eine redak tionelle Fassung der König!. Staatsregierung vorzu behalten sei. Ich glaube, auch dem können wir zu stimmen.
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