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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,5
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028368Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028368Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028368Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-11-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll96. Sitzung 3711
- Protokoll97. Sitzung 3761
- Protokoll98. Sitzung 3811
- Protokoll99. Sitzung 3837
- Protokoll100. Sitzung 3951
- Protokoll101. Sitzung 3965
- Protokoll102. Sitzung 3987
- Protokoll103. Sitzung 4083
- Protokoll104. Sitzung 4107
- Protokoll105. Sitzung 4117
- Protokoll106. Sitzung 4193
- Protokoll107. Sitzung 4267
- Protokoll108. Sitzung 4347
- Protokoll109. Sitzung 4439
- Protokoll110. Sitzung 4477
- Protokoll111. Sitzung 4549
- Protokoll112. Sitzung 4577
- Protokoll113. Sitzung 4613
- Protokoll114. Sitzung 4685
- Protokoll115. Sitzung 4735
- Protokoll116. Sitzung 4783
- Protokoll117. Sitzung 4793
- Protokoll118. Sitzung 4841
- Protokoll119. Sitzung 4877
- Protokoll120. Sitzung 4941
- Protokoll121. Sitzung 4963
- BandBand 1911/12,5 -
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3944 II. K. 99. Sitzung, am 14. November 1912 (Präsident.) Wir kommen zu 52 und 53. Das Wort hat der Herr Abg. Nitzsche als Mitberichterstatter. Mitberichterstatter Abg. Nitzsche (Dresden): § 52 soll in der Regierungsfassung angenommen werden. Ich bemerke aber, daß die Kammer früher schon einmal einen anderen Beschluß gefaßt hat, insofern, als die Steuer nach dem gemeinen Werte damals an erster Stelle unter den Grundsteuern gesetzt wurde, während sie jetzt wieder an die letzte Stelle gerückt worden ist, wo sie ursprünglich in der Regierungsvorlage stand. Das habe ich mitzuteilen als Vertreter der Gesetz gebungsdeputation. Aber als Berichterstatter der Minderheit muß ich gleichzeitig beantragen, den Zu stand wieder herbeizuführen, den die Kammer früher beschlossen hat, die Grundsteuer nach dem gemeinen Werte den Gemeinden in erster Linie zu empfehlen und an die erste Stelle der hier aufgeführten Grund steuerarten zu setzen. Die Grundsteuer nach dem gemeinen Werte ist nach meiner Meinung und nach den Ansichten der heutigen Steuerpolitiker und Autoritäten zweifellos die zweckmäßigste Grundsteuerart. Sie allein ermög licht eine Besteuerung von Villen und Parkanlagen, von Bauplätzen und Spekulationsland, das im Werte M außerordentlich wächst, und die Besteuerung von Besitz, der einen außerordentlichen Wert darstellt, aber keinen großen Ertrag bringt. Nur durch die Grundsteuer nach dem gemeinen Werte können Sie solche Werte angemessen besteuern. Andererseits wird diese Steuer aber, wenn sie zweckmäßig durchgeführt ist, gerade die Besitzer von Wohnhäusern entlasten, wie die Er fahrung gezeigt hat. Dagegen werden die Villen und schloßartigen Bauten, die sich einzelne errichtet haben, um angenehm wohnen zu können, durch die Grund wertsteuer im wesentlichen schärfer herangezogen. Aber im anderen Falle, wenn man die Grundsteuer nach dem Ertrage einführt, können solche Besitzungen, die keinen Ertrag bringen, die aber, wie ich vorhin schon andeutete, einen großen Wert haben, nicht ange messen besteuert werden. Soweit in den Städten — es ist eine große Anzahl— die Grundsteuer nach dem gemeinen Werte eingeführt worden ist, hat man die besten Erfahrungen damit ge macht. Auf dem Provinzialstädtetage in Posen ist dar über Bericht erstattet worden aus einer großen Anzahl von Städten. Nicht ein einziger Bericht drückt sich ungünstig über die Erfahrungen mit dieser Steuer aus. Allenthalben stimmen die Berichte darin überein, daß die Besitzer von Häusern mit kleinen Wohnungen entlastet und die Besitzer von Prachtbauten mehr be lastet worden sind und daß dadurch ein Ausgleich ge schaffen und die Stadtkasfe außerordentlich gut dabei weggekommen ist. Nach diesen Erfahrungen halte ich es für unberechtigt, eine solche Verschiebung vorzu nehmen und unter den aufgeführten Grundsteuerarten die Steuer nach dem gemeinen Werte an letzte Stelle zu setzen. Ich meine, sie gehört an erste Stelle, weil sie die beste Art der Grundsteuer ist. Ich empfehle Ihnen, den Antrag der Minderheit anzunehmen, den Sie hier auf S. 36 oben finden. Nun habe ich gleichzeitig auch zu § 53 zu bemerken — denn der soll gleichzeitig erledigt werden—, daß nach den Beschlüssen der Zwischendeputation die Abweichun gen in diesem Falle von denen der Gesetzgebungs deputation und von früheren Beschlüssen des Plenums wesentlich sind. Bei den Bestimmungen über die Be steuerung nach dem gemeinen Werte ist hier beschlossen worden, die Pflicht zur Selbsteinschätzung einzuführen. Das ist zweifellos ein Vorteil, und soweit ich mich er innere, ist ja auch der Beschluß einstimmig gesaßt worden. Es ist dann weiter bestimmt und die Änderung getroffen worden, wie sie hier in Fettdruck steht. Diese Änderung bezieht sich auf die Besteuerung von Ackerland, das noch land- und forstwirtschaftlich benutzt wird, aber an bestehenden Verkehrsräumen nicht gelegen ist. Für dieses Land wird eigentlich die Grund wertsteuer aufgehoben und an deren Stelle eine Art Ertragsteuer gesetzt, und zwar soll das 30fache des Er trages als Wert in Ansatz gebracht und danach die Grundwertsteuer erhoben werden. Es ist noch ein Passus angefügt, der eine Einschränkung dieser Be stimmung vorstellt und einen Mißbrauch verhüten soll. Sie finden das Nähere im Berichte in den ver gleichenden Gegenüberstellungen auf S. 82 oben rechts. Ich muß das als Vertreter der Gesetzgebungsdepu tation mitteilen. Als der Berichterstatter der Minder heit muß ich Sie ersuchen, unseren Minderheitsantrag anzunehmen, der dahin geht, die Regierungsvorlage wiederherzustellen. Als Berichterstatter der Minder heit vertrete ich die Ansicht, die auch meine persönliche Überzeugung ist, daß die Regierungsvorlage in vollem Maße genügt, um Härten bei der Besteuerung nach dem gemeinen Werte zu verhüten. Die Änderung ist deshalb getroffen worden, weil insbesondere die Be sitzer landwirtschaftlicher Grundstücke befürchten, daß eine Überteuerung eintreten würde, wenn man die Steuer nach dem gemeinen Werte nach der Regierungs vorlage einführte. Nun läßt sich nicht leugnen, daß
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