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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,5
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028368Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028368Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028368Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-11-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll96. Sitzung 3711
- Protokoll97. Sitzung 3761
- Protokoll98. Sitzung 3811
- Protokoll99. Sitzung 3837
- Protokoll100. Sitzung 3951
- Protokoll101. Sitzung 3965
- Protokoll102. Sitzung 3987
- Protokoll103. Sitzung 4083
- Protokoll104. Sitzung 4107
- Protokoll105. Sitzung 4117
- Protokoll106. Sitzung 4193
- Protokoll107. Sitzung 4267
- Protokoll108. Sitzung 4347
- Protokoll109. Sitzung 4439
- Protokoll110. Sitzung 4477
- Protokoll111. Sitzung 4549
- Protokoll112. Sitzung 4577
- Protokoll113. Sitzung 4613
- Protokoll114. Sitzung 4685
- Protokoll115. Sitzung 4735
- Protokoll116. Sitzung 4783
- Protokoll117. Sitzung 4793
- Protokoll118. Sitzung 4841
- Protokoll119. Sitzung 4877
- Protokoll120. Sitzung 4941
- Protokoll121. Sitzung 4963
- BandBand 1911/12,5 -
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3998 II- K. 102. Sitzung, (Staatsminister Dvr. Beck.) (ä.) Es würde zu schweren Folgen führen, wie ich mir schon anzudeuten erlaubte, wenn dieser Punkt hier nach dem Anträge geregelt würde. Meine Herren! Der Staat muß die Finanz- und Steuerhoheit behalten. Er würde sie aber in solchen Fällen verlieren, wenn die oberste Kirchenbehörde ohne Heiteres in der Lage wäre, bestimmten Personalgemeinden nach ihrer eigenen Entschließung das Recht zur Besteue rung ihrer Mitglieder einzuräumen. Wir müssen vom Standpunkte der Staatsgesetzgebung aus Wert darauf legen, daß folche Bestimmungen kirchengesetzlich nur unter staatsgesetzlicher Genehmigung getroffen werden. Diese würde aber nach dieser Richtung hin vollständig aus scheiden, wenn die oberste Kirchenbehörde berechtigt wäre, solchen Personalgemeinden das Recht zur selbständigen Besteuerung eiuzuräumen. Das wollen Sie nicht, meine Herren, sofern ich Sie in Ihren Auffassungen richtig ver standen habe. Aber, meine Herren, bedenken Sie weiter folgende Konsequenzen, die sich daraus ergeben würden! Man hat, wie ich gehört habe, Anregungen gegeben, z B. auch für Dresden eine Personalgemeinde zu be gründen, die sich eventuell um die evangelische Hofkirche sammeln würde. Wenn in Dresden eine solche Personalgemeinde begründet und nach der Bestimmung (L) in § 5a von der obersten Kirchenbehörde mit der Berechtigung zur Besteuerung ihrer Mitglieder aus gestattet würde, so würde daraus ohne weiteres folgen, daß alle Mitglieder jener Personalgemeinde in den einzelnen Parochien in Dresden dann nicht mehr zur Besteuerung herangezogen werden könnten. (Zustimmung.) Solche Fälle kann es auch an anderen Orten geben, und ich kann mir nicht denken, meine Herren, daß Sie solche Konsequenzen mitmacheu wollen, ohne daß die Staatsgesetz gebung ein Kirchengesetz hierüber mit zu genehmigen hat. Bei aller hohen Wertschätzung für die Bedeutung und Wirksamkeit der Herrnhuter Gemeinden möchte ich Sie doch grundsätzlich bitten, in diesem Gesetze die Frage nicht mit zu regeln und jedenfalls nicht in einer Weise, wie es hier geschehen soll, vielmehr, wenn das Bedürfnis herantritt, das der Kirchengesetzgebung zu überlassen, die dann mit staatlicher Genehmigung in Kraft treten könnte. Ich glaube, nur so werden wir gerecht verfahren. So lange die Herrnhuter Mitglieder der Landeskirche sind, werden sie wohl nicht anders können, als auch zu ihren Steuern mit beizutragen, wie alle Mitglieder der Landes kirche. Tritt aber einmal das Bedürfnis heran, fo wird das nur auf dem von mir angedeuteten Wege mit staat licher Genehmigung erreicht werden können. am 21. November 1912 Präsident: Das Wort hat der Herr Abg. Hettner. (6) Abg.HetLner: Meine Herren! Ich hege das schwerste Bedenken gegen die Einfügung dieses § 5a und be finde rnich da in voller Übereinstimmung mit meinen politischen Freunden. Ich kann mich bei der Be gründung kurz fassen, nachdem soeben der Herr Staats minister bereits im wesentlichen dieselben Gründe an geführt hat, die uns veranlassen, um Streichung dieser Bestimmung zu bitten. Meine Herren! Zunächst habe ich schwere Be denken dagegen, daß durch die Einfügung des Wortes „Personalgemeinde" überhaupt der Begriff, ob wir Territorialgemeindenoder Personalgemeinden in Sach sen haben, in dieser klaren Weise in das Gesetz ausge nommen wird. Dazu ist das Steuergesetz nicht da, das könnte höchstens das Kirchengesetz als solches machen. (Sehr richtig!) Die Frage ist dazu nicht so klar, daß man mit einem so kurzen Satze sie entscheiden könnte. (Sehr richtig!) Dann aber, meine Herren, wird, durch diesen Para graphen hier das Recht gegeben — und das ist das Hauptbedenken — für alle bestehenden oder even- tuell noch entstehenden Personalgemeinden. Das kann zu sehr weittragenden Folgen führen. Wir haben jetzt ja schon einige Personalgemeinden. Wie soll denn das werden, wenn ohne weiteres die oberste Kirchenbehörde als solche mit einem Male das Recht der Besteuerung regeln kann? Das kann ein so tiefer Eingriff in die Verhältnisse unserer Kirchgemeinden werden, daß wir das unmöglich durch eine einfache Verordnung der obersten Kirchbehörde geschehen lassen können, sondern es kann das notwendigerweise in Konsequenz dessen, daß wir hier ein Staatsgesetz machen, auch nur durch ein Staatsgesetz geschehen, und ich halte es für ganz ausgeschlossen, daß man eine so weittragende Befugnis einfach der Kirchenbehörde — meine Herren, ich betone das: der Kirchenbehörde — gibt, daß also die Staatsinstanzen vollkommen aus geschlossen sein werden. (Sehr richtig!) Wir haben bisher daran festgehalten, daß, wenn Kirchen zugelassen sind, das Recht der Besteuerung ihnen nur durch Staatsgesetz gegeben werden kann. Wenn sich hier innerhalb der evangelischen Landeskirche Personalgemeinden bilden, so müssen irgendwelche
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