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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,5
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028368Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028368Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028368Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-11-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll96. Sitzung 3711
- Protokoll97. Sitzung 3761
- Protokoll98. Sitzung 3811
- Protokoll99. Sitzung 3837
- Protokoll100. Sitzung 3951
- Protokoll101. Sitzung 3965
- Protokoll102. Sitzung 3987
- Protokoll103. Sitzung 4083
- Protokoll104. Sitzung 4107
- Protokoll105. Sitzung 4117
- Protokoll106. Sitzung 4193
- Protokoll107. Sitzung 4267
- Protokoll108. Sitzung 4347
- Protokoll109. Sitzung 4439
- Protokoll110. Sitzung 4477
- Protokoll111. Sitzung 4549
- Protokoll112. Sitzung 4577
- Protokoll113. Sitzung 4613
- Protokoll114. Sitzung 4685
- Protokoll115. Sitzung 4735
- Protokoll116. Sitzung 4783
- Protokoll117. Sitzung 4793
- Protokoll118. Sitzung 4841
- Protokoll119. Sitzung 4877
- Protokoll120. Sitzung 4941
- Protokoll121. Sitzung 4963
- BandBand 1911/12,5 -
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Präsident: Das Wort hat der Herr Mitbericht erstatter. — Er verzichtet. Der Herr Abg. Brodaus hat das Wort. Abg. Brodaus: Geehrte Herren! Gestatten Sie mir zu § 6 zunächst einige kurze Bemerkungen, die nicht mit der Frage der Besteuerung Andersgläubiger Zusammenhängen. Meine politischen Freunde stim men gegen § 6 im ganzen. Die Anträge der Depu tation unter a bis ä nehmen wir an, weil sie Verbesse rungen enthalten. Wir stimmen aber gegen o, weil wir es sür verfehlt halten, daß die Besitzwechselabgabe zu einer obligatorischen gemacht wird. Auch die Herren, die für die Vorausbelastung des Grundbesitzes sind und diese sür gerechtfertigt halten, müssen doch Be denken gegen die obligatorische Besitzwechselabgabe erheben. Das ist nicht im eigentlichen Sinne eine Belastung des Grundbesitzes, sondern die Abgabe er schwert den Übergang von Grundbesitz aus einer Hand in die andere. (Sehr richtig!) Sie erschwert dem Besitzer den Verkauf und dem Er werber den Ankauf. Wir tragen Bedenken, der obli gatorischen Fassung zuzustimmen, vor allen Dingen, weil der Besitzübergang schon anderweit genug er schwert ist, (Abg. Günther: Sehr richtig!) wie ich bei der Gemeindesteuerreform schon ausgeführt habe, durch die vielen Kosten und Gebühren, die hier bei zu zahlen sind, und durch die Reichsbesitzwechsel abgabe, die hinzugekommen ist. Hier soll sanktioniert werden, daß man bis 2 Prozent gehen kann. Wohin sührt das? Daß die Belastung, die beim Besitzwechsel eintritt, 4 Prozent des ganzen Wertes betragen kann. (Hört, hört!) Wir können, auch wenn die Besitzwechselabgabe meist schon in dieser Höhe besteht, diesen ungerechten Zustand auf keinen Fall noch durch das Gesetz sanktionieren. Wir müssen dagegen stimmen. (Sehr richtig!) Nun noch einige Bemerkungen zu den wichtigen Fragen, die bei 7 und 13 zu Differenzen geführt haben! Da handelt es sich um den wichtigen Grund satz der Nichtbesteuerung Andersgläubiger. Daß sich die Regierung auf diesen Standpunkt gestellt hat, erblicken wir als den Hauptvorzug des ganzen Gesetzes. (Sehr richtig!) Wir hätten nur gewünscht, daß dieser Grundsatz (0) konsequent durchgeführt wäre. Durchgesührt ist er nur hinsichtlich der natürlichen Personen, aber bei den juristischen Personen hat die Regierung Bedenken getragen, den Grundsatz durchzusühren. Aber die Be weisführung für die Ausnahmestellung der juristischen Personen dürfte etwas sophistisch sein. Man sagt: die juristischen Personen haben als solche gar keinen Glauben, folglich sind sie nicht andersgläubig, also wenn sie zu den Besitzwechselabgaben und zur Grund steuer, überhaupt zu den kirchlichen Abgaben, heran gezogen werden, ist das keine Besteuerung Anders gläubiger. Das ist richtig. Aber die Sache hat auch eine positive Seite. Der der Neuregelung zugrunde liegende Satz ist der, daß die Steuern erhoben werden sollen von denjenigen, die der Kirche ange hören. Von dieser Seite aus ist die Besteuerung der juristischen Personen ein Nonsens. Sie gehören, wie sie nicht andersgläubig sind, auch nicht dem Glauben der Kirche an. (Abg. Günther: Sehr richtig!) Wir müssen sür die konsequente. Ausgestaltung des Grundsatzes eintreten und stimmen zunächst für die Anträge der Deputationsminderheit, die darauf hin- D) auslaufen, den juristischen Personen schlechthin die Steuerfreiheit zu gewähren. Nun hat aber die Regierung selbst bei den juristi schen Personen von der Ausnahmestellung wieder eine Ausnahme gemacht. Sie wollte sie wenigstens inso weit nicht zur Besteuerung heranziehen, als sie, wie es in der Vorlage hieß, den religiösen Zwecken einer anderen Religionsgesellschaft unmittelbar dienen. Hier ist aber durch die Deputation eine wesentliche Ver besserunginden Entwurf hineingebracht worden unter Zustimmung der Regierung, die ihre Einwilligung zu der neuen Fassung gegeben hat. Nach der alten Fassung hätten solche Vereine Andersgläubiger, die nicht reli giösen Zwecken, aber Unterstützungszwecken ihrer Kon session dienen, nach wie vor zur Kirchensteuer für evan gelische bez. katholische Gemeinden herangezogen wer den können. Das ist nunmehr geändert, indem er freulicherweise die Ausnahmen dahin erweitert worden sind, daß auch solche Personenvereine, die satzungs- gemüß sich nur aus Mitgliedern eines anderen Be kenntnisses zusammensetzen und Unterstützungszwecke verfolgen, von der Besteuerung für eine andere Kirche frei bleiben. Hier ist insoweit in der Deputation eine Verbesserung der Regierungsvorlage erzielt worden.
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