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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,5
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028368Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028368Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028368Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-11-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll96. Sitzung 3711
- Protokoll97. Sitzung 3761
- Protokoll98. Sitzung 3811
- Protokoll99. Sitzung 3837
- Protokoll100. Sitzung 3951
- Protokoll101. Sitzung 3965
- Protokoll102. Sitzung 3987
- Protokoll103. Sitzung 4083
- Protokoll104. Sitzung 4107
- Protokoll105. Sitzung 4117
- Protokoll106. Sitzung 4193
- Protokoll107. Sitzung 4267
- Protokoll108. Sitzung 4347
- Protokoll109. Sitzung 4439
- Protokoll110. Sitzung 4477
- Protokoll111. Sitzung 4549
- Protokoll112. Sitzung 4577
- Protokoll113. Sitzung 4613
- Protokoll114. Sitzung 4685
- Protokoll115. Sitzung 4735
- Protokoll116. Sitzung 4783
- Protokoll117. Sitzung 4793
- Protokoll118. Sitzung 4841
- Protokoll119. Sitzung 4877
- Protokoll120. Sitzung 4941
- Protokoll121. Sitzung 4963
- BandBand 1911/12,5 -
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II. K. 107. Sitzung, am 28. November 1S12 4269 (Staatsminister vvi-. Beck.) M Grade durchaus die Berechtigung zugesprochen wor den, wenn auch die Gründe, die für die Schulgeldfrei heit dort angeführt werden, nach Ansicht des Ver fassers so überwiegen, daß er schließlich zu dem Er gebnis kommt: die Schulgeldfreiheit ist der richtigere Standpunkt. Der Artikel sagt vor allen Dingen aber auch in diesem Zusammenhänge, daß die Schulgeld freiheit als Korrelat des Schulzwanges nicht als voll begründet angesehen werden könne, denn auch auf anderen Gebieten bestehe vielfach ein solcher Zwang, ohne daß diese Folgen daraus gezogen würden. Es kann doch nicht geleugnet werden, meine Herren, daß, wenn der Schulzwang nicht bestünde, es doch für die Eltern, ebenso wie für das leibliche Wohl der Kinder zu sorgen, die erste und oberste Pflicht wäre, die Kinder auch mit einem Wissen auszustatten, das es ihnen ermöglicht, im späteren Leben ihr Fortkom men zu finden. Man hat weiter gesagt, das Interesse des Staates und der Gemeinden an möglichst gut vorgebildeten Staats- und Gemeindebürgern sei so groß, daß sie auch aus diesem Grunde die Lastender Schulverwaltung übernehmen müßten. Das ist gewiß zum größten Teil richtig. Staat und Gemeinde haben das größte Inter esse daran, möglichst gut vorgebildete Staatsbürger zu erhalten, die treue und feste Stützen der Ordnung sind und für ihre Mit- und Umwelt das gebührende Verständnis mitbringen. Aber das geschieht ja auch schon bisher. Dieser Gesichtspunkt ist dadurch zur Gel tung gekommen, daß Staat und Gemeinden fast den gesamten Betrag der Schullasten schon übernommen haben und nur ein verhältnismäßig kleiner Teil durch Schulgeld aufgebracht wird. Nach dem mir vorliegen den Verwaltungsberichte der Stadt Dresden find in dem betreffenden Berichtsjahre für die Volksschule ungefähr 7 103 000 M. ausgegeben worden. Davon find durch Schulgeldanlagen etwa 6 000 000 M. aus gebracht und durch Schulgeld bei den Bürgerschulen 751 000 M. und bei den Bezirksschulen 280 000 M., Summa 1 031 000 M. Sechs Siebentel des gesamten Aufwandes find alfo durch Schulanlagen von der All gemeinheit der Steuerzahler aufgebracht, und nur ein Siebentel ist durch die Eltern, durch das Schulgeld, aufgebracht worden. Dies Verhältnis ist bei dem Staate noch viel größer. Nach dem mir vorliegenden Berichte betragen die gesamten Ausgaben und Ein nahmen der? Volksschulen und öffentlichen Fortbil dungsschulen rund 60 000 000 M. Davon sind durch den Staatszuschuß, durch Gemeindesteuern und durch sonstige Einnahmen etwa 53^ Millionen Mark, durch Schulgeld ungefähr 6^2 Millionen Mark aufgebracht «I worden, also etwa nur der 9. bis 10. Teil ist auf die Eltern, auf das Schulgeld entfallen. Ich glaube hierdurch bewiesen zu haben, wie Staat und Gemein den in weitestem Umfange ihrer Verpflichtungen ein gedenk sind, aus den von mir angegebenen Gesichts punkten die Hauptlasten der Schulverwaltung auf ihre Schultern zu übernehmen. Dann, meine Herren, hat man weiter gesagt, das Schulgeld drücke besonders stark auf Eltern, die viele Kinder hätten. Auch dieser Satz ist ohne weiteres richtig, denn man kann sich denken, daß ein Familienvater, der nicht in günstigen Einkom mensverhältnissen ist, bei einer größeren Anzahl von Kindern dadurch während der Schulzeit stark bedrückt wird. Das wollen wir durchaus nicht gering schätzen. Deshalb muh auch nach Mitteln und Wegen gesucht werden, diesen Druck von den Schultern tunlichst zu nehmen. In den Schulgemein den ist schon jetzt vielfach nur für drei, in vielen Ge meinden nur für zwei Kinder Schulgeld bezahlt worden, und darüber hinaus hat Schulgeldfreiheit be standen. Aber auch der von der Regierung Ihnen vorgeschlagene und in dem Minderheitsantrage des Herrn Abg. vr. Schanz und Genossen zum Ausdruck gekommene Standpunkt ist ja der, daß die Regierung (v) in Anlehnung an einen Eventualantrag des Herrn Vorsitzenden der Zwischendeputation für das Schul gesetz ausdrücklich die Bestimmung ausgenommen hat, um die sozialen Rücksichten zu erfüllen: „Unvermögende find von der Zahlung des Schul geldes ganz oder teilweise zu befreien. Durch die Ortsschulordnung ist festzusetzen, bis zu welchem Einkommen gänzliche und bis zu welchem teilweise Befreiung ohne weiteres eintritt." Sie werden daraus erfehen, meine Herren, daß diejenigen, denen die Schulgeldlasten schwer fallen, vollständig, und zwar gesetzlich, vom Schulgelde be freit, denen, denen fie weniger schwer fallen, die Lasten durch Abminderung des Schulgeldes erleichtert werden. Und wenn man gesagt hat, das sei ein gewisses Al mosen, so ist dieser Standpunkt durchaus nicht richtig. Denn es handelt sich nicht um einen freiwilligen Er laß oder um eine freiwillige Abminderung des Schul geldes, sondern die betreffenden Eltern haben den gesetzlichen Anspruch darauf. Es entsteht überhaupt gegen fie keinerlei Anspruch, der erlassen zu werden brauchte. Dann, meine Herren, hat gestern der Herr Abg. vr. Niethammer davon gesprochen, daß die erst später zu behandelnde Aufnahme von unbemittelten Kindern 610*
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