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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,4
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028369Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028369Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028369Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll80. Sitzung 2853
- Protokoll81. Sitzung 2881
- Protokoll82. Sitzung 2891
- Protokoll83. Sitzung 2985
- Protokoll84. Sitzung 3065
- Protokoll85. Sitzung 3117
- Protokoll86. Sitzung 3139
- Protokoll87. Sitzung 3173
- Protokoll88. Sitzung 3207
- Protokoll89. Sitzung 3287
- Protokoll90. Sitzung 3297
- Protokoll91. Sitzung 3419
- Protokoll92. Sitzung 3505
- Protokoll93. Sitzung 3619
- Protokoll94. Sitzung 3649
- Protokoll95. Sitzung 3699
- BandBand 1911/12,4 -
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(Nbg. Merkel.) (L) der regelmäßigen Abschreibungen." (Urt. Preuß. OVG.ü VIII S. 111.) Er spricht dos aus als Extrakt aus einem Urteil des preußischen Oberverwältnngsgerichtes vom 8. März 1895. Er sagt dann weiter — und das ist richtig —: „Eine ganz andere Frage ist die, in welcher Weise der in die Bilanz einzustellende Wert, ins besondere der objektive Verkaufswert eines Aktivums und die danach zu bemessende Abschreibung von dem in der Bilanz des Vorjahres angesetzten Werte im einzelnen Falle zu ermitteln ist." Hierüber, meine Herren, liegt eine bemerkens werte Entscheidung des Reichsgerichts vor. Ich meine, die Urteile des Reichsgerichts gelten doch auch für Sachsen. (Zuruf links: Sie sollen gelten!) Das Reichsgerichtsurteil, Fuisting S. 294 (Reichs gerichtsentscheidungen Band 43 S. 47), lautet: „Hier muß der kaufmännischen Würdigung der Geschäftslage und der darauf beruhenden Kalku lation nach der Natur der Sache ein gewisses freies Ermessen zugestanden werden, denn es darf im allgemeinen mit der Annahme gerechnet werden, daß der Inhaber eines gewerblichen Unternehmens die Vermögensobjekte, und ebenso die Umstände, M welche seit Aufstellung der Bilanz für das Vorjahr wertmindernd eingewirkt haben, bei den Betriebs anlagen insbesondere also, außer der gewöhnlichen Abnutzung, auch den Einfluß anderer Verhältmsse, zum Beispiel des Sinkens der Materialpreise, der Notwendigkeit des Ersatzes von Maschinen infolge neuer Erfindungen, des ungewöhnlichen Ver schleißes durch verstärkten Betrieb usw. selbst am besten zu beurteilen vermag und die danach ein getretene Wertminderung in den Ansätzen der In ventur und Bilanz in angemessener Weise zum Ausdruck gebracht hat." Meine Herren! Das sind Urteilsgründe, die lasse ich mir gefallen, wenn dem Vollkaufmann ein ge wisses Ermessen mit eingeräumt wird. Er muß seine Bücher führen und die Beträge der Bestandskonten gewissenhaft von einer zur andern Bilanz fortführen, wenn er sich nicht strafbar machen will. Solches Ver trauen wird aber in Sachsen nur den Aktiengesell schaften zugestanden. Die Leiter dieser Gesellschaften sind eine ganz andere Art Staatsbürger als die Einzelkaufleute und die Teilhaber der offenen Handels gesellschaften,' die müssen mit Ruten gezüchtet werden. Meine Herren! Bei der Bemessung der Wert minderung, schreibt Fuisting weiter, wird es nicht un zulässig sein, daß von bestimmten, durch die lang jährige Erfahrung und sachverständige Übung fest- <o) gestellten Prozentsätzen der einzelnen Werte ausgegan gen wird. Das ist auch ein Auszug aus einem Urteile des preußischen Oberverwaltungsgerichtes; das gibt es bei uns natürlich nicht. In Sachsen — das muß ich anerkennen — gibt man sich, was die Art der Ab schätzung der Landwirtschaft betrifft, redlich Mühe, und da macht man alles möglich; da wird in jedem Kreissteuerbezirke eine Kommission zusammenberufen, die alljährlich feststellt, wieviel der Ackerboden 1. Klasse, 2. Klasse, 3. Klasse Ertrag gebracht hat, wieviel die guten Wiesen und wieviel die schlechteren Wiesen Durchschnittsertrag pro da, ergeben haben. Danach wird der landwirtschaftliche Ertrag eingeschätzt ohne Rücksicht auf die sonstigen besonderen persönlichen Verhältnisse der einzelnen Besitzer. Ob der Mann Geld hat oder Schulden oder ob er Familie hat, die ihm hilft, oder nicht, das ist egal. Aber bei den Einzelkaufleuten, bei den Teilhabern offener Handelsgesellschaften, ja Bauer, da ist es etwas anderes. Warum wird nicht erlaubt, nach Gruppen einheit lich normierte prozentuale Abschreibungen vor zunehmen? Es vergehen mindestens 53 Jahre, ehe bei 10 Prozent jährlicher Abschreibung des Buch wertes die Maschinenneuwerte auf die berühmte 1 M. herunterzubringen sind. Die Aktiengesell- (v) schäften schreiben manchmal in einem guten Jahre ihre Konten bis auf 1M. ab; das dürfen sie, nur der Einzel kaufmann nicht, denn der — das ist die wunderbare Ansicht — steckt angeblich die Abschreibungen als ver dientes Geld in seine Tasche. Das müssen Sie uns aber erst vormachen! Wenn Einzelkaufleute und offene Handelsgesellschaften abschreiben, dann wird die Ver teilungssumme des Reingewinnes um so viel kleiner, und wenn sie nicht abschreiben, dann wird der Rein ertrag um so viel größer, genau wie bei den Aktien gesellschaften, nur daß hier keine Reservefonds entstehen, sondern das Betriebskapital sich entsprechend vergrößert. Mit den Aktiengesellschaften ist es in Sachsen anders als in Preußen. Bei uns werden die Aktiengesellschaften als etwas ganz Besonderes an gesehen. Sie sind besser gestellt als Einzelkaufleute und offene Handelsgesellschaften. Bei Abschreibungen auf Gebäude ist es zulässig, 2 Prozent des jeweiligen Buchwertes abzuschreiben; in ausgerechnet 229 Jahren kann man dabei den Neuwert bis auf 1 Prozent seiner Summe amortisieren. Nach 229 Jahren besteht kein solcher Baumehr, wenn er nicht inzwischen verschiedene Male vollständig erneuert worden ist. Auch diese Art Abschreibungen werden jetzt in vereinzelten Fällen 447*
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