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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,3
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028370Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028370Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028370Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll51. Sitzung 1893
- Protokoll52. Sitzung 1905
- Protokoll53. Sitzung 1927
- Protokoll54. Sitzung 1985
- Protokoll55. Sitzung 1995
- Protokoll56. Sitzung 2037
- Protokoll57. Sitzung 2093
- Protokoll58. Sitzung 2111
- Protokoll59. Sitzung 2135
- Protokoll60. Sitzung 2169
- Protokoll61. Sitzung 2219
- Protokoll62. Sitzung 2241
- Protokoll63. Sitzung 2251
- Protokoll64. Sitzung 2267
- Protokoll65. Sitzung 2293
- Protokoll66. Sitzung 2319
- Protokoll67. Sitzung 2325
- Protokoll68. Sitzung 2367
- Protokoll69. Sitzung 2389
- Protokoll70. Sitzung 2479
- Protokoll71. Sitzung 2489
- Protokoll72. Sitzung 2533
- Protokoll73. Sitzung 2577
- Protokoll74. Sitzung 2591
- Protokoll75. Sitzung 2649
- Protokoll76. Sitzung 2673
- Protokoll77. Sitzung 2699
- Protokoll78. Sitzung 2753
- Protokoll79. Sitzung 2761
- BandBand 1911/12,3 -
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(Präsident. spurigen Eisenbahn oder einer elektrischen Bahn von Freiberg nach Hainichen. Präsident: Tiefe drei Ständischen Schriften liegen in der Kanzlei aus. (dir. 491.) Bericht der Finanzdeputation ü über Kap. 8 des ordentlichen Staatshaushalts-Etats für 1912/13, Porzellanmanufaktur betr. (Nr. 492.) Desgleichen über Kap. 11, 12 und 13 des ordentlichen Staatshaushalts-Etats für 1912/13, Staatliche Hütten- und Erzbergwerke bei Freiberg, sowie Blaufarbenwerk Oberschlema betr. (Nr. 493.) Desgleichen über Kap. 64 des ordent lichen Staatshaushalts-Etats für 1912/13, Gewerbe- und Dampfkesselaufsicht betr. (Nr. 494.) Antrag zum mündlichen Berichte der Beschwerde- und Petitionsdeputation über die Peti tion der Margarethe verehel. Gläser in Radebeul um Maßnahmen wegen Verlautbarung der auf Grundstücken als öffentlich-rechtliche Lasten ruhenden Verpflichtungen im Grund- bez. Oblastenbuche. Präsident: Die drei Berichte Nr. 491—493 und der Antrag Nr. 494 kommen zur Schlußberatung auf eine Tagesordnung. Entschuldigt sind für heute der Herr Abg. Singer wegen dringender Berufsgeschäfte, der Herr Abg. Schwager wegen einer dringenden Abhaltung, der Herr Abg. Zimmer wegen eines Todesfalles, eventuell auch für Dienstag, der Herr Abg. Günther wegen dringender Berufsgeschäfte und endlich der Herr Abg. Nitzsche wegen Krankheit am Orte. Be urlaubt ist für heute und morgen wegen dringender Geschäfte der Herr Abg. Richter. Wir treten in die Tagesordnung ein: 1. All gemeine Vorberatung über den Antrag der Abgg. Or. Dietel, Brodaus und Genossen auf Einführung des allgemeinen Körzwanges und Übernahme der Kosten für die Körung auf die Staatskasse. (Drucksache Nr. 22.) Ich eröffne die Debatte und gebe zunächst dem Antragsteller, Herrn Abg. vr. Dietel, das Wort zur Begründung des Antrages. Abg. vr. Dietel: Meine Herren! Um den von uns eingebrachten Antrag, die König! Staats regierung zu ersuchen, der Ständeversammlung noch in der gegenwärtigen Session einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Gesetzvom'30. April 1906, die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen betreffens, dahin abändert, daß der allgemeine Körzwang ein- -geführt wird und die Kosten für die Körung .auf "die /Staatskasse übernommen werden, in sachlicher Weise zu begründen, bedarf es nicht vieler Worte. (6) Es hat sich in bezug auf die Wirkungen von § 2 Abs. 2 und 8 13 Abs. 3 des Körgesetzes vom 30. April 1906 nichts geändert, seitdem wir in diesem Hohen Hause in der 73. Sitzung vom 6. Mai 1910 über die Interpellation des Herrn Abg. Schönfeld und Genossen wegen Maßnahmen zur Beseitigung der durch das Körgesetz hervorgerufenen Mißstände debattiert haben, mit welchem Gegen stände die Aussprache über den schriftlichen Bericht der Beschwerde- und Petitionsdeputation zu zahl reich eingegangenen Petitionen um Aufhebung bez. Abänderung des Körgesetzes verbunden war. In diesem Berichte vom 26. April 1910 (Drucksache Nr. 427) sind die üblen Wirkungen der von mir eben angezogenen Bestimmungen sehr klar und über zeugend aufgezählt, so daß ich mich der Kürze wegen darauf beschränke, mich auf sie zu beziehen. Ich habe in der betreffenden Kammersitzung vom 6. Mai 1910 mir erlaubt, darauf hinzuweisen, daß die in dem genannten Berichte erwähnten nach teiligen Wirkungen gerade bei der Mehrzahl der Landwirte des oberen Erzgebirges zu lebhaften Klagen Anlaß geben. Ich führe nur zusammen hängend folgendes an. 1. Es ist in manchen Ortschaften ein Mangel an Bullen bemerkbar, zu denen die Kühe geführt werden dürfen. 2. Die Rinder haben darum, oft einen langen und beschwerlichen und namentlich zur Winterszeit gefährlichen Weg bis zum Gehöft des Bullenhalters zurückzulegen. 3. Das Gesetz ist ein Ausnahmegesetz; es läßt ' den größeren Besitzern in bezug aus die Gestaltung der Viehzucht größere Freiheit, engt dagegen die kleineren Besitzer in ihrer wirtschaftlichen Selb ständigkeit und Bewegungsfreiheit ein, wie es diese auch in materieller Beziehung schwerer trifft als die nicht unter das Körgesetz fallenden Viehbesitzer. 4. Die Bestimmung von 8 13 Abs. 3 läuft der ganzen Tendenz des Gesetzes zuwider; denn wenn durch, die Körung eine Hebung der gesamten Rind viehzucht herbeigeführt werden soll, so ist es unbe dingt notwendig, daß sie auf-alle zum Decken bestimm- - ten Bullen ausgedehnt wird. Diese Notwendigkeit ist um so größer, -als die Viehbesitzer, die jetzt außer halb des § 13 Abs. 3 des Körgesetzes stehen, in der Hauptsache doch die eigentlichen Viehzüchter sind. Meine Herren! Es fehlen demnach nach ineiner Meinung durchschlagende Gründe, die es rechtfertigen
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