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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,3
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028370Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028370Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028370Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll51. Sitzung 1893
- Protokoll52. Sitzung 1905
- Protokoll53. Sitzung 1927
- Protokoll54. Sitzung 1985
- Protokoll55. Sitzung 1995
- Protokoll56. Sitzung 2037
- Protokoll57. Sitzung 2093
- Protokoll58. Sitzung 2111
- Protokoll59. Sitzung 2135
- Protokoll60. Sitzung 2169
- Protokoll61. Sitzung 2219
- Protokoll62. Sitzung 2241
- Protokoll63. Sitzung 2251
- Protokoll64. Sitzung 2267
- Protokoll65. Sitzung 2293
- Protokoll66. Sitzung 2319
- Protokoll67. Sitzung 2325
- Protokoll68. Sitzung 2367
- Protokoll69. Sitzung 2389
- Protokoll70. Sitzung 2479
- Protokoll71. Sitzung 2489
- Protokoll72. Sitzung 2533
- Protokoll73. Sitzung 2577
- Protokoll74. Sitzung 2591
- Protokoll75. Sitzung 2649
- Protokoll76. Sitzung 2673
- Protokoll77. Sitzung 2699
- Protokoll78. Sitzung 2753
- Protokoll79. Sitzung 2761
- BandBand 1911/12,3 -
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II. K. 51. Sitzung, am 26. Februar 1912 1897 (Abg. Schade.) (H Nun könnte man auch nach den Klagen annehmen, daß die Bullenhaltung eine besonders große Last für die Landwirtschaft wäre. Das braucht sie aber durch aus nicht zu sein. Sie kann sogar auch ein recht einträgliches Geschäft sein. Es ist zuzugeben, daß ein guter Zuchtbulle im Ankäufe teuer ist, aber ein gutes Bullenkalb ist nicht teuer, und deshalb ist auch die Bullenzucht im allgemeinen recht lohnend. Wenn nun auch der Bulle, wenn er ein Alter von 2 bis 3 Jahren erreicht hat, sich als ungeeignet zur Zucht erweist, so ist doch immerhin noch kein Verlust damit verknüpft, sondern es ist immer noch ein gutes Ge schäft damit zu machen. Ein Bulle entwickelt sich ganz anders als ein weibliches Tier; er kann im Alter von 3 Jahren ein Gewicht von etwa 14 Zentnern und darüber haben, selbstverständlich Mr.bei guter Pflege und Fütterung, und der Fleischer bezahlt gerade für diese Tiere die höchsten Preise. Wenn der Land wirt dann ein solches Tier verkauft, so ist der Erlös immerhinsogroß, daß er sich eine hochtragende Kalbe oder eine frischmilchende Kuh dafür kaufen kann und dann immer noch ein Drittel des Erlöses übrig be hält. Aber es zeigt sich auch hier, daß der Land wirt sich nicht gern zu etwas zwingen läßt, selbst wenn es zu seinem Glücke ist. (Hört, hört! in der Mitte.) Das Gesetz vermeidet doch auch den Zwang nach Möglichkeit. Es gibt zunächst den Gemeinden anheim, freie Bereinigungen zur Bullenhaltung zu begründen. Diese unterstehen der staatlichen Aufsicht durchaus nicht; es ist den Leuten möglichst Freiheit gelassen. Nur den einen Zwang haben sie, daß sie dann jahre lang die Zuchtrichtung, die sie eingeschlagen haben, beibehalten sollen, und, wie ich schon gesagt habe, das ist nur zum Vorteil. Wenn keine freie Ver einigung zustande kommt, dann erst tritt die Regierung ein und zwingt die Gemeinden dazu, eine Bullen haltungsgenossenschaft zu gründen. Diese untersteht dann allerdings der Aufsicht der Königl. Staats regierung. Wenn man nun die Klagen über das Körgesetz hört, so sollte man meinen, es wäre früher viel besser gewesen, als es jetzt ist. Das ist aber durch aus nicht der Fall. Es hat auch früher nicht jeder Viehbesitzer, jeder Rindviehzüchter einen Bullen gehabt, sondern meist haben die größeren Besitzer einen Bullen gehalten und haben diesen den kleinen Landwirten zur Verfügung gestellt. Der kleine Landwirt war also auf die Gefälligkeit der größeren (v) angewiesen. Das ist so lange gut gegangen, als die Landwirte untereinander einig waren. Aber Zwie tracht kann überall vorkommen, auch auf dem Lande. Die Leute haben sich verfeindet, und dann haben die Bullenhalter den kleinen Landwirten, die keinen Bullen hatten, den Bullen nicht mehr zur Ver- ügung gestellt, und die anderen haben sich vielleicht auch geschämt, das zu verlangen. Sie sind dann oft in die Lage gekommen, ihre Kühe zum Decken in einen anderen Ort zu bringen. Das ist sehr um ständlich gewesen, und deshalb hat man auch früher schon, vor dem Körgesetze, Vereinigungen gebildet an diesem oder jenem Orte behufs der Bullenhaltung. Es war aber kein Zwang dabei. Eine solche Ver einigung brauchte auch gar nicht zustande zu kommen, oder sie konnte bei jeder Gelegenheit wieder aufge hoben werden. Beim Wechsel eines Bullen konnte die Vereinigung ausgelöst werden, dann war die Bullenhaltungsgenossenschaft erledigt, und der frühere Zustand war wieder da und damit die große Un gewißheit. Die kleinen Landwirte, denen es schwer fällt, selbst einen Bullen zu halten, waren wieder auf die Gefälligkeit der größeren angewiesen und mußten auch darauf gefaßt sein, keinen Bullen zur Verfügung zu haben. Dem hat das Körgesetz nun gründlich abgeholfen. Jeder Landwirt kann heute verlangen, nicht nur daß ihm ein Bulle zur Deckung seiner Kühe zur Verfügung steht, sondern daß es auch ein guter Bulle ist. Die Zustände sind also wesentlich besser geworden als früher. Ich will nicht verfehlen, an dieser Stelle dem leider zu früh ver- storbenenLandestierzuchtdirektor Herrn Obermedizinal rat Professor vr. Pusch meine Anerkennung auszu- fprechen und ihm den Dank der Landwirtschaft dar zubringen für die großen Verdienste, die er sich um die Landwirtschaft erworben hat. Es kann allerdings das Verfügungsrecht des ein zelnen nicht so weit beschränkt werden, daß er den Bullen, den er für feinen Viehstand hält, auch kören lassen müßte. Die Privatbullenhalter sind deswegen nach dem jetzigen Gesetze vom Körzwange befreit ge blieben. Das hat auch seinen guten Grund, denn es liegt hier kein allgemeines Interesse vor, es würde auch Kosten verursacht haben; also auch aus pekuniären Gründen ist diese Maßnahme gerechtfertigt. Diese Meinung besteht jetzt noch. Erst in der Sitzung vom 22. Februar hat der Landwirtschaftliche Verein in Oberbobritzsch beschlossen, eine Petition an den Land tag zu richten, daß der allgemeine Körzwang nicht
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