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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,3
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028370Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028370Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028370Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-03-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll51. Sitzung 1893
- Protokoll52. Sitzung 1905
- Protokoll53. Sitzung 1927
- Protokoll54. Sitzung 1985
- Protokoll55. Sitzung 1995
- Protokoll56. Sitzung 2037
- Protokoll57. Sitzung 2093
- Protokoll58. Sitzung 2111
- Protokoll59. Sitzung 2135
- Protokoll60. Sitzung 2169
- Protokoll61. Sitzung 2219
- Protokoll62. Sitzung 2241
- Protokoll63. Sitzung 2251
- Protokoll64. Sitzung 2267
- Protokoll65. Sitzung 2293
- Protokoll66. Sitzung 2319
- Protokoll67. Sitzung 2325
- Protokoll68. Sitzung 2367
- Protokoll69. Sitzung 2389
- Protokoll70. Sitzung 2479
- Protokoll71. Sitzung 2489
- Protokoll72. Sitzung 2533
- Protokoll73. Sitzung 2577
- Protokoll74. Sitzung 2591
- Protokoll75. Sitzung 2649
- Protokoll76. Sitzung 2673
- Protokoll77. Sitzung 2699
- Protokoll78. Sitzung 2753
- Protokoll79. Sitzung 2761
- BandBand 1911/12,3 -
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II. K. 60. Sitzung, am 12. März 1912 2179 (Abg. vr. Kaiser.) A Geschäfte vorzunehmen, ohne daß es wie bisher der Teil nahme des Richters bedarf. Dieses Dekret bewegt sich in einer Bahn, die wir in der Kammer schon seit langer Zeit beschritten haben, in der Bahn einer Geschäftsverein fachung Wenn das Bedürfnis der Allgemeinheit und der Geschäfte eine derartige Vereinfachung fordert, dann ist es selbstverständlich, daß die Sonderinteressen, also hier die Interessen des Anwaltstandes, zurücktreten und daß auch wir diese Interessen zurückstellen müssen. Ich darf wohl betonen, daß die Anwälte noch nie versagt haben, wenn es sich darum gehandelt hat, in der Rechts organisation Vereinfachungen, Fortschritte und Neuerungen zu bringen, selbst wenn es sie materielle Opfer gekostet hat. Nur das eine Bedenken kann gegen diese Bestimmung hergeleitet werden, daß unter Umständen die Rechtssicher heit in gewissem Maße gefährdet werden könnte, wenn der bisherige Zustand aufgehoben wird; nicht etwa deshalb, weil unsere Gerichtsschreiber nicht im allgemeinen fähig wären, solche Verträge aufzunehmen, denn wir haben alte, erfahrene Sekretäre, die es mit manchem richterlichen Beamten in der Erfahrung aufnehmen. Also die Befähigung, solche Verträge abzuschließen, spricht dem Gerichtsschreiber kein Mensch ab. Dieses Bedenken geht vielmehr dahin, daß durch diese Erleichterung des Geschäftsverkehrs das Pu blikum sich in der Tat gewöhnen könnte, Verträge, die einer O eingehenderen Beratung bedürfen, auch durch Gerichtsschreiber beurkunden zu ckassen. Es ist ganz zweifellos, daß gerade Grundstücksverträgen eine außerordentlich sorgfältige Be arbeitung und Beratung zuteil werden muß, denn gerade aus Grundstücks'verträgen, die nach Schema § angefertigt sind und nicht die Wünsche der Parteien wiedergeben, kommen dann die größten Unzuträglichkeiten her. Wenn diese Bestimmung dazu führen sollte, daß das Publikum sich daran gewöhnte, in wichtigen Fragen, wie Grund stücksverträgen, von den Notaren abzugehen und sich mehr den Gerichtsschreibern. zuzuwenden, die doch ganz natur gemäß — das liegt im Laufe der Dinge und auch im mangelnden Interesse bei der Bearbeitung solcher Sachen — nach einem gewissen Schema arbeiten, dann wäre dies allerdings ein Bedenken, das man nicht unberücksichtigt lassen dürfte. Aber ich will dieses Bedenken außer acht lassen, denn nach den Erklärungen des Herrn Justiz ministers können wir überzeugt sein, daß eine derartige Abwanderung von den Notaren zu den Gerichtsschreibern nicht erfolgen wird. Ich nehme von dieser Erklärung dankbar nnd gern Kenntnis. « . ' Ein anderes Bedenken würde fein, daß, wenn in der Tat ein solcher Zustand einträte, dann den No taren die Gelegenheit genommen wird, sich so .aus zubilden, wie es in der Tat nötig ist, um ein Notariat sachgemäß führen zu können. Es ist meines Erachtens nicht (0) richtig, wenn gesagt wird, daß jeder Anwalt ohne weiteres, wenn er das zweite Examen bestanden hat, auch die Fähigkeit besitzt, Notar zu werden. Er besitzt allerdings die Berechtigung, und wohl jeder Anwalt wird sich auch darein finden. Aber das ist keine Frage: ein Notar kann nur dann segensreich wirken, wenn er eine große und reiche Erfahrung hinter sich hat. Das kann er aber nur dann, wenn er so beschäftigt ist, daß alle möglichen Fälle ihm unter die Hand kommen, und wenn er nicht vor Nova gestellt wird, die ihm noch nicht unter die Hand gekommen sind. Deswegen würde ich es lebhaft bedauern, wenn eine Einschränkung der Tätigkeit der Notare durch die beabsichtigten Bestimmungen einträte. Gerade diese Befürchtung, daß die Erfahrung der Notare vermindert wird — ich werde diesen Einwurf bei Art. I nicht gelten lassen, sondern für diesen Punkt stimmen —, bringt mich dazu, mich gegen Art. IV des Gesetzentwurfs zu wenden. Art. IV enthält die Ände rung, daß unter Umständen der Notar für einen kleinen bestimmten Amtsbezirk ernannt werden kann, so daß er nicht, wie bisher, in dem ganzen Lande amtieren kann, sondern seine Tätigkeit auf den engeren Bezirk beschränkt ist, wo er seinen Wohnsitz hat. Man begründet diese Einrichtung damit, daß es gewisse Mißstände gegeben hat, daß junge Leute zu Notaren ernannt worden find, (v) die sich nicht auf die Vororte beschränkt, sondern auf die großen Städte übergegriffen und dort ihre Notariats- Praxis ausgeübt haben. Ich halte diese Begründung nicht für genügend, um so schwerwiegende Änderungen durchzuführen. Ich halte diese Änderungen auch für ge fährlich. Zunächst habe ich Ihnen schon gesagt, daß ich sie deshalb für gefährlich halte, weil, wenn solche kleine Notariate geschaffen werden, die nicht genügend Be schäftigung bringen, dann nicht die Praxis erworben wird, die nötig ist, um dem Publikum die erforderliche Rechts sicherheit zu gewährleisten. Ich halte es auch für un praktisch, wenn ein Notar auf einen kleinen Bezirk be schränkt wird, da es viele Sachen gibt, wo sich Beurkundungen auch an mehreren Orten nötig machen und der Notar dann nicht in der Lage ist, die Sache durchzuführen, sondern sie durch andere Notare durchführen lassen muß, also eine Behelligung des Publikums, die vermieden werden möchte. Es müßte auch hier erreicht werden, daß der Notar bei solchen Sachen über die Grenze seines Bezirks hinausgehen kann. Ein weiteres Bedenken, welches ich nicht unter drücken kann, sondern aussprechen muß, ist folgendes. Ich bin selbstverständlich davon überzeugt, daß gar nicht daran gedacht werden kann, daß diese Bestimmung 31ö*
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