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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,3
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028370Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028370Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028370Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-03-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll51. Sitzung 1893
- Protokoll52. Sitzung 1905
- Protokoll53. Sitzung 1927
- Protokoll54. Sitzung 1985
- Protokoll55. Sitzung 1995
- Protokoll56. Sitzung 2037
- Protokoll57. Sitzung 2093
- Protokoll58. Sitzung 2111
- Protokoll59. Sitzung 2135
- Protokoll60. Sitzung 2169
- Protokoll61. Sitzung 2219
- Protokoll62. Sitzung 2241
- Protokoll63. Sitzung 2251
- Protokoll64. Sitzung 2267
- Protokoll65. Sitzung 2293
- Protokoll66. Sitzung 2319
- Protokoll67. Sitzung 2325
- Protokoll68. Sitzung 2367
- Protokoll69. Sitzung 2389
- Protokoll70. Sitzung 2479
- Protokoll71. Sitzung 2489
- Protokoll72. Sitzung 2533
- Protokoll73. Sitzung 2577
- Protokoll74. Sitzung 2591
- Protokoll75. Sitzung 2649
- Protokoll76. Sitzung 2673
- Protokoll77. Sitzung 2699
- Protokoll78. Sitzung 2753
- Protokoll79. Sitzung 2761
- BandBand 1911/12,3 -
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2206 H- ü- <M. Sitzung, kAbg-OPitz.) man noch weitere Mühe an die Darlegung des Unzutreffenden dieser Auffassung wenden wollte, obwohl ich anerkenne, daß vom Standpunkte des Herrn Abg. Günther aus ja manches für die von ihm vertretene Ansicht spricht. Aber mehr noch, als über diesen Gegenstand zu sprechen, lag mir daran, auf eine Bemerkung zuzu kommen, die der Herr Abg. Sindermann in bezug auf die Dauer der Landessynode in seine Rede ein geflochten hat. Er hat darauf hingewiesen, daß, wenn der Grundsatz, der für die Zukunft in die Sy nodalordnung ausgenommen werden soll, der Grundsatz der Verkürzung der Synodalperiode von 5 auf 4 Jahre, berechtigt sei, dann auch der Antrag des Herrn Abg. Schwager auf Einführung einjähriger Legislatur perioden berechtigt sei. Ich gebe ja ohne weiteres zu, daß der von dem Herrn Abg. Schwager und seiner Partei gestellte Antrag ebenfalls der Diskussion wert und bedürftig ist; ich kann aber nicht zugeben, daß, weil man zurzeit diesen Antrag abgelehnt hat, auch die Berechtigung des vorliegenden Antrages in Zweifel gezogen werden könnte. Denn in bezug auf die Verhältnisse der Kirche und Synode einerseits gegenüber denen des Staates und Landtages anderer- - seits bestehen doch in diesem Punkte noch sehr ge- wichtige Unterschiede. Sie müssen bedenken, daß die staatlichen Legislaturperioden von früher 3 Jahren auf 2 Jahre abgekürzt worden sind, die Synodal perioden dagegen nur von 5 auf 4 Jahre. Aber was noch viel mehr ins Gewicht fällt, ist, daß auch das Arbeitspensum, das die Synode für 5 Jahre zu erledigen hat, nicht, wie es bei uns der Fall ist, in 5---6 Monaten, sondern in 30 Tagen, also inner halb der kurzen' Frist eines Monats bisher er ledigt worden ist und erledigt werden mußte. Ich kann aus meiner langen Erfahrung als Synodalmit glied nur die Versicherung geben, daß diese 30 Tage bei der Synode fast bis zur letzten Stunde ausgekauft werden müssen, um den vielfachen, meist außerordent lich weittragenden Ansprüchen und Aufgaben gerecht zu werden, die angesichts einer fünfjährigen Legis laturperiode dort zu erfüllen sind. Ich würde also dringend bitten und sehr dankbar sein, wenn Sie diesen Umständen Rechnung tragen und Ihrerseits billigen wollten, daß die jetzige fünfjährige Periode auf eine vierjährige Periode abgekürzt wird. Sie können versichert sein, daß auch für den Zeitraum von 4 Jahren eine dreißigtägige Tagung doch eine sehr kurz bemessene Zeit ist, die in der Tat die aller höchste Anspannung der Kräfte der Synodalmitglieder am 13. März 1S1L fordert. Wenn voll dem Herrn Abg. Sindermann (0) sehr mit Rocht darauf hingewiesen worden ist, daß auch die ständischen Mitglieder in der gegenwärtigen Tagung in außergewöhnlichem Maße in Anspruch genommen sind, so möchte ich fast behaupten, daß das, was für den Landtag als außergewöhnlich bezeichnet wird, für die Synode immer schon die Siegel gewesen ist. Auch aus diesem Gesichtspunkte erscheint der Wunsch als berechtigt, daß durch die Abkürzung der fünfjährigen in eine vierjährige Periode wenigstens den allernotdürftigsten Ansprüchen für die Erledigung der Aufgaben der Synode Rechnung getragen wird. Ich habe aber geglaubt, auch aus den Ausfüh rungen des Herrn Abg. Sindermann herauslesen zu dürfen, daß, wenn man sich überhaupt auf den Standpunkt dieser Bestrebungen stellt, er auch für seine Partei den Wunsch nach Abkürzung der Syno dalperioden nicht für unberechtigt hält. Nun nur noch ein ganz kurzes Wort über die bei dieser Gelegenheit mit angeschnittene Frage der Stellung der Synodalmitglieder und der Landtags mitglieder in bezug auf die Diäten- und Reise geld erfrage! Da gebe ich dem Herrn Abg. Günther recht, daß, wenn man den Stand der gegenwärtigen Gesetzgebung ansieht, allerdings eine Bevorzugung der Synodalmitglieder in bezug auf die Entschädigung des Reiseaufwandes nicht in Abrede zu stellen ist, insofern bei jenen über den Reiseaufwand gesetzliche Bestimmungen über die Entschädigung getroffen, hier aber in unserer Gesetzgebung früher vorhanden gewesenen Bestimmungen beseitigt worden sind. Aber was.die tatsächliche Lage betrifft, so hat wohl der Herr Kultusminister seinerseits recht, wenn er be hauptet, daß die Lage der Ständemitglieder in bezug auf den Reiseaufwand doch noch eine günstigere sei als die der Synodalmitglieder, günstiger insofern, als auch die Synodalmitglieder doch nichts weiter als freie Fahrt erhalten, diese freie Fahrt aber beschränkt ist aus den Verkehr zwischen Wohnort und Sitz der Synode, während sie für die Landtagsmitglieder für das ganze Land gilt. Übrig bliebe allein — darauf hat auch der Herr Abg. Günther hingewiesen — die Entschädigung des sonstigen Aufwandes bei Reisen. Die Entschädigung des sonstigen Auswandes ist aber beschränkt auf die erste, und, wenn ich nicht irre, die letzte Heimreise und bezieht sich nur auf die Kilometerentschädigung, die aus diesem Anlaß vor geschrieben ist. Ich selbst, meine Herren, gehöre Wohl seit 20 Jahren der Ev angelisch-luth erisch en
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