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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,3
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028370Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028370Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028370Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll51. Sitzung 1893
- Protokoll52. Sitzung 1905
- Protokoll53. Sitzung 1927
- Protokoll54. Sitzung 1985
- Protokoll55. Sitzung 1995
- Protokoll56. Sitzung 2037
- Protokoll57. Sitzung 2093
- Protokoll58. Sitzung 2111
- Protokoll59. Sitzung 2135
- Protokoll60. Sitzung 2169
- Protokoll61. Sitzung 2219
- Protokoll62. Sitzung 2241
- Protokoll63. Sitzung 2251
- Protokoll64. Sitzung 2267
- Protokoll65. Sitzung 2293
- Protokoll66. Sitzung 2319
- Protokoll67. Sitzung 2325
- Protokoll68. Sitzung 2367
- Protokoll69. Sitzung 2389
- Protokoll70. Sitzung 2479
- Protokoll71. Sitzung 2489
- Protokoll72. Sitzung 2533
- Protokoll73. Sitzung 2577
- Protokoll74. Sitzung 2591
- Protokoll75. Sitzung 2649
- Protokoll76. Sitzung 2673
- Protokoll77. Sitzung 2699
- Protokoll78. Sitzung 2753
- Protokoll79. Sitzung 2761
- BandBand 1911/12,3 -
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II. K. 63. Sitzung, (Berichterstatter Abg. Hettirer.) M ausfetzung, daß der Verband lebensfähig sein muß, und nur unter dieser Voraussetzung, daß dies der Gemeinde Reichenhain gelänge, haben wir ihre Petition zur Kennt nisnahme überwiesen. Das Gesuch der Gemeinde, für sich allein eine Sparkasse zu gründen, haben wir abgelehnt, und die Erste Kammer ist uns beigetretey. Und zwar haben wir deswegen abgelehnt, weil wir der Meinung sind, daß zu kleine Gemeinden nicht besondere Sparkassen für sich haben sollen. Im anderen Falle, Königswalde, handelte es sich allerdings um eine einzige Gemeiyde. Da war aber — das ist ganz ausdrücklich von dem. Herrn Berichterstatter hervorgehoben worden — allein die ört liche Lage des Ortes maßgebend. Ich kann nochmals versichern, wir sind damals nach langen Überlegungen erst zu dem Votum gekommen, weil, wenn man, nur die Einwohnerzahl und die Steuerkraft der Gemeinde ansieht, das gegen die Grundsätze verstoßen würde, die wir für richtig halten. Wir haben aber geglaubt, bei Königswalde eine Ausnahme machen zu sollen wegen der einsamen, abgelegenen Lage dieses Ortes im Gebirge. Das ist kein Fallenlassen der Grundsätze, sondern es ist lediglich eine Ausnahme aus anderen Gründen gemacht, die ein Abweichen rechtfertigen. Ich glaube also, die Einwendungen sind nicht beachtlich. Endlich ist noch darauf hingewiesen worden, daß es doch nicht richtig wäre, wenn den Landgemeinden keine Sparkassen gestattet würden, man könnte den Landge meinden doch nicht zumüten, daß sie auf. diese Weise helfen sollten, das Rückgrat der Städte zu stärken. Dieser Grundsatz ist durchaus richtig und stimmt mit dem über ein/ was ich gleich zuerst meinen Ausführungen voran gestellt habe,'daß. wir es für sehr richtig halten — und das ist in der Deputation einstimmig zum Ausdruck ge kommen —, wenn sich die Landgemeinden zu Verbänden zusammentun, um auf, diese Weise die Sparkraft ihrer Einwohner für sich nutzbar zu machen, aber selbstverständ lich' doch nur unter der Voraussetzung-, daß es genügend große und lebensfähige Verbände sind. Das' haben wir eben in diesem Falle geglaubt verneinen zu müssen. Und vom Gegenteile hat mich auch die Debatte durchaus nicht überzeugt, denn es hat überhaupt keiner der Herren Redner irgendwelche Tatsachen anzuführen vermocht, die darauf Hinweisen, daß hier wirklich ein lebensfähiger Verband ins Leben gerufen würde. Ehe Sie uns nicht die Überzeugung beibringen, daß wir eine < lebensfähige Einrichtung treffen, können wir uns zu einem günstigen Votum nicht vereinen. Ich-bitte deshalb nochmals um Annahme des Gutachtens,. Präsiden^ Wir. kommen zur Abstimmung. ! am 18. März 1S12 2257 Will die Kammer beschließen, die Petition auf Ly) sich beruhen zu lassen? Gegen lO Stimmen angenommen. Wir kommen nun zum zweiten Punkte: Schluß beratung über den mündlichen -Bericht der Be schwerde- und Petitionsdeputation über I. die Petition des Bundes der Hebammen vereine im Königreich Sachsen, Sitz Leipzig, die Zuziehung von Hebammen bei allen Geburten betreffend; 2. die Petition des Verbandes sächsischer Heb ammen in Leipzig, die Ausmittelung des notwendigen Unterhaltes bez. Festsetzung eines Mindesteinkommens für die im Königreiche Sachsen angestellten Hebammen betreffend; - 3. die Petition des Emil Müller und Ge nossen in Lausigk, die Aufhebung der Heb ammen-Umgehungsgebühren in Lausigk be treffend. (Drucksache Nr. 286.) (S. M. I. K. Nr. 12 S. 1350.) Berichterstatter Herr Abg. Schulze. Ich eröffne die Debatte und gebe dem Herrn Bericht erstatter das Wort. Berichterstatter Abg. Schulze: Meine Herreni Der (v) Bund der Hebymmenvereine im Königreich Sachsen hat eine Petition an uns gerichtet, die dahin geht, daß bei asten Geburten, eine Hebamme hinzugezogen werden muß und daß dort, wo es nicht geschieht, von diesen Personen oder Familien eine Umgehungsgebühr gezahlt wird. Denselben Gegenstand behandelt die Petition des Ver bandes sächsischer Hebammen in Leipzig, die eine Aus- mittelung des notwendigen Unterhalts bez. die Fest setzung eines Mindesteinkommens für die im König reiche Sachsen angestellten Hebammen herbeizuführen wünscht. Diese letztere Petition hat den Landtag bereits vor zwei Jahren beschäftigt. Sie geht in ihren Forde rungen, die sie diesmal wiederholt- wesentlich weiter, als die Petenten am Eingänge ihres Petitums sagen- Sie verlangen in ihrer Petition ähnlich wie vor zwei Jahren: 1. haß den betreffenden Obrigkeiten die Verpflichtung zur festen Besoldung sämtlicher sächsischer Hebammen mit einem Minimalgehalte von 1200 M., steigend von drei zu drei Jahren bis zu einem Höchstgehalte von 2000 M., aufzuerlegen sei, 2. daß bis zum Inkrafttreten der festen Besoldung den Gemeinden die Sicherstellung einer ge wissen Einnahme für die angestellten Hebammen auf Grund des Gesetzes vom 2. April 1818 zur Pflicht zu machen sei, 3. daß angeordnet werde, daß zu jeder Geburt eine an-
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