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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,3
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028370Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028370Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028370Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll51. Sitzung 1893
- Protokoll52. Sitzung 1905
- Protokoll53. Sitzung 1927
- Protokoll54. Sitzung 1985
- Protokoll55. Sitzung 1995
- Protokoll56. Sitzung 2037
- Protokoll57. Sitzung 2093
- Protokoll58. Sitzung 2111
- Protokoll59. Sitzung 2135
- Protokoll60. Sitzung 2169
- Protokoll61. Sitzung 2219
- Protokoll62. Sitzung 2241
- Protokoll63. Sitzung 2251
- Protokoll64. Sitzung 2267
- Protokoll65. Sitzung 2293
- Protokoll66. Sitzung 2319
- Protokoll67. Sitzung 2325
- Protokoll68. Sitzung 2367
- Protokoll69. Sitzung 2389
- Protokoll70. Sitzung 2479
- Protokoll71. Sitzung 2489
- Protokoll72. Sitzung 2533
- Protokoll73. Sitzung 2577
- Protokoll74. Sitzung 2591
- Protokoll75. Sitzung 2649
- Protokoll76. Sitzung 2673
- Protokoll77. Sitzung 2699
- Protokoll78. Sitzung 2753
- Protokoll79. Sitzung 2761
- BandBand 1911/12,3 -
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2260 u. K. 63. Sitzung, am 18. März 1912 ».Berichterstatter Abg. Lchttlzc. sich die Höhe der Umgehungsgebühren nur innerhalb gewisser Grenzen bewegen dürfe. (Abg. vr. Zöphel: Sehr wahr!) Sie hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein Teil der Gründe, die die Beschwerdeführer oder Petenten hier anführen, sehr wohl berechtigt ist, daß die Hebammen- bezirke in dieser Beziehung angehalten werden möchten, über einen gewissen Prozentsatz der Taxe überhaupt nicht hinauszugehen. (Abg. vr. Zöphel: Sehr richtig!) So erscheint z. B. der Satz von 6 M. in Lausigk bei einem Einkommen von 1000 M. entschieden als zu hoch. Ich habe aber außerdem den Auftrag erhalten, darauf hinzuweisen, daß bei dem außerordentlich verantwortungs reichen Berufe der Hebammen und bei der wichtigen Stellung, die sie in bezug auf die öffentliche Gesundheit unserer Bevölkerung einnehmen, die Regierung ihr stän diges Augenmerk darauf haben möge, die Lage der Hebammen zu verbessern. Man kann sich nach genauem Studium der Petitionen und bei der Hartnäckigkeit, mit der die Petenten immer wieder kommen, doch dem Eindruck nicht verschließen, daß hier Mißstände vor liegen, deren Abhilfe im Interesse der Allgemeinheit ge- M boten erscheint. Es ist dabei in Betracht zu ziehen, daß die Hebammen in bezug auf Eingaben an vorgesetzte Be hörden natürlich schwerfällig. (Abg. vr. Zöphel: Na, na!) und vielleicht auch in Unkenntnis der einschlagenden Be stimmungen sind und daß sie, wenn sie nicht geeignete Fürsprecher haben, ihre Rechte und Beschwerden nicht oder nicht richtig vorbringen. Die Deputation ist des halb der Meinung, daß die Regierung ständig diesem wichtigen Berufe ihr Augenmerk zuwenden und dahin drängen soll, die vorhandenen Mißstände in diesem Be rufe möglichst abzustellen. Im übrigen, meine Herren, habe ich zu wieder holen: die Deputation konnte auf Grund des vor liegenden Materials nicht zu der Überzeugung kommen, daß eine Abänderung der Gesetzgebung in der gewünschten Richtung notwendig seien. Sie empfiehlt Ihnen daher, die Petition auf sich beruhen zu lassen, und ich bitte Sie, diesem Votum zustimmen zu wollen. Präsident: Das Wort hat der Herr Abg. Sindermann. Abg. Sindermann: Meine Ausführungen bezwecken nicht etwa, ein anderes Votum als das der Depu tation hier in der Kantmer herbeizuführen. Aber ich möchte der Königl. Staatsregierung ans Herz legen, M eine bessere Fürsorge für die Hebammen in der nächsten Zeit eintreten zu lassen. Es bewegt mich dabei vor allen Dingen der Wunsch, daß, da die Hebammen ein ebenso notwendiger Beruf sind wie so mancher Beamtenberuf, den wir hier in Sachsen haben, und da vom Ministerium des Innern selbst eine ganze Reihe von Verordnungen und Vorschriften herauskommen, die den Hebammen ganz bedeutende Pflichten auferlegen, die Regierung die Garantie dafür übernehmen möchte, daß die Hebammen eine ausreichende Existenz haben. Wie es damit aussieht, geht aus den Klagen der Heb ammen selbst hervor. Ich weise darauf hin, daß die Hebammen eine Reihe von Pflichten zu erfüllen haben nach den bestehenden hygienischen Vorschriften, die vom Ministerium des Innern herausgegeben worden sind und die alle im Interesse der Gesundheit von Wöchnerin und Kind mit Freude begrüßt werden. Wir erkennen die Notwendigkeit dieser hygienischen Vorschriften und Ver ordnungen ausdrücklich an, aber die Verpflichtung, die sie mit sich bringen, legt den Hebammen selbstverständ lich große Opfer auf, und die müßten vom Staate auch konsequent getragen werden. Nun kommt in allererster Linie in Betracht, daß eine Hebamme heute nach diesen Vorschriften nicht imstande ist, ihre häusliche Arbeit zu verrichten, daß es vollständig ausgeschlossen ist, daß sie sich einen Nebenverdienst ver schaffen kann wie so viele andere Berufe, und das ist des halb vollständig ausgeschlossen, weil sie vor allen Dingen durch diese hygienischen Vorschriften eine ganze Menge Ausgaben hat, die andere Berufe ebenfalls nicht haben. Nun kommt besonders in Betracht, daß man die Heb ammen darauf verweist, daß sie ja von den Gemeinden Unterstützungen beanspruchen könnten. Unter dem 7. Mai 1910 ist vom Königl. Ministerium des Innern an die Finanzdeputation gerade in bezug auf die Sicherstellung der Existenz folgende Auslassung ergangen — der Herr Präsident gestattet wohl, daß ich das ver lese? —: (Präsident: Wird gestattet.) „Die Verpflichtung, den Hebammen den notwendigen Unterhalt auszumitteln, braucht den Gemeinden nicht erst auferlegt zu werden, da dies bereits im Mandat, die Erlernung und Ausübung der Geburtshilfe be treffend, vom 2. April 1818 geschehen und diese Ver pflichtung durch die Verordnungen vom 13. Juni 1832, vom 26. Juli 1859, vom 4. April 1874 und vom 2. Mai 1896 weiter ausgebaut worden ist." Es mag hinzukommen, daß ein großer Teil der Heb ammen diese Vorschriften, die . das Gesetz enthält, gar
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