Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,3
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028370Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028370Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028370Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll51. Sitzung 1893
- Protokoll52. Sitzung 1905
- Protokoll53. Sitzung 1927
- Protokoll54. Sitzung 1985
- Protokoll55. Sitzung 1995
- Protokoll56. Sitzung 2037
- Protokoll57. Sitzung 2093
- Protokoll58. Sitzung 2111
- Protokoll59. Sitzung 2135
- Protokoll60. Sitzung 2169
- Protokoll61. Sitzung 2219
- Protokoll62. Sitzung 2241
- Protokoll63. Sitzung 2251
- Protokoll64. Sitzung 2267
- Protokoll65. Sitzung 2293
- Protokoll66. Sitzung 2319
- Protokoll67. Sitzung 2325
- Protokoll68. Sitzung 2367
- Protokoll69. Sitzung 2389
- Protokoll70. Sitzung 2479
- Protokoll71. Sitzung 2489
- Protokoll72. Sitzung 2533
- Protokoll73. Sitzung 2577
- Protokoll74. Sitzung 2591
- Protokoll75. Sitzung 2649
- Protokoll76. Sitzung 2673
- Protokoll77. Sitzung 2699
- Protokoll78. Sitzung 2753
- Protokoll79. Sitzung 2761
- BandBand 1911/12,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2328 H- K. 87. Sitzung, M ist auf allen diesen Tagungen schon viele Jahre hin durch mit einer Ernstlichkeit die Verleihung des pas siven Wahlrechtes an die Gemeindebeamten auge strebt worden, daß man auf die Dauer kaum umhin können wird, diesem berechtigten Verlangen zu ent sprechen. (Sehr richtig!) Es handelt sich hier nicht um eine Liebhaberei ein zelner Gemeindebeamten oder um die Erreichung von Sondervorteilen. Es liegt diesen Bestrebungen vielmehr der Gedanke zugrunde, daß die Ge meindebeamten in ihren Gemeinden, wo sie zu den Gemeindelasten, wie jeder andere Bürger, herangezogen werden, nicht als Bürger zweiter Klasse behandelt werden wollen. Sie wollen auch die staatsbürgerlichen Rechte in gleicher Weise wie die übrigen Bürger zugebilligt erhalten, da sie die sämtlichen Lasten für die Gemeindeaufgaben mit zu tragen haben. Die Gründe, die die Königl. Staatsregierung für ihre ablehnende Haltung geltend gemacht hat, dürften nicht durchschlagend sein. Wir haben ja auch Staatsbeamte in den Gemeindeverwaltungen. Auch für diese könnte man anführen, daß ihr Amt ihnen vollauf Gelegenheit bietet, sich ihrer Ge- ^meinde nützlich und dienlich zu erweisen. Gleichwohl hat man ihnen das passive Wahlrecht für die Ge meindevertretungen eingeräumt. Wennman Pflichten kollisionen befürchtet, die etwa Vorkommen könnten, wenn ein Gemeindebeamter Mitglied der Gemeinde vertretung sei, so möchte ich der Meinung der De putation beitreten, daß solche Kollisionen bei dem vorhandenen Takt auf beiden Seiten sehr wohl zu vermeiden sein dürsten. Wir haben auch im Land tage eine große Anzahl von Staatsbeamten, Aka demiker und Nichtakademiker, die doch in einem ähnlichen Verhältnis zu der Königl. Staatsregierung stehen, und doch haben wir noch nie gehört, daß sich hieraus dienstliche Unzuträglichkeiten ergeben hätten. Und bedenken Sie, daß in England und Frankreich die Minister selbst in den Parlamenten sitzen, die auch „auf Grund ihrer Berufspflicht die ganze Kraft in den Dienst des Staates zu stellen haben", so werden Sie mir darin beipflichten, daß die Durch schlagskraft dieses Grundes keine allzu große ist, ganz abgesehen davon, daß die Betätigung in der Ge meindevertretung meist in den Abendstunden erfolgt, wo Dienstpflichten nicht weiter in Betracht kommen^ Auch noch nach einer anderen Seite hinliegt, glaube ich, ein Irrtum irr der Begründung der ablehnenden am 26. März 1912 Haltung der Königl. Staatsregierung vor. Wenn es "V heißt, daß auch auf feiten der Gemeinden kein Be dürfnis nach Eintritt von Gemeindebeamten in die Gemeindevertretung bestehe, so muß gesagt werden, daß hier zu unrecht ein Gegensatz zwischen Gemeinde beamten und Gemeinde konstruiert ist Die Gemeinde und die Gemeindebeamten sind nicht als Gegensätze einander gegenüberzustellen, sondern die Gemeinde beamten sind Glieder und Teile der Gemeinde. Es würde ebenso unrichtig sein, wollte man sagen, die Gemeinde habe kein Interesse daran, daß Lehrer oder Handwerker oder Angehörige einer sonstigen Gruppe in der Gemeindevertretung vertreten seien. Die Anschauung der Regierung in dieser Hinsicht wird sich also nicht halten lassen. Nur bei den Wahlen kommt der Wille der Gemeinde zuM Aus druck. Nur da könnte man ermitteln, ob die Ge meinde ein Bedürfnis nach dem Eintritt von Gemeindebeamten in die Gemeindevertretung emp finde. Meine Herren! Der weite Pflichtenkreis des § 68 in der Revidierten Städteordnung und analog des § 69 in der Revidierten Landgemeindeordnung bietet ein sehr weites Feld zur Betätigung, so daß nicht bloß die Kritik von Vorgesetzten in Frage käme, und schlimmstenfalls wäre es auch nicht so sehr von Nachteil, wenn einmal eine Kritik an Zuständen im Gemeindewesen in ordnungsmäßiger Form geübt würde. Jedenfalls aber glaube ich, so sehr wir auch dem Grundsätze zustimmen müssen, der hier in der Begründung zur Ablehnung angegeben ist, daß es erforderlich sei, Männer aus dem werktätigen Leben für die Gemeindevertretungen zu erhalten, so wird man ihm doch in dieser Verallgemeinerung nicht zustimmen können; denn die Gemeindevertretung darf nicht einseitig . zusammengesetzt sein, sondern muß sich rekrutieren aus den verschiedensten Berufs- und Jnteressenkreisen, die für das Gedeihen der Ge meinde Interesse, Sinn und Verständnis haben. Wer Einblick in die Verhältnisse der Gemeinden hat, wird mir bestätigen, daß gerade die Gememde beamten einen großen Teil ihrer freien Zeit dazu verwenden, um in hervorragendem Maße im Diensts der Gemeinnützigkeit und der Wohltätigkeit zu wirken. Wir wissen, wie sehr diese Mitwirkung von den beteiligten Kreisen geschätzt wird. Ich hätte es daher lieber gesehen, wenn die sehr geehrte Deputation dazu gekommen wäre, der Petition eine bessere Zensur zu geben, sie der Königl. Staats regierung zur Erwägung zu überweisen. . Wie nun
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder