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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,3
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028370Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028370Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028370Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll51. Sitzung 1893
- Protokoll52. Sitzung 1905
- Protokoll53. Sitzung 1927
- Protokoll54. Sitzung 1985
- Protokoll55. Sitzung 1995
- Protokoll56. Sitzung 2037
- Protokoll57. Sitzung 2093
- Protokoll58. Sitzung 2111
- Protokoll59. Sitzung 2135
- Protokoll60. Sitzung 2169
- Protokoll61. Sitzung 2219
- Protokoll62. Sitzung 2241
- Protokoll63. Sitzung 2251
- Protokoll64. Sitzung 2267
- Protokoll65. Sitzung 2293
- Protokoll66. Sitzung 2319
- Protokoll67. Sitzung 2325
- Protokoll68. Sitzung 2367
- Protokoll69. Sitzung 2389
- Protokoll70. Sitzung 2479
- Protokoll71. Sitzung 2489
- Protokoll72. Sitzung 2533
- Protokoll73. Sitzung 2577
- Protokoll74. Sitzung 2591
- Protokoll75. Sitzung 2649
- Protokoll76. Sitzung 2673
- Protokoll77. Sitzung 2699
- Protokoll78. Sitzung 2753
- Protokoll79. Sitzung 2761
- BandBand 1911/12,3 -
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II. K. 67. Sitzung, am 26. März 1SI2- (Abg. Kleinhempel.) A erreichen können. Die Gesetzgebungsdeputation hat, wie ich gern anerkenne, nichts unversucht gelassen, und ich danke ihr für dieses Wohlwollen. Wenn nicht mehr herausgeholt worden ist, so lag das nicht an der Deputation. Das Staatsinteresse dürfte nicht gefährdet werden, wenn man die in 8 80i vor gesehenen neuen Befugnisse der Gemeindevorstände noch etwa in folgender Richtung erweitert hätte: . „Ausstellung von Jagdkarten, Erlaubniserteilung zu außerregelmäßiger öffentlicher Tanzmusik, Er ledigung der Geschäfte in Staatsangehörigkeits sachen unmittelbar mit der Kreishauptmannschaft." Damit würde eine wesentliche Vereinfachung der Geschäfte auch für die Staatsbehörden erzielt und nicht zuletzt eine den Staatsbürgern sehr erwünschte schnellere Erledigung von Gesuchen und Anträgen zugebilligt werden. Meine politischen Freunde unterlassen es, nach dieser Richtung hin Anträge zu stellen, zumal ja die Königl. Staatsregierung noch in der Lage ist, in einzelnen Fällen besonders Abhilfe zu schaffen. Wir bitten aber hierbei darum, daß solche Gesuche möglichst berücksichtigt werden. Das Ausnahmebe willigungsrecht läßt ja dem Königl. Ministerium des M Innern weitesten Spielraum. Dies ist unseres Er achtens ein Vorzug dieses Gesetzes und ermöglicht es, örtliche und sonst durch die Entwickelung herbeige führte neue Verhältnisse gebührend zu berücksichtigen. Bedauern müssen wir, daß hinsichtlich besserer Ausgestaltung, der Anstellungsverhältnisse der Ge meindevorstände fast gar nichts erreicht wurden ist, obwohl die Verhältnisse ost sehr ungünstig liegen. Das ist auf S. 19 des Berichts treffend ausge- sührt und trifft nicht nur für die berufsmäßigen, sondern auch besonders für die nichtberufsmäßigen Gemeindevorstände zu. Ich habe persönlich keiner lei Grund zu Klagen und kann nur wünschen, daß es überall so sein möge wie bei mir. Aber es ist yft geradezu traurig. Recht schlimm steht meines Wissens die Sache für nichtberufsmäßige Gemeinde- Vorstände in kleinen und kleinsten Gemeinden. Das Königl. Ministerium des Innern "würde sich lebhaften Dank verdienen, wenn es die Amtshauptmannschaften und. Bezirksausschüsse in nachdrücklicher Weise hierauf aufmerksam macht. In vielen Bezirken ist schon manches gebessert, aber es liegen doch noch viel berechtigte Klagen vor. Meine Herren! In zwei Punkten wünsche ich noch eine Änderung der Vorlage. Sie sind nicht von 2335 allzu großer Bedeutung. Gleichwohl möchte ich aber, (0) da nun einmal die Gesetzgebungsklinke in Bewegung ist, um Berücksichtigung dieser Anregungen bitten. Ich gestatte mir, folgenden Antrag zum Dekret Nr. 18 zu stellen, und bitte den, Herrn Präsidenten zu gestatten, daß ich diesen Antrag verlese- (Präsident: Wird gestattet.) „Die Kammer wolle beschließen: . I. dem nach S. 20 des Berichts Nr. 299 von der Gesetzgebungsdepptation vorgeschlagenen neuen Art. Illa sind noch folgende zwei Punkte anzufügen: 3. bei 8 56 wird der zweite Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Wenn die Ergänzungswahl innerhalb eines Jahres nach der letzten ordentlichen Wahl stattfindet, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wählerliste picht." 4. bei 8 66 im ersten Abs. ist das Wort „Gemeinde vertretern" (zeither „Ausschuhpersonen") zu ersetzen durch „Gemeinderatsmitgliedern", II. die Erste Kammer zum Beitritt zu diesem . Beschlusse einzuladen." Meine Herren! Bereits bei der Allgemeinen Vorberatung habe ich auf diese Mängel hingewiesen. Ich will mich auf meine damaligen Ausführungen beziehen und nur noch kurz folgendes hinzusügen. 0» Bleiben die jetzigen Vorschriften, so kann es Vor kommen, daß nach § 56 bei einer Ergänzungswahl eine 3—4 Jahre alte, also sehr unvollständige Wählerliste zu gelten hat und daß nach 8 66 ein Gemeindeältester das Protokoll über eine Gemeinde ratssitzung nur dann unterschreiben darf, wenn er den Vorsitz führt, es sei denn, daß nach Ausnahme bewilligung durch Ortsgesetz etwas anderes be stimmt wird. Den auf S. 19 des Berichtes vorgeschlagenen neuen 2. Absatz zu 8 69 anlangend, so hätte ich es freilich lieber gesehen, es wäre der „Antrag" nicht nötig. Auch hier trifft mich dies persönlich nicht, aber ich meine, es wäre um des lieben Friedens willen der „Antrag" besser nicht gefordert worden. Da dies ohne wesentliche Bedeutung ist, will ich diesen Wunsch nicht weiter verfolgen. Dann möchte ich aber noch einige Fragen an die Königl. Staatsregierung richten und um Aus kunft bitten, ob meine Annahmen richtig sind. Ich nehme an, meine Herren, daß jede Land-, gemeinde, die sich den Sondervorschriften für größere Landgemeinden unterstellt, also die Brandversicherungs geschäfte erster Instanz erledigt, nun auch Anspruch 340*
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