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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,3
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028370Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028370Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028370Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll51. Sitzung 1893
- Protokoll52. Sitzung 1905
- Protokoll53. Sitzung 1927
- Protokoll54. Sitzung 1985
- Protokoll55. Sitzung 1995
- Protokoll56. Sitzung 2037
- Protokoll57. Sitzung 2093
- Protokoll58. Sitzung 2111
- Protokoll59. Sitzung 2135
- Protokoll60. Sitzung 2169
- Protokoll61. Sitzung 2219
- Protokoll62. Sitzung 2241
- Protokoll63. Sitzung 2251
- Protokoll64. Sitzung 2267
- Protokoll65. Sitzung 2293
- Protokoll66. Sitzung 2319
- Protokoll67. Sitzung 2325
- Protokoll68. Sitzung 2367
- Protokoll69. Sitzung 2389
- Protokoll70. Sitzung 2479
- Protokoll71. Sitzung 2489
- Protokoll72. Sitzung 2533
- Protokoll73. Sitzung 2577
- Protokoll74. Sitzung 2591
- Protokoll75. Sitzung 2649
- Protokoll76. Sitzung 2673
- Protokoll77. Sitzung 2699
- Protokoll78. Sitzung 2753
- Protokoll79. Sitzung 2761
- BandBand 1911/12,3 -
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II. K. 67. Sitzung, (Abg. Nitzsche ^Dresden).) schon nach -er Regierungsvorlage juristischen Personen, also Aktiengesellschaften in der Hauptsache, eine Vertretung im Gemeinderate eingeräumt werden können. Die Ge meinde konnte immerhin darüber beschließen, es war in das Ermessen der Gemeindevertretung gestellt, ob man- eine solche Vertretung von Industriebetrieben berufen wollte oder nicht. Das war schon sehr arg. Das ver stieß schon gegen alle Grundsätze, die maßgebend waren! für die Wahl des Gemeinderates. Aber immerhin lag es im Ermessen des Gemeinderates; er konnte ja noch' tun und lassen, was er wollte, er konnte ja auch unter! Umständen eine solche Vertretung ablehnen. Diese Be stimmung ist jetzt ganz wesentlich durch eine Ergänzung schlimmster Art verschlechtert worden. Danach sollen nun Vertreter derartiger großkapitalistischer Unternehmungen nicht nur durch den-Gemeinderat berufen werden dürfen, sondern sie sollen auch das Recht erhalten, - ohne weiteres in den Gemeinderat Vertreter zu ent senden, oder es kann der betreffende Besitzer einer Groß unternehmung selbst ohne weiteres als Vertreter in den Gemeinderat gehen, und zwar dann, wenn diese Unter nehmung mit Angestellten und Arbeitern mehr als ein Drittel der gesamten Anlagen aufbringt, die in der Ge meinde überhaupt aufgebracht werden müssen. - Wenn also mehr als ein Drittel der Steuerleistung aufgebracht wird O nicht etwa von den Unternehmern -selbst, sondern gleichzeitig von den Arbeitern und-von den Angestellten — also Steuer- leistungen, die doch eigentlich den betreffenden Unternehmer gar nichts angehen —, dann bekommt er das Recht, entweder, eine Vertretung aus eigener Befugnis in den Gemeinde rat zu entsenden oder selbst in den Gemeinderat zu' gehen. Män muß da fragen: Wie kommt man dazu, hier dem Unternehmer, dem industriellen Großkapitalisten Rechte ,zu verleihen auf Grund der Steuerleistung seiner Arbeiter und seiner Angestellten? Das ist geradezu eine Ungeheuer lichkeit, die ja auch gegen die an sich reaktionären Grund sätze verstößt, daß die Steüerleistung maßgebend sein soll für die Art des Wahlrechtes, ein Grundsatz, der bekannt lich auch bei dem sächsischen Pluralwahlrecht im allgemeinen beobachtet worden ist. Denn hier kommt nicht die eigent liche Steüerleistung des betreffenden Unternehmers in Betracht, fondern es kann ihm hier auf Grund von Steuerleistungen, die ihn gar nichts angehen, auf Grün der Steuerleistungen seiner Angestellten und Arbeiter, ein wichtiges Vorrecht zugesprochen werden, das ihm eine gewisse .Selbstherrlichkeit verleiht, in den Ge meinderat zu gehen und dort eine Rolle zu spielen. Bisher , war es Grundsatz, daß alle Gemeindevertreter gewählt werden mußten. Dieser Grundsatz wird hiermit durchbrochen, denn hier ist von einer Wahl keine Rede, am 26. März 19-12 2339 selbst eine Berufung' ist nicht nötig, sondern -er geht M auf Grund -er eigenen Selbstherrlichkeit, die er als Jndustriebaron hat, wenn er nur die steuerliche Leistuirg erfüllt, in den Gemeinderat, spielt dort den Gemeinde vertreter und übt jedenfalls dort auch einen großen-Ein fluß aus. Auf diese Weise vermehrt Man noch ganz wesentlich den Einfluß, den der Mann ohnehin in der Gemeinde ausüben wird, wenn er -einen Industriebetrieb hat, von dem Steuerleistungen, die mehr als ein Drittel betragen, ausgehen. Es wird ein solcher Groß industrieller — und um einen solchen wird es sich ja meist handeln — in-den meisten Fällen ohnehin einen großen Einfluß in der Gemeinde ausübender wird viele Personen von sich abhängig machen, viele werden sich wenigstens von ihm abhängig fühlen, besonders seine An gestellten und seine Arbeiter, aber auch viele Geschäfts leute. Wenn nun ein solcher Unternehmer, der ohne hin schon -eineü großen Einfluß ausübt, der ohnehin schon eine große Anzahl von Personen in der Gemeinde wirtschaftlich von sich abhängig machen kann oder von deM sich - wenigstens viele Personen abhängig fühlen, in den Gemeinderat -einzieht, und zwar auf Grund eigener Befugnis, wenn ein -solcher gesetzlich dem Gemeinderate aufoktroyiert wird, so bildet ein solcher Mann indem Gemeinderate einen Drahtzieher, dem alle anderen Mit glieder im Gemeinderate in der Hauptsache eben willen- UV los folgen werden, und zwar deshalb willenlos, weil sie sich in den meisten Fällen von ihm abhängig fühlen. Der Betreffende wird dann die Möglichkeit haben, dafür zu sorgen, daß nur-ihm genehme Leute in den Gemeinde rat kommen. Dann werden -die Beschlüsse des Gemeinde rats jedenfalls bestimmt werden nicht nach dem, was das- allgemeine Wohl erfordert, fondern von dem Interesse des betreffenden Grundbesitzers; sie werden bestimmt werden von den Bedürfnissen, die sich aus dem Grundbesitze ergeben, den er vertritt. Aber keineswegs wird man das Wohl der Allgemeinheit, die Berücksichtigung der Aufgaben, die die Gemeinde sonst noch zu erfüllen hat, noch als leitendes Prinzip in einer solchen Gemeinde aufstellen können. Diese Seite der Sache, der große Einfluß, der besonders schlimm wirkt durch die Abhängigkeit vieler Glieder der Gemeinde von einer solchen Unternehmung oder einem solchem Unternehmer, wird sich ja auch besonders nach teilig bei der Entscheidung über Steuerfragen bemerkbar machen, denn es wird ein solcher Unternehmer mit seinem Gefolge im Gemeinderate jedenfalls eine Steuerpolitik ver treten, die die Unternehmer möglichst wenig trifft, die andererseits aber die Steuerlast mehr abwälzt auf andere Leute, vor allen Dingen auf die ärmeren Einwohner.
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