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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,3
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028370Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028370Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028370Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll51. Sitzung 1893
- Protokoll52. Sitzung 1905
- Protokoll53. Sitzung 1927
- Protokoll54. Sitzung 1985
- Protokoll55. Sitzung 1995
- Protokoll56. Sitzung 2037
- Protokoll57. Sitzung 2093
- Protokoll58. Sitzung 2111
- Protokoll59. Sitzung 2135
- Protokoll60. Sitzung 2169
- Protokoll61. Sitzung 2219
- Protokoll62. Sitzung 2241
- Protokoll63. Sitzung 2251
- Protokoll64. Sitzung 2267
- Protokoll65. Sitzung 2293
- Protokoll66. Sitzung 2319
- Protokoll67. Sitzung 2325
- Protokoll68. Sitzung 2367
- Protokoll69. Sitzung 2389
- Protokoll70. Sitzung 2479
- Protokoll71. Sitzung 2489
- Protokoll72. Sitzung 2533
- Protokoll73. Sitzung 2577
- Protokoll74. Sitzung 2591
- Protokoll75. Sitzung 2649
- Protokoll76. Sitzung 2673
- Protokoll77. Sitzung 2699
- Protokoll78. Sitzung 2753
- Protokoll79. Sitzung 2761
- BandBand 1911/12,3 -
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II. K. 68. Sitzung, (Präsident.) M in Langebrück der König!. Staatsregierung zur Kenntnisnahme zu überweisen? Einstimmig. Wir kommen zu Punkt 4 der Tagesordnung: Schlußberatung über den Bericht der Ge setzgebungsdeputation über das König!. De kret Nr. 32, den Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Neichswertzuwachssteuerge- setzes vom 14. Februar 1911 betreffend. (Druck sache Nr. 313.) Berichterstatter Herr Abg. Uhlig. Ich eröffne die Debatte und gebe dem Herrn Be richterstatter das Wort. Berichterstatter Abg. Uhlig: Meine Herren! Daß über einen Gesetzentwurf von nur zwei Paragraphen ein verhältnismäßig umfangreicher Druckbericht vor liegt, hat seinen Grund darin, daß es sich um die Er örterung zweier immerhin wichtiger und komplizierter Fragen handelte. Es war zunächst eine Rechtsfrage zu untersuchen, eine rechtliche Frage, die sogar in mehreren Beziehungen zu beleuchten war. Einmal war zu untersuchen, ob es angezeigt sei, den Vorschlag der Königl. Staatsregierung anzunehmen, nach dem M ein gewisses Zurückfließen des Anteils der Gemeinden an der Wertzuwachssteuer, der aus selbständigen Guts bezirken gekommen ist, eintreten würde. Weiter war zu erörtern, ob dieses Zurückfließen mit dem Zwecke der Besteuerung in Übereinstimmung zu bringen sei und ob es ferner in Übereinstimmung zu bringen sei mit dem Steuerrechte der selbständigen Gutsbezirke. Es steht nun fest, daß die selbständigen Gutsbezirke ein Besteuerungsrecht nicht besitzen und daß ihnen insbesondere auch ein Zuivachssteuerrecht nicht zu kommt. Es mußte also schon aus dem Grunde ver mieden werden, daß ein Zurückfließen der Steuer in dem Betrage von 40 Prozent an die Gutsbezirke stattfinden kann. Es mußte aber auch weiter die Frage erörtert werden, ob der im Dekret vorgeschlagene Weg, die aus Gutsbezirken stammenden Steuern den Bezirksverbänden zuzuweisen, dem Besteuerungs rechte der Bezirksverbände angemessen sei. Es wurde festgestellt, daß auch die Bezirksverbände kein Be steuerungsrecht, mindestens nicht nach dem Sinne der Reichswertzuwachssteuer, besitzen. Aber es mag immer hin angehen, den Bezirksverbänden die Steuer zu zuweisen, nicht sowohl zu dem Zwecke, sie zu Bezirks verbandszwecken zu verwenden, sondern sie zu reser vieren für. Gemeindezwecke. am 27. März 1912 2377 Es wurde nun die Frage aufgeworfen, ob es mög- «Z lich sei, die Steuer oder den Steueranteil den Ge meinden zuzuführen, die mit den Gutsbezirken politisch," räumlich oder wirtschaftlich Zusammenhängen. Es ist von der Königl. Staatsregierung darauf hin gewiesen worden,, daß dieser Weg aus dem Grunde nicht gangbar sei, weil die Gemeinden kein Besteue rungsrecht über ihren Rahmen hinaus besäßen. Es wurde darauf hingewiesen, daß, wenn der Landtag beschließen sollte, den Anteil der Steuer aus Guts bezirken den Gemeinden auf direktem Wege zuzu weisen, das unter Umständen die Folge haben könnte, daß das Gesetz durch das Oberverwaltungsgericht als unverbindlich erklärt würde, weil es in Widerspruch mit Len tatsächlichen Rechtszuständen stände, wonach die Gemeinden kein Besteuerungsrecht über ihre Gren zen hinaus besitzen. Aus dem Grunde mußte also davon abgegangen werden, den Gemeinden den Er trag der Steuer direkt zuzuweisen. Es ist aber der Weg gefunden worden, ein gewiffes Reservat zu schaffen in dem Sinne, daß der Ertrag den Bezirksverbänden zu fließt, aber zu dem Zwecke, den Ertrag zu reservieren für die Gemeinden, die mit den betreffenden selb ständigen Gutsbezirken wirtschastlich oder räumlich zu sammenhängen. Damit ist, glaube ich, auch in sor- meller Beziehung der Weg gefunden, der nach dem V bestehenden Rechte gangbar ist und der auch empfeh lenswert ist mit Rücksicht darauf, daß die Gemeinden zu einem wesentlichen Teile die Erzeuger des Wert zuwachses und die Träger der mit dem Wertzuwachse zusammenhängenden Mehrbelastungen sind. Die Deputation hat infolgedessen den Z 2 des Gesetzes um gestaltet, wie er Ihnen in dem gedruckten Berichte vor liegt. Ich bitte in dieser Beziehung um Annahme des Antrages der Deputation. Die zweite Frage, um die es sich handelt, war die in der Kammer aufgeworfene, ob es nicht angebracht und möglich sei, den Gemeinden einen höheren Anteil als 40 Prozent zuzuführen, den Anteil von 40 Prozent aus den 10 Prozent, die nach dem Reichsgesetze dem Staate zufallen, zu erhöhen. Der Gedanke ist, äußer lich betrachtet, sehr einleuchtend, und auch der Wunsch ist sehr einleuchtend, den Gemeinden eine höhere Einnahme zuzuführen. Ich will all die Gründe, die dafür sprechen, nicht einzeln aufzählen. Es wurde aber von der Staatsregierung eingewendet, Laß die 10 Prozent, die dem Staate zufallen, den laufenden Aufwand, den der Staat bei der Veranlagung der Steuer hat, nur zur Hälfte decken, daß der lau fende Aufwand etwa ein Fünftel des gesamten Steuer- 346*
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