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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,3
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028370Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028370Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028370Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll51. Sitzung 1893
- Protokoll52. Sitzung 1905
- Protokoll53. Sitzung 1927
- Protokoll54. Sitzung 1985
- Protokoll55. Sitzung 1995
- Protokoll56. Sitzung 2037
- Protokoll57. Sitzung 2093
- Protokoll58. Sitzung 2111
- Protokoll59. Sitzung 2135
- Protokoll60. Sitzung 2169
- Protokoll61. Sitzung 2219
- Protokoll62. Sitzung 2241
- Protokoll63. Sitzung 2251
- Protokoll64. Sitzung 2267
- Protokoll65. Sitzung 2293
- Protokoll66. Sitzung 2319
- Protokoll67. Sitzung 2325
- Protokoll68. Sitzung 2367
- Protokoll69. Sitzung 2389
- Protokoll70. Sitzung 2479
- Protokoll71. Sitzung 2489
- Protokoll72. Sitzung 2533
- Protokoll73. Sitzung 2577
- Protokoll74. Sitzung 2591
- Protokoll75. Sitzung 2649
- Protokoll76. Sitzung 2673
- Protokoll77. Sitzung 2699
- Protokoll78. Sitzung 2753
- Protokoll79. Sitzung 2761
- BandBand 1911/12,3 -
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II. K. 71. Sitzung, am 1b. April 1S12 2499 (Abg. vr. Hähnels (L) schäft selbständiger und mehr auf eigene Füße gestellt werden soll, als dies bis jetzt der Fall gewesen ist. > , (Lebhaftes Bravo! rechts.) Präsident: Das Wort hat der Herr Abg. vr. Löbner. Abg. Vr. Löbner: Meine verehrten Herren! Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen und Un fälle einzuschränken in dem Maße, wie der Herr Abg. Riem es wünscht, das wird wohl weder der Industrie noch der Landwirtschaft jemals gelingen. Er wird immer dazu neigen, wenn sich Unfälle er eignen, unweigerlich den Betriebsunternehmer als schuldigen Teil anzusehen, aber er wird nie aner kennen, daß auch die Arbeiter selbst vielfach Schuld tragen. . (Sehr richtig! in der Mitte und rechts.) Ohne Abschaffung des Maschinen- und Kraftbetriebs werden wir auf diesem Gebiete die Befriedigung der Herren wohl kaum finden. Aber bei der Landwirt schaft ist ja gerade eine entgegengesetzte Bewegung, die Zunahme der Kraftbetriebe, zu beachten, und das ist ein Moment, das sehr zu beachten ist. Die Industrie ist seit Jahrzehnten gewöhnt, genau kontrolliert zu M werden, angehalten zu werden, alle möglichen Un fallverhütungsvorschriften zu erlassen. Bei der Land wirtschaft ist diese Einrichtung noch neuer, kräftiger erst einsetzend seit der Einführung der Unfallversicherung. Früher wurde in gleichem Maße wie bei der Industrie nicht gesorgt. Und das ist auch ganz selbstverständlich, weil eben in der Landwirtschaft der Maschinenbetrieb erst später seinen Eingang gefunden hat. , (Widerspruch.) Es ist das eine Tatsache, die einen Widerspruch absolut nicht erfahren kann. Aber gerade der Zustand, daß man ein Personal hat, das nicht gewöhnt ist, mit Ma schinen umzugehen, schafft selbstverständlich eine Ver mehrung der Unfälle. Das ist eine Beobachtung, die in der Industrie gemacht ist, als alte Erfahrung gilt und selbstverständlich auch hier bei der Landwirtschaft zu beachten ist. Es kommt aber weiter hinzu, daß, wenn in der Landwirtschaft scheinbar die Zahl der Unfälle eine ganz besonders große ist, auch das Moment zu berüö- sichtigen ist, daß zwischen Haus und Betrieb bei der Landwirtschaft doch nicht, annähernd eine fo scharfe Grenze gezogen ist wie bei der Industrie. Bei der Industrie ist der Arbeiter erst dann unter das Unfall versicherungsgesetz gestellt, wenn er den Bann des (H Betriebes betreten hat. Bemder^Landwirtschaft ist er dagegen eigentlichspermanentsimWetriebe. Außer dem erhöht sich die Zahl der Personen dadurch, daß der Betriebsunternehmer selbst und seine Angehörigen mit versichert sind. Alle diese Verhältnisse wirken selbstverständlich zusammen dahin, daß große Zahlen auf dem Gebiete der Unfälle genannt werden. Aber man ist da noch nicht berechtigt, daraus den Schluß zu ziehen, daß nicht alles aufgeboten würde, was ge schehen kann, um Unfälle zu verhüten. (Sehr wahr! in der Mitte.) Ich halte es für eine Pflicht der Personen, die der In dustrie nahe stehen wie ich, die aber einen Einblick auch in die Unfallverhütung in der Landwirtschaft haben, entschieden hier auszusprechen, daß es durch aus anerkennenswert ist, wie außerordentlich viel ge schehen ist im Interesse der Verhütung von Unfällen auch auf dem Gebiete der Landwirtschaft. (Bravo! rechts.) Meine Herren! Wenn ich mir diesen kleinen Exkurs erlaubte, so geschah es, weil ich trotz der Ausführungen meines Herrn Vorredners doch das Bedürfnis hatte, hier gerade bei diesen Fragen, die meiner beruflichen Tätigkeit nahe stehen, mich auszusprechen. ' OA Ich komme nun zu dem Gesetze selbst. Die in der Begründung hervorgehobene Tatsache, daß man die jenigen Vorschriften beibehalten habe, die sich unter dem alten Gesetze bewährt hätten, kann selbstverständlich nur als eine sehr erfreuliche bezeichnet werden. Das selbe muß ich sagen von der Versicherung des Unter nehmers und aller seiner Familienangehörigen, daß also der Ausschluß, der bis jetzt stattgefunden hat, Kinder unter 8 Jahren nicht zu versichern, fallen gelassen ist. Diese erweiterte Vorschrift hat auch den außerordentlichen Vorteil, daß sie, wie zu § 12 nament lich zu betonen ist, die Möglichkeit der Bestimmungs freiheil in bezug auf den Maßstab für die Aufbringung der Deckungsmittel schafft. Nur wenn eine Bestim mung, wie sie § 2 aufweist, ausgenommen wird, daß. die Familienangehörigen des Betriebsunternehmers mit versichert sind, bestehen die Freiheiten, die in bezug auf die Auswahl der Maßstäbe für die Beitragsauf bringung in der Reichsversicherungsordung § 1010, gegeben sind, und schon deshalb ist es außerordentlich wichtig, daß alle Familienangehörigen der Betriebs- Unternehmer unter die Versicherung gestellt werden. Ob in § 3 die Bemessung der Zahl der Vertreter in der Genossenschaftsversammlung nach der Zahl der 364*
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