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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,3
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028370Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028370Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028370Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll51. Sitzung 1893
- Protokoll52. Sitzung 1905
- Protokoll53. Sitzung 1927
- Protokoll54. Sitzung 1985
- Protokoll55. Sitzung 1995
- Protokoll56. Sitzung 2037
- Protokoll57. Sitzung 2093
- Protokoll58. Sitzung 2111
- Protokoll59. Sitzung 2135
- Protokoll60. Sitzung 2169
- Protokoll61. Sitzung 2219
- Protokoll62. Sitzung 2241
- Protokoll63. Sitzung 2251
- Protokoll64. Sitzung 2267
- Protokoll65. Sitzung 2293
- Protokoll66. Sitzung 2319
- Protokoll67. Sitzung 2325
- Protokoll68. Sitzung 2367
- Protokoll69. Sitzung 2389
- Protokoll70. Sitzung 2479
- Protokoll71. Sitzung 2489
- Protokoll72. Sitzung 2533
- Protokoll73. Sitzung 2577
- Protokoll74. Sitzung 2591
- Protokoll75. Sitzung 2649
- Protokoll76. Sitzung 2673
- Protokoll77. Sitzung 2699
- Protokoll78. Sitzung 2753
- Protokoll79. Sitzung 2761
- BandBand 1911/12,3 -
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(Abg. Or. Zöphel.) (L) Es ist nicht nur eine Frage der Rechtsanslegung, sondern auch der politischen Gestaltung unserer Kammer rechte. Wir vernichten meiner Ansicht nach zum Teil die Souveränität der Kammer, über alle ' Wahlhandlungen und Wahlvorgänge zu befinden, wenn wir uns an das anschließen, was die Abteilung aus gesprochen hat. Sie stellt sich auf den Standpunkt: Wenn die Wahlliste abgeschlossen ist und die Beteiligten haben nicht von dem Einspruchsrechte Gebrauch gemacht, ist die Wahlliste unanfechtbar, mit Ausnahme des be kannten Einwandes, der auch im Berichte steht, daß später noch Einwendungen gemacht werden können bei solchen, bei denen sich herausgestellt hat, daß sie noch kein Wahlrecht haben. Diesen Standpunkt, auf den sich die Abteilung stellt, kann ich nicht teilen. Im vorliegenden Falle steht fest, daß die Listen unrichtig waren, und wir müssen, durch den Standpunkt der Abteilung gezwungen, das Auge dagegen verschließen, weil wir uns in unseren Rechten gewissermaßen als Anhängsel der Rechte be trachten, die die einzelnen Wähler im Lande draußen haben. Da kann ich nicht mitmachen. Die Landtags ordnung sagt in ß 6, daß wir die Legitimation jedes Mitgliedes zu prüfen haben, und die Landtagsordnung ist für uns Gesetz. Ich verweise auch auf den ß 2, wo nach die Missiven geprüft werden müssen. Bereits der Herr M Abg. vr. Schill hat mit vollem Recht darauf hingewiesen: Es konlmt nicht darauf an, ob die Urkunde echt und richtig ist, sondern es handelt sich darum, zu prüfen, ob die der Missive zugrunde liegenden Vorgänge die be stimmte Verwaltungsbehörde berechtigen, den Betreffen den als Abgeordneten des Wahlkreises zu bezeichnen. Deshalb, weil ich der Auffassung bin, daß das Recht des einzelnen, gegen die Wahllisten Einspruch zu erheben, keineswegs uns präjudiziert, überhaupt mit unserem Prüfungsrecht nicht in Zusammenhang steht, halte ich auch die Rechtsgutachten, die erstattet worden sind, für fehlgehend. Sie treffen den Kern der Situ ation gar nicht. Weder Herr Professor vr. Binding noch Herr Professor Meyer trifft den Kern der Situ ation. Ich mache darauf aufmerksam, daß die Aus führungen von Professor Binding an einer besonderen Schwäche leiden insofern, als er sich zur Begründung feines Standpunktes einer Übertreibung schuldig machen muß, die nichts beweist. Vielleicht erlaubt der Herr Präsident, die Stelle, die in Frage kommt, vorzulesen. (Präsident: Wird gestattet.) Es steht da: „Es ist doch nicht Sache des Landtags, die Wähler listen nachträglich zu verbessern,, die öffentlichen Ur kunden ihrer Beweiskraft für dieses Wahlgeschäft nach träglich zu berauben! Wohl kann er die Fehler in der Aufstellung rügen, um ihnen für die Zukunft vor zubeugen. Man denke sich doch nur die Konsequenz, wenn infolge eines naheliegenden Irrtums in der Aus legung des Wahlgesetzes allgemein die Wählerlisten falsch aufgestellt wären. Da könnte ja der Landtag alle seine Mandate vernichten müssen!" Nun, meine Herren, das erinnert an die Beweise, die viel leisten wollen. Wenn der Himmel einstürzt, müssen alle Sperlinge umkommen. Auf diese allgemeinen Dinge einen derartigen Schluß zu bauen, ist nicht gerechtfertigt. Ebenso geht Herr Professor Meher fehl, wenn er aussührt: „Das sächsische Oberverwaltungsgericht erkennt das gleiche an. Seine Entscheidung vom 7. Oktober 1909 (Jahrbuch LIV S. 50 flg.s beansprucht überdies, daß die formell bindende Kraft des Abschlusses der Wählerliste gegenüber einem die Liste nachträglich in Erledigung eines formgerecht erhobenen Einspruchs ändernden Urteil nicht standhalte, so daß also die Kammer bei ihrer Wahlprüfung die Wahlberechtigung nach Maß gabe dieses Urteils zu behandeln hätte." Er löst da nicht das Recht des einzelnen Wählers gegenüber dem Rechte los, das der Kammer zusteht, über die Wahllisten im allgemeinen zu befinden. Deshalb glaube ich, der K 32 des Wahlgesetzes, der einfach sagt: „Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl M entscheidet die Kammer", beschränkt in keiner Weise das freie Ermessen der Kammer, das natürlich nach bestem Gewissen getroffen sein muß. Wir sind durchaus er mächtigt, Dinge, die uns zur Kenntnis kommen und die in ihrem Resultat das Wahlergebnis beeinflussen müssen, in Rechnung zu stellen gegenüber dem Ergebnis, das tat sächlich durch die Wahl gezeitigt worden ist. Ich bin deshalb der Auffassung, weil wir gar keine Veranlassung haben — und das ist für mich besonders entscheidend —, unser Prüfungsrecht in der Kammer irgendwie beschneiden zu lassen, wenn wir uns von solchen außerhalb liegenden Maßnahmen abhängig machen und wenn diese Versuchung mehr und mehr um sich greift, so berauben wir uns tat sächlich der Möglichkeit, den Wahlvorgang bis in alle Einzelheiten hinein zu verfolgen. Das ist das Ent scheidende, was wir uns Vorbehalten müssen und was wir uns nach ß 32 des Wahlgesetzes auch im letzten Landtage, der darüber befunden hat, Vorbehalten haben. Ich will noch folgendes erwähnen. Der Bericht der Abteilung läßt das eine noch offen, die Möglichkeit, dann die Listen anzugreifen, wenn sie arglistig verfälscht sind. Gewiß ist Arglist ein Umstand, der uns moralisch in höhere Entrüstung bringen kann und uns moralisch !in Gegnerstellung gegenüber den Wahlvorgängen
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