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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,3
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028370Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028370Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028370Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll51. Sitzung 1893
- Protokoll52. Sitzung 1905
- Protokoll53. Sitzung 1927
- Protokoll54. Sitzung 1985
- Protokoll55. Sitzung 1995
- Protokoll56. Sitzung 2037
- Protokoll57. Sitzung 2093
- Protokoll58. Sitzung 2111
- Protokoll59. Sitzung 2135
- Protokoll60. Sitzung 2169
- Protokoll61. Sitzung 2219
- Protokoll62. Sitzung 2241
- Protokoll63. Sitzung 2251
- Protokoll64. Sitzung 2267
- Protokoll65. Sitzung 2293
- Protokoll66. Sitzung 2319
- Protokoll67. Sitzung 2325
- Protokoll68. Sitzung 2367
- Protokoll69. Sitzung 2389
- Protokoll70. Sitzung 2479
- Protokoll71. Sitzung 2489
- Protokoll72. Sitzung 2533
- Protokoll73. Sitzung 2577
- Protokoll74. Sitzung 2591
- Protokoll75. Sitzung 2649
- Protokoll76. Sitzung 2673
- Protokoll77. Sitzung 2699
- Protokoll78. Sitzung 2753
- Protokoll79. Sitzung 2761
- BandBand 1911/12,3 -
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2660 II. K. 75. Sitzung, (Mg. Kleinhempel.) M verband eine eigene Anstalt errichtet, so darf er nur die Ausgaben für die Verpflegung berechnen, während die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung sowie für die allgemeine Verwaltung der Anstalten nicht in Ansatz gebracht, also auch nicht zurückgefordert werden dürfen. Errichtet also ein Fürsorgeverband eigene Anstalten, so darf er dem Erziehungspflichtigen und dem Staate nur den eigentlichen Aufwand für Ver pflegung berechnen, dagegen nicht die Ausgaben für Verzinsung, Tilgung des Kapitals zum Bau der Anstalt, auch nicht die Ausgaben für bauliche Unter haltung der Anstalten und auch nicht die Kosten für die Verwaltung, für Gehälter, Löhne usw. Das wurde seither als Generalaufwand bezeichnet. Diese Unbilligkeit soll beseitigt werden. Wir haben bis jetzt als Staatsanstalten nur die in Bräunsdorf, und zum Teil kommt noch Chemnitz-Altendorf in Frage. Diese beiden Anstalten reichen aber für die Fürsorge erziehung nicht aus, und die Fürsorgeverbände sind in der Hauptsache jetzt auf private Anstalten ange wiesen, die in den meisten Fällen von der Inneren Mission unterhalten werden. Der Fürsorgeverband Leipzig geht jetzt damit um, eine eigene Anstalt zu bauen. Der Grundstein ist wohl schon gelegt worden. Ich möchte persönlich dabei dem Wunsche Ausdruck geben, daß bei dieser Anstalt bezüglich der luxuriösen Ausstattung nicht allzu weit gegangen wird. Ich will zugeben, daß auch für solche Anstalten das Beste geschaffen werden soll. Aber die Denkschrift, die der Leipziger Fürsorgeverband herausgibt, gibt mir doch zu dem Bedenken Anlaß, ob man nicht in dieser Beziehung etwas zu weit gegangen sei. Der Leipziger Fürsorgeverband hat nun das größte und meiste Interesse daran, daß die von mir vorhin erwähnte Bestimmung in § 12 Abs. 2 Satz 2 gestrichen wird, denn er wird dann am meisten diese Bestimmung empfinden. Die Königl. Staatsregie rung hat bereits die Beseitigung dieser Härten da durch in die Wege geleitet, daß sie im Etat, und zwar im Kap. 57, 50000 M. zum Zwecke der Unterstützung solcher Fürsorgeverbände eingestellt hat, die eigene Anstalten errichten. Ich weiß nicht, ob die Finanz deputation nach Lage der Sache, wenn die heutige Vorlage Gesetz werden sollte, darauf zukommen wird, diese Summe zu bewilligen, weil meiner Ansicht nach dann keine zwingende Notwendigkeit mehr vorliegt. Ich würde es auch als eine Bevorzugung einzelner Für sorgeverbände betrachten, wenn die Summe tat sächlich bewilligt würde. Nun^liegt uns ja heute zu gleich nach der abgeänderten Tagesordung die^Petition 22. April 1912 aus Leipzig vor. In dieser ist ausführlich auf die O Verhältnisse eingegangen, und sie hat auch den heutigen Gesetzentwurf zur Folge gehabt. Ich habe im Auftrage meiner Freunde an die Königl. Staatsregierung die Frage zu richten: Soll an den jetzigen Verpflegsätzen für die in staatlichen An stalten untergebrachten Fürsorgezöglinge etwas ge ändert werden? Meines Erachtens sind diese Ver pflegsätze jetzt schon hoch genug, denn an sich müssen doch die Gemeinden die Sache durch die Bezirks steuern tragen. Wir wünschen nicht, daß sich der Staat die Kosten für den Bau der Anstalten und für deren Verwaltug erstatten läßt, daß er also auch in Zukunft auf Erstattung der sogenannten General kosten verzichtet. Wir hoffen, daß die Königl. Staats regierung eine befriedigende Erklärung abgibt, weil wir nicht wünschen, daß die Bezirkssteuern noch mehr wachsen. In vielen Bezirken mußten wegen der Für sorgeerziehung neue Bezirkssteuern eingeführt werden, oder wo Bezirkssteuern schon bestanden, mußten sie erhöht werden. Falls die Königl. Staatsregierung eine befriedigende Anwort auf diese Anfrage gibt, sind meine politischen Freunde bereit, das Dekret Nr. 46 in sofortiger Schlußberatung, und zwar un verändert anzunehmen. Einen entsprechenden Antrag würden wir uns Vorbehalten. Vizepräsident Fraßdorf: Das Wort hat der Herr Minister des Innern. Staatsminister Graf Vitzthum v. Eckstädt: Die Königl. Staatsregierung hat nicht die Absicht, die Verpflegsätze in den staatlichen Anstalten aus An laß dieses Gesetzes zu erhöhen. Vizepräsident Fraßdorf: Das Wort hat der Herr Abg. vr Schanz. Abg. vr. Schanz: Meine Herren! Im Namen meiner politischen Freunde habe ich zu erklären, daß auch wir mit der sofortigen Verabschiedung des Dekrets Nr. 46 einverstanden sind und uns dem Anträge, das Dekret unter Abstandnahme von Berichterstatter und Mitberichterstatter in sofortige Schlußberatung zu nehmen, anschließen. Zu dem Dekret selbst möchte ich anführen, daß zu den Ausführungen der Begründung in Art. I nur unsere Zustimmung erklärt werden kann. Die formale Bestimmung, daß der Stellvertreter des Fürsorge verbandsvorsitzenden nicht der regelmäßige Stell vertreter des Kreishauptmannes ist, hat in der^ Praxis
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