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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,2
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028371Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028371Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028371Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll26. Sitzung 983
- Protokoll27. Sitzung 1009
- Protokoll28. Sitzung 1027
- Protokoll29. Sitzung 1037
- Protokoll30. Sitzung 1071
- Protokoll31. Sitzung 1119
- Protokoll32. Sitzung 1133
- Protokoll33. Sitzung 1137
- Protokoll34. Sitzung 1155
- Protokoll35. Sitzung 1193
- Protokoll36. Sitzung 1275
- Protokoll37. Sitzung 1309
- Protokoll38. Sitzung 1347
- Protokoll39. Sitzung 1363
- Protokoll40. Sitzung 1371
- Protokoll41. Sitzung 1453
- Protokoll42. Sitzung 1541
- Protokoll43. Sitzung 1575
- Protokoll44. Sitzung 1603
- Protokoll45. Sitzung 1683
- Protokoll46. Sitzung 1729
- Protokoll47. Sitzung 1749
- Protokoll48. Sitzung 1785
- Protokoll49. Sitzung 1847
- Protokoll50. Sitzung 1877
- BandBand 1911/12,2 -
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II. K. 32. Sitzung, (Berichierstatter Abg. Clauß.) Abdeckereien in ihrer Existenz bedroht würden, Sie führen als Beispiel die Abdeckerei eines Herrn Zettritz in Britz bei Berlin an, die seit 1872 besteht und die infolge einer von der Stadt Berlin erbauten Abdeckerei und durch polizeiliche Verordnungen enorm geschädigt sein soll. Da nun der Entwurf, auf den die Petition Be zug genommen hat, unter dem 17. Juni v. I. Reichsgesetz geworden ist, ist diese Petition an und für sich überholt. In diesem Gesetze ist ge mäß 8 3 den Bundesstaaten das Recht Vorbehalten, für die unschädliche Beseitigung von Tierkadavern weitergehende Vorschriften zu erlassen wie auch das Abdeckereiwesen in Abweichung von den Bestimmun gen der Gewerbeordnung zu regeln. Im Königreiche Sachsen ist bisher grundsätzlich jeder Viehbesitzer be fugt, über die Tierkadaver selbst zu verfügen, er hat aber von dieser Befugnis binnen 24 Stunden Gebrauch zu machen oder die Kadaver einem Abdecker zu übergeben. Geschieht keines von beiden, so sallen die Kadaver der Polizei anheim, die sie beseitigen läßt und die entstehenden Kosten von dem Vieh besitzer einzieht. Die früher vorhanden gewesenen Abdeckereiprivilegien sind im Wege der Ablösung beseitigt, so in Sachsen-Weimar, in Lippe-Detmold und in Meiningen, aufgehoben sind sie im König reiche Sachsen und in Altenburg. Nun hätte die König!. Staatsregierung ersucht werden können, bei Gelegenheit im Bundesrate im Sinne der Petition vorstellig zu werden. Da aber hierzu vorläufig kein Anlaß vorliegt, sah sich Ihre Beschwerde- und Petitionsdeputation, die diese Peti tion am 16. Januar eingehend erörtert hat, veran laßt, in Übereinstimmung mit der Ersten Kammer Ihnen, meine hochverehrten Herren, zu empfehlen, die Petition auf sich beruhen zu lassen. Ich bitte daher, demgemäß zu beschließen. Präsident: Das Wort wird nicht begehrt. Ich schließe die Debatte. Wir kommen zur Abstimmung. Will die Kammer beschließen, die Petition auf sich beruhen zu lassen? Einstimmig. Punkt 2 der Tagesordnung: Schlußberatung über den mündlichen Bericht der Beschwerde- und Petitionsdeputation über die Petition des Gottlieb Eisenschmidt in Ranspach bei Pausa um Gewährung einer Unterstützung aus Staatsmitteln. (Drucksache Nr. 113.) am 25. Januar 1912 1135 Berichterstatter Herr Abg. Donath. (0) Ich eröffne die Debatte und gebe dem Herrn Berichterstatter das Wort. Berichterstatter Abg. Donath: Meine sehr ge ehrten Herren! Der Sticker Gottlieb Eisenschmidt aus Ranspach bei Pausa hat sich mit einer Petition an die Ständeversämmlung gewandt, inhalts deren er um Gewährung einer Unterstützung aus Staats mitteln ersucht. Zu ihrer Begründung führt der Petent folgendes an. Im Jahre 1889 habe er dem Gutsbesitzer August Franz in Ranspach eine Summe von 600 M. ge liehen. Dieser habe aber erst auf wiederholtes Drängen sich dazu entschlossen, nachdem er seine Besitzung verlaust, ihm auf das gewährte Darlehen eine Ab schlagszahlung von 510 M. zu gewähren. Bald nachdem Franz seine Besitzung verkauft und die ge nannte Rückzahlung an Eisenschmidt geleistet, sei über das Vermögen des Gutsbesitzers Franz der Konkurs eröffnet und er wegen betrügerischen Bankerotts verhaftet worden. Auch der Petent selbst sei kurze Zeit nach der Verhaftung des Franz 3'/g Wochen lang in Haft genommen worden, an geblich wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankerott. Durch diese, wie er behauptet, unschuldig erlittene D) Untersuchungshaft sei er wirtschaftlich schwer geschädigt worden. Er habe nicht nur die auf das gewährte Darlehen zurückerhaltenen 510 M., sondern den Be trag von 595 M. an die Konkursmasse zurückzahlen müssen. Um diese Rückzahlung zu ermöglichen, habe man ihm seine Stickmaschine gepfändet und ver kauft, dadurch ihm aber auch seine Existenz entzogen. Nach Verbüßung dieser 3'/z wöchigen Unter suchungshaft sei er mangels ausreichender Beweise aus der Hast entlassen worden. Wenn ihm nun auch vom König!. Justizministerium eine Ent schädigung im Betrage von 100 M. seinerzeit ge währt worden sei, so stehe diese doch in keinem rechten Verhältnis zu dem ihm aus Anlaß der er littenen Untersuchungshaft entstandenen Schaden; es sei hierbei zu berücksichtigen, daß er nicht nur um sein Vermögen, sondern auch um seine Ehre gekommen sei. Aus diesen Gründen bittet der Pe tent, seine Petition der König!. Staatsregierung zur Berücksichtigung zu überweisen. Meine Herren! Zu diesen Ausführungen des Petenten ist zu bemerken, daß bereits im Jahre 1898 Eisenschmidt sich mit einer ähnlichen Eingabe wie der vorliegenden an die Stände gewandt hat.
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