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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,1
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028372Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028372Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028372Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911-11-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 47
- Protokoll6. Sitzung 85
- Protokoll7. Sitzung 95
- Protokoll8.Sitzung 129
- Protokoll9. Sitzung 215
- Protokoll10. Sitzung 301
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 409
- Protokoll14. Sitzung 491
- Protokoll15. Sitzung 561
- Protokoll16. Sitzung 567
- Protokoll17. Sitzung 571
- Protokoll18. Sitzung 613
- Protokoll19. Sitzung 675
- Protokoll20. Sitzung 749
- Protokoll21. Sitzung 779
- Protokoll22. Sitzung 849
- Protokoll23. Sitzung 891
- Protokoll24. Sitzung 933
- Protokoll25. Sitzung 977
- BandBand 1911/12,1 -
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100 II. K. 7. Sitzung, am 20. November 1911 (Abg. Döhler.) arztes, Kreisarztes) festgestellt sein muß. Durch die Zeugnisse und außerdem durch eine Beschei nigung der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes muß, dafern die Genehmigung nicht von dieser selbst erteilt wird, dargetan sein, daß jeder Ver dacht, es sei der Tod durch eine strafbare Hand lung herbeigeführt worden, ausgeschlossen ist." 8 7 lautet: „Die ärztlichen Zeugnisse dürfen nur nach vor gängiger Leichenschau und sofern es auch nur einer der Ärzte für erforderlich erklärt, nur nach vor gängiger Leichenöffnung erteilt werden. Ist der Verstorbene in der letzten Zeit vor seinem Tode nicht von einem Arzte behandelt worden, so ist ein zweiter beamteter Arzt zur Mitwirkung zu berufen." Meine Herren! Diese Paragraphen schreiben also eine Mitwirkung von 1 bez. 2 beamteten Ärzten vor, die befugt sind, die Zeugnisse auszustellen, die nötig sind, um eine verstorbene Person in das Krematorium zu überführen. Man war im Lande sich nicht ganz klar, wer eigentlich im Sinne des Gesetzes als „be amteter" Arzt anzusehen sei. Der Feuerbestattungs verein von Werdau und Umgegend hat sich infolge dessen mit einer dahin zielenden Anfrage an die Ober- behörde gewandt, und diesem Verein ist daraufhin folgender Bescheid zugegangen: „Ihre unterm 23. September 1908 direkt an die Königliche Kreishauptmannschaft zu Zwickau gerichtete Anfrage über Lie Auslegung des Be griffes „beamteter" Arzt in 8 6 Ziffer 3 des Ge setzes vom 29. Mai 1906, die Feuerbestattung be treffend, ist von dieser dem Königlichen Mini sterium des Innern vorgelegt worden. Letztgenannte Oberbehörde hat nach Gehör des Landesmedizinalkollegiums und im Einvernehmen mit dem Justizministerium der Königlichen Kreis hauptmannschaft darin beigepflichtet, daß unter „beamteten Ärzten" im Sinne von z 6 Ziffer 3 des oben angezogenen Gesetzes in Sachsen nur ' die Bezirksärzte zu verstehen sind." Meine Herren! Damit ist nun ganz deutlich aus gesprochen, daß eben nur die Bezirksärzte befugt sind, die erforderlichen Zeugnisse auszustellen, und damit, meine Herren, ergeben sich auch die Erschwernisse, die diese Vorschrift und die ihr gegebene Auslegung mit sich bringen, ganz von selbst Und ganz besonders für diejenigen Orte, in denen ein Bezirksarzt nicht wohnt. Die Angehörigen eines Verstorbenen, welcher durch Feuer bestattet werden soll, müssen also in diesem Falle den fernwohnenden Bezirksarzt veranlassen, an dem Sterbeorte zu erscheinen. Ist der Bezirksarzt durch dringende, wichtige Dienstgeschüfte am baldigen D Erscheinen behindert, so muß eben mit der Überfüh rung dementsprechend gewartet werden. Erhöht werden aber diese Erschwernisse, meine Herren, wenn § 7 des Feuerbestattungsgesetzes ein schlägt, und das trifft in allen den Fällen zu, in denen ein plötzlicher Tod eintritt, ohne daß vorher der Ver storbene in ärztlicher Behandlung gewesen ist. Hier herein fallen die Sterbefälle infolge Herz-, Lungen-, Gehirnschlages usw. In diesen Fällen haben also laut Gesetz zwei beamtete Ärzte in Tätigkeit zu treten. Welche Verzögerungen dadurch entstehen, namentlich während der Urlaubszeit, während welcher ein Be zirksarzt den anderen vertritt und der zweite hinzu gezogene Bezirksarzt vielleicht aus einer weit ent legenen Gegend herbeigerufen werden muß, können Sie sich doch vorstellen. Also außer all der Bestürzung, die überhaupt jeder Todesfall in eine Familie trägt, kommt noch die Beunruhigung dazu, daß in diesem Falle überhaupt der Tag der Einäscherung vorerst nicht bestimmt werden kann, denn es können doch Tage vergehen, ehe der oder die Bezirksärzte in der Lage sind, die Leichenschau vorzunehmen, für die sie über haupt zu liquidieren berechtigt sind; und je entfernter der zugezogene Bezirksarzt-wohnt, desto höher^wird^ auch die Liquidation ausfallen. Ich gebezu,daßderGesetzgeberbeiAbfassungder§86 Abs. 3 und 7 vielleicht große Vorsicht in den Vorder grund hat stellen wollen, aber.mit unserem Anträge wollen wir die Vorsicht auch nicht außer acht lassen. Das will ich gleich betonen, um eventuell dahin gehenden Einwendungen zu begegnen. Was sind denn die Verpflichtungen, die die betreffenden Arzte auf sich nehmen, die die Zeugnisse auszustellen haben? Ich finde in § 8 des Feüerbestattungsgesetzes folgendes darüber verzeichnet: „Dem Erfordernisse, daß die ärztlichen Zeug nisse übereinstimmen, ist genügt, wenn beide Ärzte bezeugen, daß der Tod durch eine bestimmt zu bezeichnende Ursache herbeigeführt worden ist, die den Verdacht einer strafbaren Handlung aus- fchließt. Bestehen unter den beiden Ärzten ver schiedene Ansichten über die Todesursache, so ist in dem Zeugnisse diese Verschiedenheit zum Aus druck zu bringen, außerdem aber anzugeben, daß die Ärzte gleichwohl darin übereinstimmen, daß sowohl die von dem einen als auch die won dem anderen Arzt angenommene Todesursache den Verdacht einer strafbaren Handlung ausschließt. Wird dagegen durch die Leichenschau oder durch die Leichenöffnung auch nur bei einem der Ärzte der Verdacht eines Verbrechens begründet, so ist
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