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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,1
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028372Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028372Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028372Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911-11-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 47
- Protokoll6. Sitzung 85
- Protokoll7. Sitzung 95
- Protokoll8.Sitzung 129
- Protokoll9. Sitzung 215
- Protokoll10. Sitzung 301
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 409
- Protokoll14. Sitzung 491
- Protokoll15. Sitzung 561
- Protokoll16. Sitzung 567
- Protokoll17. Sitzung 571
- Protokoll18. Sitzung 613
- Protokoll19. Sitzung 675
- Protokoll20. Sitzung 749
- Protokoll21. Sitzung 779
- Protokoll22. Sitzung 849
- Protokoll23. Sitzung 891
- Protokoll24. Sitzung 933
- Protokoll25. Sitzung 977
- BandBand 1911/12,1 -
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(Abg. Illge.) ' äscherung machen könnten, so hat natürlich jeder das Recht, vor seinem Tode durch eine besondere Be stimmung aüsdrücklich anzuordnen, daß seine Leiche eingeäschert werde. Es wäre durchaus nm Platze, daß auch diese Bestimmung gestrichen würde. Dann heißt es weiter in § 6 Abs. 3, daß der Nach weis über die Todesursache durch übereinstimmende Zeugnisse zweier Arzte erbracht werden muß. Das ist das, was der Herr Antragsteller bereits ausgeführt hat. Ich will auch, daß die Bestimmung beseitigt wird, wonach ein Verstorbenerbei Lebzeiten anordnen muß, daß seine Leiche eingeäschert wird. In seinem anderen Paragraphen, in ß 4, ist ferner bestimmt, daß Aschenreste von verbrannten Leichen beigesetzt werden müssen. Diese Be stimmung erinnert - mich an § 8 in der Regierungs vorlage. In diesem Z 8 war eine Bestimmung ent halten, wonach die Einäscherung von der Zustimmung der Angehörigen abhängig gemacht werden sollte. Diese Bestimmung ist ja gestrichen worden. Aber die Bestimmung in Z 4 atmet nach meiner Auffassung denselben Geist wie die gestrichene in § 8. Nach Z 4 sollen die Aschenreste beigesetzt werden. Dadurch soll gewissermaßen der Schein der Beerdigung gewahrt werden. Es ist interessant, daß es vor einigen Jahren M in Preußen verschiedene kirchliche Behörden gab, die ausdrücklich verboten, daß Aschenreste auf kirchlichen Friedhöfen beigesetzt würden, und erst die Gerichte haben entschieden, daß die Aschenreste beigesetzt werden müssen, wenn es die Angehörigen verlangen. Die Ge richte haben entschieden, daß die Feuerbestattung im Wesen genau dasselbe wie die Beerdigung sei, nur mit dem Unterschiede, daß bei der Feuerbestattung durch künstliche Mittel der Verbrennungsprozeß beschleunigt werde. Das ist vollständig richtig. Aus diesem Grunde kamen die Gerichte zu dem Ergebnis, daß die kirch lichen Behörden kein Recht haben, die Beisetzung von Aschenresten auf kirchlichen Friedhöfen zu verbieten. Merkwürdigerweise ist in unserem sächsischen Feuer bestattungsgesetze die Regierung und auch die Kammer zu dem direkt entgegengesetzten Standpunkte gekom men, indem sie ausdrücklich verlangt, daß die Aschen reste auf-Friedhöfen beigesetzt werden müssen. Nach meiner Meinung ist die Frage der Feuerbestattung ebensowenig eine kirchliche Frage, wie sie eine Frage der Partei ist. Deshalb, meine ich aber auch, müßte man denjenigen, die aus antireligiösen Gründen An hänger der Feuerbestattung sind, auch das Recht ein räumen, zu verlangen, daß ihre Aschenreste nicht auf Friedhöfen beigesetzt werden. In anderen Ländern ist es ja auch so, daß die Angehörigen darüber ver- (0) fügen, in welcher Weise mit der Asche nach dem Tode verfahren werden soll, und ich bin der Meinung, daß es ganz gut angängig wäre, wenn wir eine Bestimmung hätten, die es dem einzelnen überläßt, zu bestimmen, wie nach seinem Tode seine Asche behandelt werden soll. Das könnte in der Weise geschehen, daß man sagt: die Aschenreste von Verbrannten können bei gesetzt werden. Dadurch würde verhindert, daß die kirchliche Behörde verbieten könnte, einen Mann, der der christlichen Kirche angehört und sich hat verbrennen lassen, auf dem Friedhof beizusetzen. Ich bin also der Meinung, daß auch diese Bestimmung einer Änderung bedürftig ist. Dann bin ich der Meinung, daß auch § 10, welcher bestimmt, daß die nachträgliche Feuerbestattung schon beerdigter Leichen nicht zulässig sein soll, an § 8 in dem seinerzeitigen Regierungsentwurfe erinnert, der, wie ich schon gesagt habe, abgelehnt worden ist. Es ist wohl denkbar, daß, obgleich jemand vor dem Tode angeordnet hat, daß seine Leiche eingeäschert werden soll, seine Familienangehörigen aus religiösen oder sonstigen Gründen die Einäscherung hintertrieben und die Beerdigung,durchsetzten. Dann wäre, wenn es sich hinterher herausstellt, vielleicht, weil der Betreffende bei dem Feuerbestattungsvereine, dem er angehört, eine Erklärung deponiert hat, daß er nach seinem Tode eingeäschert sein will, keine Möglichkeit mehr gegeben, daß er eingeäschert werden könnte, dann ist sein letzter Wille illusorisch gemacht. Es müßte möglich sein, daß, wenn man eine derartige Bestimmung im Gesetz lassen will, eine Frist sestgestellt wird, innerhalb deren eine nachträgliche Feuerbestattung noch zulässig ist. Eine solche Frist möchte ich gern in dem Gesetze festgelegt wissen, damit die Möglichkeit besteht, daß die Leichen solcher Personen, die vor ihrem Tode die Feuerbestat tung angeordnet haben, nachträglich noch einge- äschert werden können. Das sind die Wünsche, die ich zu diesem Punkte zu äußern gehabt habe. Der Herr Staatsminister hat vorhin erklärt, daß er in der Deputation den Wünschen, so weit die 6, 7 und 8 in Frage kommen, näher treten will, und daß er sich seine Entschließung dazu Vorbehalt. Es ist sehr erfreulich, daß die Regierungsdies^Er- klärung abgegeben hat. Aber ich möchte, daß in der Gefetzgebungsdeputation auch die anderen Punkte mit berührt würden, die ich angeschnitten habe. Ich meine, wenn das Gesetz einmal geändert wird, dann ist es auch am Platze, daß diejenigen Bestimmungen, mit geändert werden, die nur den Zweck haben, nicht 17*
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