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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,1
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028372Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028372Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028372Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911-11-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 47
- Protokoll6. Sitzung 85
- Protokoll7. Sitzung 95
- Protokoll8.Sitzung 129
- Protokoll9. Sitzung 215
- Protokoll10. Sitzung 301
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 409
- Protokoll14. Sitzung 491
- Protokoll15. Sitzung 561
- Protokoll16. Sitzung 567
- Protokoll17. Sitzung 571
- Protokoll18. Sitzung 613
- Protokoll19. Sitzung 675
- Protokoll20. Sitzung 749
- Protokoll21. Sitzung 779
- Protokoll22. Sitzung 849
- Protokoll23. Sitzung 891
- Protokoll24. Sitzung 933
- Protokoll25. Sitzung 977
- BandBand 1911/12,1 -
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II. K. 12. Sitzung, am 28. November 1911 399 (Sekretär Fleisrncr.) M Was man von einem Richter, der solche Anschauungen hat, in der Rechtsprechung zu erwarten hat, kann man sich ja vorstellen, und gerade diesen Richter betrifft das, was ich jetzt an zwei Beispielen demonstrieren will. Es liegt folgendermaßen. Ein Streikender hatte einige scharfe Worte gegen ein arbeitswilliges Mädchen gebraucht, wie es eben unter Arbeiten: vorkommt, und es wurde ihn: zum Vorwurfe gemacht, daß er an dem Mädchen auf der Eisenbahnfahrt im Wagen eine Körperverletzung begangen habe. In was bestand die Körperverletzung, wie sie sich vor Gericht herausgestellt und erwiesen hat? Die Körperverletzung bestand darin, daß der Streikende mit seinem Fuße an den Fuß des Mädchens ein klein wenig gestoßen hat. Das Mädchen sagte als Zeugin selbst aus: „Das hat mir nicht weh getan, ich habe die Sache gar nicht beachtet." Der Mann aber wird deshalb mit 3 Wochen Gefängnis wegen Körperverletzung bestraft. (Hört, hört!) Ich weiß nicht, ob man das noch objektive Recht sprechung nennen kann. (Hört, hört!) Dasselbe Gericht hat aber an demselben Tage kaum eine Stunde später über folgenden Fall geurteilt. Ein Rowdy hat zwei Schulknaben ganz unmotivierter Weise aus reiner Roheit mit einem fingerstarken Stocke bestialisch mißhandelt, wie ein ärztliches Zeug nis vor Gericht ausgewiesen hat. Dieser Mann wurde wegen dieser Mißhandlung zu 40 M. Geldstrafe ver urteilt (Hört, hört!) von einunddemselben Gerichtshöfe, (Hört, hört!) und derselbe Gerichtshof erklärt in der Begründung seines Urteils: ja, die Arbeitswilligen müssen ge schützt werden, und deshalb dieses krasse Urteil. Meine Herren! Nach solchen Erfahrungen sind wir vielmehr der Meinung — das möchte ich auch den Herren Konservativen in bezug auf ihre Arbeitswilligen-Schutz- anträge sagen —, daß in dieser Beziehung nicht die Arbeitswilligen geschützt werden müssen, sondern die Streikenden vor den Klassenurteilen der Gerichte. (Lebhaftes Sehr richtig! links.) Meine Herren! Noch ein Wort über die Frage, die auch der Herr Abg. Hettner hier berührt hat, über die Frage der Schiffahrtsabgaben! Wir alle wissen, daß im M vorigen Landtage — ein sehr außergewöhnlicher Fall — die ganze Kammer von den Sozialdemokraten bis zu den Konservativen einer Meinung darüber war, daß Sachsen die Schiffahrtsabgaben ablehnen muß. Des halb ist es um so verwunderlicher, daß die Regierung diesem Gesetze trotzdem zugestimmt hat. Wir wissen, daß die Regierung allerdings ihre Zustimmung von gewissen für Sachsen vorteilhaften Änderungen ab hängig gemacht hat. Das wissen wir, und ich gebe zu, daß die Regierung schließlich nach der Richtung hin den Versuch gemacht hat, zu retten, was zu retten war. Trotzdem, glaube ich, hätte in diesem Falle die säch sische Regierung letzten Endes nicht versagen dürfen, um so mehr, als von ihrer Zustimmung das Schiff fahrtsabgabengesetz gar nicht abgehangen hat. Es ist zweifellos, daß das Schiffahrtsabgabengesetz eine ver kehrsfeindliche Maßnahme ist. Sie steht auf dem glei chen Standpunkte, als wenn man heute wieder dazu kommen wollte, auf den Straßen das Chausseegeld einzuführen. Die Regulierung der Flußläufe, die Er bauung von Wasserstraßen und Kanälen ist ohnedies Aufgabe des Staates, und man darf sie nicht von solchen Gesetzen abhängig machen. Das sind Aufgaben kultu reller Art, die der Staat unter allen Umständen zu erfüllen hat und die aus allgemeinen Mitteln ent- sprechenderweise bestritten werden müssen. Übrigens ist das Schiffahrtsabgabengesetz bis zu einem gewissen Grade auch mittelstandsfeindlich. Es ist ja in der Presse wiederholt mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, daß besonders die kleinen Schiffbesitzer von dieser Steuer wahrscheinlich hart betroffen werden würden. Von der Regierung möchte ich mir ferner eine Auskunft über folgendes erbitten. Es ist in der Presse bekannt geworden, daß die sächsische Regierung, als es sich um die Einführung der Verfassung der Reichs lande Elsaß-Lothringen handelte, im Bundesrate die größten Schwierigkeiten wegen der Einführung des allgemeinen gleichen Wahlrechtes in Elsaß- Lothringen gemacht hat. Es ist ein bürgerliches Blatt, die „Kölnische Zeitung", gewesen, die damals schrieb, daß die sächsische Regierung durch ihren Vertreter gerade in bezug auf das Wahlrecht die größten Schwie rigkeiten gemacht habe, daß sie das Wahlrecht ver schlechtert haben wollte. Darauf schrieb dann das „Leipziger Tageblatt": „Eine Klarstellung über die Rolle, die der säch sischen Regierung in dieser Mitteilung zugeschrieben wird, darf nicht ausbleiben. Sie ist umsomehr zu 58*
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