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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,1
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028372Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028372Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028372Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 47
- Protokoll6. Sitzung 85
- Protokoll7. Sitzung 95
- Protokoll8.Sitzung 129
- Protokoll9. Sitzung 215
- Protokoll10. Sitzung 301
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 409
- Protokoll14. Sitzung 491
- Protokoll15. Sitzung 561
- Protokoll16. Sitzung 567
- Protokoll17. Sitzung 571
- Protokoll18. Sitzung 613
- Protokoll19. Sitzung 675
- Protokoll20. Sitzung 749
- Protokoll21. Sitzung 779
- Protokoll22. Sitzung 849
- Protokoll23. Sitzung 891
- Protokoll24. Sitzung 933
- Protokoll25. Sitzung 977
- BandBand 1911/12,1 -
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n. K. 22. Sitzung, am 12. Dezember 1911 859 (Abg. Lpitz.) M Seite hier die Absicht bekundet wird, in bezug auf die Gerichtsbarkeit der Geistlichen von den allgemeinen abweichende Grundsätze zu beobachten. Nun, auch in dieser Beziehung, glaube ich, können wir aber voll kommen Beruhigung fassen, da uns nach dieser Rich tung hin die bestehende Gesetzgebung durchaus zur Seite steht. Den Fall angenommen, daß ein Staatsanwalt oder ein Richter sich durch den Erlaß behindert sehen wollte, gegen die Geistlichen einzuschreiten, dann würde er sich der Begünstigung im Amte schuldig machen und sich dadurch schwerer Verantwortung aus setzen, bekanntlich aber auch Suspendierung bez. Ent fernung von seinem Amte zu gewärtigen haben. Das ist auch bei denjenigen Beamten der Fall, die nach dem Gesetze angewiesen sind, gewisse strafbare Handlungen anzuzeigen, insofern eine Unterlassung dieser Anzeige nach dem Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist. Ich glaube, daß wir in der Tat auch für die geringe Anzahl Staatsangehöriger, die nach dem Gesagten hier überhaupt in Frage kommen können, bei den Erklärungen durchaus Beruhigung fassen können, die von feiten des Herrn Ministers abgegeben worden sind. Nun aber bleibt immer, wenn wir dies auch an nehmen, noch eins übrig, nämlich das Bestehen jener päpstlichen Erlasse selbst. Wenn es sich bloß um die Geneigtheit handelte, diesen Erlaß ungültig zu machen, dahin zu wirken, daß er zurückgenommen wird, ja, diese Geneigtheit besteht jedenfalls. Aber es ist sehr viel schwieriger, diesem Wunsche auch praktische Folge zu geben. Der Papst ist nicht nur das Oberhaupt der rö misch-katholischen Kirche, sondern er genießt auch gleich zeitig die Rechte eines weltlichen Souveräns. Und nun einmal angenommen, man wollte diesem weltlichen Souverän Vorschriften nach der Richtung hin machen, daß er die fraglichen Erlasse zurückzieht, so stellt man sich das viel leichter vor, als es in der Praxis auszu führen ist. Durchzuführen wäre es vielleicht da durch und insofern, als das Deutsche Reich bez. die preußische Regierung den Gesandten am päpstlichen Stuhl zurückzöge. Ob aber der gegenwärtige Erlaß hinreicht, um eine derartige Maßnahme zu recht- . fertigen, darüber zu urteilen sind wir in diesem Hause kaum in der Lage. Denn ein Urteil darüber setzt gründlichste Kenntnis der Verhältnisse zwischen Staat und Kirche, speziell wie sie in Deutschland vorliegen, voraus. Ich glaube kaum, daß jemand in diesem Hohen Hause ist, der auch nur annähernd darüber Aufschluß erteilen könnte, ob eine so weitgehende Maß nahme am Platze und durchführbar ist oder nicht. Wir werden uns auch in dieser Beziehung vielmehr bei dem beruhigen müssen und auch ganz wohl be ruhigen können, was von feiten des Herrn Kultus ministers vertreten worden ist. Auf der rechten Seite des Hauses, das glaube ich wohl behaupten zu können, haben die Erklärungen, die wir vom Regie rungstische vernommen haben, durchaus den Eindruck gemacht, daß auch in diesem Punkte die hohe Königl. Staatsregierung ihre Pflicht zu erfüllen voll bereit ist und es auch nicht daran fehlen lassen wird, sie mit Nachdruck zu erfüllen. (Sehr gut! rechts.) Die Hauptaufgabe allerdings, meine Herren — das ist nicht zu verkennen —, bei der Beseitigung jener Be sorgnisse wird unserer sächsischen Bevölkerung selbst und namentlich den katholischen Mitbürgern obliegen insofern, als sie sich bestreben, durch Loyalität gegen den Staat und dessen Gesetzgebung jene päpstlichen Erlasse selbst zu korrigieren und dadurch dazu bei zutragen, daß der gerade jetzt so unerläßliche innere Friede auch ferner aufrechterhalten wird. (Lebhaftes Bravo! rechts.) Präsident: Das Wort hat der Herr Abg. Uhlig. Abg. Uhlig: Meine Herren! Wenn mein Herr Vorredner seine Rede vor fünf Jahren gehalten Hütte, dann würde wahrscheinlich der Anfang etwas anders geklungen haben, denn damals bestand eine andere Parole, als sie heute besteht. Damals klang die Parole: Gegen Schwarz und Not!, und jedenfalls würde die damalige Parole eine etwas weniger warme Ver sicherung des Einvernehmens der konservativen Partei mit der katholischen Kirche zur Folge gehabt haben. Auf der anderen Seite habe ich es sehr begrüßt, in der Mitte des Hauses so warnie Freiheitsfreunde zu finden. Die Versicherungen und Beteuerungen des Herrn Abg. Nitzschke trieften nur so von Freiheitsliebe. Meine Herren! Ich bedaure nur, daß ich dahinter ein sehr großes Fragezeichen machen muß. Was die Sache selbst betrifft, so stehe ich auf dem Standpunkte des Herrn Abg. Opitz, der sagte: man muß sich in diesem Falle vor Überschätzung, aber auch vor Unterschätzung hüten. Nur stelle ich die Dinge um und sage: man darf die Angelegenheit nicht unter schätzen, aber man darf sie auch nicht überschätzen. Meine Herren! Ganz bestimmt ist das älotu proprio ein Eingriff in die Justizhoheit des Staates. Aber das muß ich Ihnen von vornherein sagen, daß wir nicht imstande sind, irgend einen Entrüstungs- 125*
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