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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028373Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028373Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028373Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911-11-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesAllgemeine die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 29
- Protokoll6. Sitzung 33
- Protokoll7. Sitzung 41
- Protokoll8. Sitzung 51
- Protokoll9. Sitzung 61
- Protokoll10. Sitzung 111
- Protokoll11. Sitzung 123
- Protokoll12. Sitzung 131
- Protokoll13. Sitzung 145
- Protokoll14. Sitzung 157
- Protokoll15. Sitzung 167
- Protokoll16. Sitzung 177
- Protokoll17. Sitzung 193
- Protokoll18. Sitzung 199
- Protokoll19. Sitzung 209
- Protokoll20. Sitzung 227
- Protokoll21. Sitzung 241
- Protokoll22. Sitzung 253
- Protokoll23. Sitzung 261
- Protokoll24. Sitzung 267
- Protokoll25. Sitzung 293
- Protokoll26. Sitzung 305
- Protokoll27. Sitzung 333
- Protokoll28. Sitzung 351
- Protokoll29. Sitzung 363
- Protokoll30. Sitzung 385
- Protokoll31. Sitzung 393
- Protokoll32. Sitzung 403
- Protokoll33. Sitzung 409
- Protokoll34. Sitzung 429
- Protokoll35. Sitzung 449
- Protokoll36. Sitzung 471
- Protokoll37. Sitzung 485
- Protokoll38. Sitzung 497
- Protokoll39. Sitzung 529
- Protokoll40. Sitzung 543
- Protokoll41. Sitzung 557
- Protokoll42. Sitzung 567
- Protokoll43. Sitzung 583
- Protokoll44. Sitzung 609
- Protokoll45. Sitzung 635
- Protokoll46. Sitzung 667
- Protokoll47. Sitzung 689
- Protokoll48. Sitzung 733
- Protokoll49. Sitzung 769
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung 817
- Protokoll52. Sitzung 857
- Protokoll53. Sitzung 909
- Protokoll54. Sitzung 919
- Protokoll55. Sitzung 925
- Protokoll56. Sitzung 931
- Protokoll57. Sitzung 935
- Protokoll58. Sitzung 947
- Protokoll59. Sitzung 1003
- Protokoll60. Sitzung 1061
- Protokoll61. Sitzung 1095
- Protokoll62. Sitzung 1113
- Protokoll63. Sitzung 1139
- BandBand 1911/12 -
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1. K. 3. Sitzung, an (Berichterstatter Vizepräsident Oberbürgerm. Geh. Rat Vr Beutler. M steuer wie in dem vorausgegangenen Jahre erhoben werden. Die endgültige Bestimmung bleibt selbstver ständlich dem Finanzgesetze Vorbehalten. Cs ist dann noch eine allgemeine Vorschrift in 8 2 enthalten, wonach alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, vorschriftsmäßig fortbestehen, daß ferner den Staatskassen die ihnm im Jahre 1911 in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zustehenden Ein nahmequellen erhalten bleiben. In früheren Jahren ist dieses Gesetz in beiden Kammern ohne weiteres angenommen worden. In diesem Jahre ist in der Zweiten Kammer auf eine größere Anzahl von Punkten eingegangen worden, die sich ja vielleicht an diese Bestimmungen anknüpfen lassen. Ihre zweite Deputation will «s aber unterlassen, auf die wesentlichsten Aus führungen im jenseitigen Hause einzugehen und dazu Stellung zu nehmen, insbesondere auch zu der Frage, ob die Schlachtsteuer forterhoben werden soll. Ich schlage Ihnen also, wenn ich das vorauSfchicken darf, die Zu stimmung zu dem Gesetzentwürfe vor. Nur in zwei Punkten bin ich ermächtigt einige Aus führungen hinzuzufügen. Es ist bezweifelt worden, ob das Gesetz überhaupt notwendigerweise erlassen werden müsse, und man hat als auf ein Beispiel, das nachzuahmen sei, auf Preußen hingewiesen, wo ein solches Gesetz nicht erlassen wird. Nun liegen die Verhältnisse in Preußen in zweierlei Beziehung anders. Einmal geht dort, wie Sie wissen, das Etatjahr nicht vom 1. Januar ab, sondern yom 1. April ab, und da der Landtag in der Regel Ende des vorausgehenden Jahres oder Anfang des ersten Etat jahres zusammentritt, ist ihm Gelegenheit gegeben, ohne wei teres das Etatgesetz nach vorausgegangener Durchberatung des Staatshaushalts-Etats rechtzeitig vor dem 1. April zu verabschieden. Vor allen Dingen liegen aber auch die rechtlichen Verhältnisse in Preußen wesentlich anders und für den Staat bez. für die Staatsregierung wesentlich günstiger. Denn in H 109 der Verfassung für Preußen ist bestimmt, daß die bestehenden Steuern und Abgaben forterhoben werden und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelner Gesetze und Anordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, in Kraft bleiben, bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden. Da nach hat die preußische Staatsregierung gar keine Ver anlassung, vor Beginn des Etatjahres die Weitererhebnng der Steuern und Abgaben in Preußen von dm Ständen fich bewilligen zu lassen, da diese Weitererhebnng durch das Gesetz bez. durch die Verfassung gewährleistet ist — eure sehr gute Bestimmung, von der ich nur wünschen 24 November 1S11 1g könnte, daß sie auch in Sachsen Gültigkeit hätte. Da das M aber nicht der Fall ist, müssen wir uns in jeder Finanz periode mit diesem provisorischen Finanzgesetze beschäftigen, zumal wir mit unserem Etatjahre auch nicht vom 1. April, sondern vom 1. Januar ab beginnen. Hierzu noch ein Wort! Auch die Veränderung des Etatjahres ist zur Diskussion gekommen. Ihre Deputation hat es unterlassen, nach Be sprechung darüber, hierzu Stellung zu nehmen, weil fie meinte, daß das doch eine so weittragende Frage fti, die man nicht so provisorisch und nebenbei bei-Gelegenheit eines damit gar nicht in Zusammenhang stehenden Gesetz entwurfes erledigen könne. Sie behält sich deshalb vor, auf diese Frage nochmals zurückzukommen und auf fie einzugehen, falls sich hierzu eine Gelegenheit bietet bei den von der Staatsregierung, wie wir mit Freuden h-ren, energisch betriebeuen Vereinfachungen im gesamten.Siests betriebe; es wird sich dann finden, ob aiüh hierbei eine Vereinfachung, um den Ausdruck zu gebrauchen, heraus- geschlagen werden kann. Vorläufig ist noch nicht ab zusehen, ob durch Verlegung des Etatjahres MrüG eine Vereinfachung zu erzielen ist. Man kaum ja mit Recht darauf Hinweisen, daß auch der ReuhshauS- Hatts-Etat für die Zeit vom 1. April des «inen bis Ende März des nächsten Jahres festgestellt uürd, Md man könnte daraus schließen, daß die Abrechnungen zwischen Sachsen und dem Reiche in bezug auf die Matrikularbeiträge sich vielleicht durchsichtiger gestalten würden, wenn die Etatjahre oder die Etatperioden auf die gleichen Zeiträume festgestellt würden. Auch darüber aber läßt sich wahrscheinlich verschiedener Meinung sein, und jedenfalls ist nicht zu verkennen, daß der Übergang von der einen Art der Etataufstellung, auf die Zeit vom l- Januar bis Dezember, auf die andere, vom 1. April bis 30. März, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten sich vollziehen würde, Schwierigkeiten, die gewiß überwindbar sind, bei denen es aber fraglich ist, ob sie so groß find, daß die Vorteile, die auf der anderen Seite bestehen bleiben, größer sind. Deshalb hat Ihre Deputatton auch hierzu zurzeit nicht Stellung genommen und sich darauf beschränkt, Ihnen die Annahme des Gesetzentwurfes zu empfehlen. Präsident: Wünscht jemand das Wort? Will die Kammer dem Anträge der Deputation entsprechend beschließen? Einstimmig. Die König!. Staatsregierung verzichtet wohl auf namentliche Abstimmung? — Sie verzichtet. Wir kommen zum dritten Punkte der Tagesordnung: Anzeigen der vierten Deputation über vier
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