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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028373Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028373Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028373Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-04-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesAllgemeine die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 29
- Protokoll6. Sitzung 33
- Protokoll7. Sitzung 41
- Protokoll8. Sitzung 51
- Protokoll9. Sitzung 61
- Protokoll10. Sitzung 111
- Protokoll11. Sitzung 123
- Protokoll12. Sitzung 131
- Protokoll13. Sitzung 145
- Protokoll14. Sitzung 157
- Protokoll15. Sitzung 167
- Protokoll16. Sitzung 177
- Protokoll17. Sitzung 193
- Protokoll18. Sitzung 199
- Protokoll19. Sitzung 209
- Protokoll20. Sitzung 227
- Protokoll21. Sitzung 241
- Protokoll22. Sitzung 253
- Protokoll23. Sitzung 261
- Protokoll24. Sitzung 267
- Protokoll25. Sitzung 293
- Protokoll26. Sitzung 305
- Protokoll27. Sitzung 333
- Protokoll28. Sitzung 351
- Protokoll29. Sitzung 363
- Protokoll30. Sitzung 385
- Protokoll31. Sitzung 393
- Protokoll32. Sitzung 403
- Protokoll33. Sitzung 409
- Protokoll34. Sitzung 429
- Protokoll35. Sitzung 449
- Protokoll36. Sitzung 471
- Protokoll37. Sitzung 485
- Protokoll38. Sitzung 497
- Protokoll39. Sitzung 529
- Protokoll40. Sitzung 543
- Protokoll41. Sitzung 557
- Protokoll42. Sitzung 567
- Protokoll43. Sitzung 583
- Protokoll44. Sitzung 609
- Protokoll45. Sitzung 635
- Protokoll46. Sitzung 667
- Protokoll47. Sitzung 689
- Protokoll48. Sitzung 733
- Protokoll49. Sitzung 769
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung 817
- Protokoll52. Sitzung 857
- Protokoll53. Sitzung 909
- Protokoll54. Sitzung 919
- Protokoll55. Sitzung 925
- Protokoll56. Sitzung 931
- Protokoll57. Sitzung 935
- Protokoll58. Sitzung 947
- Protokoll59. Sitzung 1003
- Protokoll60. Sitzung 1061
- Protokoll61. Sitzung 1095
- Protokoll62. Sitzung 1113
- Protokoll63. Sitzung 1139
- BandBand 1911/12 -
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Präsident. H Änderungen von Landesgesetzen über die freiwillige Gerichtsbarkeit, 2. den Antrag des Abg. Or. Mangler und Genossen, betreffend Erweiterung der Zu ständigkeit der Gerichtsschreiber auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 3. die Petition des Vorstandes des Sächsischen AnwaltvcreinS, betreffend Einwendungen gegen das Königl. Dekret Nr. 1!. (Drucksache Nr. 25 l.) ,S. M. II. K. 3. Bd. Nr. 60 S. 2170 sl.) Das Wort hat der Berichterstatter, Herr Bürger meister vr Ay. Berichterstatter Bürgermeister vr. Ay: Meine sehr geehrten Herren! Wir haben uns zum ersten Male mit dem Königl. Dekret Nr. 1 l zu beschäftigen gehabt in unserer Sitzung vom 13. Dezember v. I. und konnten da den Gesetzententwurf einstimmig und ohne Änderung ge nehmigen. Diesen! Beschlusse ist die Hohe Zweite Kammer in ihrer Sitzung vom 12. März d. I beigetreteu. Wenn wir uns heute trotzdem abermals mit diesem Gesetz entwürfe zu befassen haben, so geschieht das aus dreierlei Ursachen: erstens hat die Königs Staatsregierung selbst A während der Deputationsberatung der Zweiten Kammer den Gesetzentwurf verbessert, zweitens ist ein Antrag vr. Mangler und Genossen, der bei der Hohen Zweiten Kammer schon vorlag, als wir zum ersten Male den Gesetzentwurf berieten, an uns gelangt, und drittens ist mch der Verabschiedung des Dekrets in dieser Kammer noch eine Petition des Vorstandes des Sächsischen Anwalt vereins eingegangen. Meine Herren! Die bei weitem meisten Hypothcken- bestellungen werden verknüpft mit einer Klausel, die da hin geht, daß, wenn der Schuldner die Zinsen nicht pünkt lich zahlt oder wenn er schuldhafterweise andere Ver pflichtungen dem Gläubiger gegenüber versäumt, dann die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Hypotheken- urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grund stückes zulässig sein soll. Aus solchen Urkunden kann eine Zwangsvollstreckung nach Z 794 Abs. 1 Ziff. 5 der Zivilprozeßordnung nur dann stattfinden, wenn diese Urkunden vor einem deutschen Gerichte oder vor einem deutschen Notar errichtet worden sind. Die Zivilprozeß ordnung macht aber in 8 801 hiervon selbst eine Aus nahme, indem sie nämlich bestimmt, daß durch die Landes gesetzgebung die Zwangsvollstreckung auch aus anderen Schuldtiteln nachgelassen werden kann. Durch Ein fügung eines 8 38 b soll nun erreicht werden, daß auch die Gerichtsschreiber solche Urkunden rechtsgültig errichten können. Damit erreicht man eine weitere Geschäfts B) Vereinfachung, die ja das ganze Dekret Nr. 11 erstrebt. Ter 8 38b, den Sie in der vorliegenden Drucksache Nr. 25 l im Wortlaute finden, lehnt sich an den Wortlaut der Zivilprozeßordnung im 8 791 Abs. 1 Ziff. 5 und tz 800 an. Solche Urkunden sind allerdings nur inner halb unseres engeren Vaterlandes gültig, da der Geltungs bereich der Landesgesetze durch die Landesgrenze beschränkt ist. Wenn jedoch auf Grund solcher Urkunden ein ge richtliches Urteil erlassen wird, so ist dieses Urteil auch außerhalb Sachsens vollstreckbar nach dem Reichsgesetze, betreffend die Gewährung der Rechtshilfe, vom 21. Juni 1869. Dieses Rechtshilfegesetz erstreckt sich aber nur auf richterliche Urteile, nicht auf vollstreckbare Privatwillens erklärungen iß 12 Abs. l Satz 1), und eine Privatwillens- erllärung bleibt eine solche Urkunde immerhin, selbst dann, wenn auf Anordnung des Amtsgerichtes die Voll streckbarkeit erteilt worden ist. Auch dann ist die Voll streckungsklausel immer noch keine richterliche Verfügung, sondern bleibt nach 8 797 der Zivilprozeßordnung eine Verfügung des Gerichtsschreibers. Um Mißverständnisse zu verhüten, sollen die Gerichtsschreiber durch die Aus führungsverordnung angewiesen werden, keine Urkunden aufzunehmen, aus denen die Zwangsvollstreckung in ein ausländisches Grundstück vorgenommen werden soll. Nach Abs. 3 des 8 38b gelten die gleichen Bestim- mungen wie hinsichtlich des 8 38a darüber, wer als Be teiligter anzusehen ist, über die Zuziehung von Urkunds personen und Dolmetscher, sowie über die äußere Form der Protokolle, Vorschriften, die in 8 168 Abs. 2 und in 88 169 bis 180 des Reichsgesetzes über die Angelegen heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 enthalten sind. Auch hier sollen die Gerichtsschreiber die Beurkundungen nur vornehmen, soweit sie ihnen von der Dienstbehörde übertragen sind. Für die Zwangsvoll streckungen gelten auch in diesen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Die Deputation kann die Absichten der Königl. Staatsregierung nur gutheißen. Sie erblickt in den neuen Bestimmungen eine wesentliche Verbesserung des Gesetzentwurfes und empfiehlt Ihnen deren Annahme. Was nun den Antrag l)r. Mangler und Genoffen anlangt, so ist der erste Teil des Antrages vollständig erledigt durch das Dekret Nr. 11. In seinem ersten Teile bezweckte ja der Antrag, die gleichen Gefchäftserleichterungen zu treffen, Ivie sie durch das Dekret Nr. 11 angeordnet werden. Nicht erledigt ist dagegen der zweite Teil dieses Antrages, der dahin geht, die Königl. Staatsregierung zu ersuchen, zu erwägen, ob für gewisse Fälle neben den Richtern auch die Gerichtsschreiber zu Grundbuchbeamten 84*
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