Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12
- Erscheinungsdatum
- 1911
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028373Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028373Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028373Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1912-05-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesAllgemeine die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 29
- Protokoll6. Sitzung 33
- Protokoll7. Sitzung 41
- Protokoll8. Sitzung 51
- Protokoll9. Sitzung 61
- Protokoll10. Sitzung 111
- Protokoll11. Sitzung 123
- Protokoll12. Sitzung 131
- Protokoll13. Sitzung 145
- Protokoll14. Sitzung 157
- Protokoll15. Sitzung 167
- Protokoll16. Sitzung 177
- Protokoll17. Sitzung 193
- Protokoll18. Sitzung 199
- Protokoll19. Sitzung 209
- Protokoll20. Sitzung 227
- Protokoll21. Sitzung 241
- Protokoll22. Sitzung 253
- Protokoll23. Sitzung 261
- Protokoll24. Sitzung 267
- Protokoll25. Sitzung 293
- Protokoll26. Sitzung 305
- Protokoll27. Sitzung 333
- Protokoll28. Sitzung 351
- Protokoll29. Sitzung 363
- Protokoll30. Sitzung 385
- Protokoll31. Sitzung 393
- Protokoll32. Sitzung 403
- Protokoll33. Sitzung 409
- Protokoll34. Sitzung 429
- Protokoll35. Sitzung 449
- Protokoll36. Sitzung 471
- Protokoll37. Sitzung 485
- Protokoll38. Sitzung 497
- Protokoll39. Sitzung 529
- Protokoll40. Sitzung 543
- Protokoll41. Sitzung 557
- Protokoll42. Sitzung 567
- Protokoll43. Sitzung 583
- Protokoll44. Sitzung 609
- Protokoll45. Sitzung 635
- Protokoll46. Sitzung 667
- Protokoll47. Sitzung 689
- Protokoll48. Sitzung 733
- Protokoll49. Sitzung 769
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung 817
- Protokoll52. Sitzung 857
- Protokoll53. Sitzung 909
- Protokoll54. Sitzung 919
- Protokoll55. Sitzung 925
- Protokoll56. Sitzung 931
- Protokoll57. Sitzung 935
- Protokoll58. Sitzung 947
- Protokoll59. Sitzung 1003
- Protokoll60. Sitzung 1061
- Protokoll61. Sitzung 1095
- Protokoll62. Sitzung 1113
- Protokoll63. Sitzung 1139
- BandBand 1911/12 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
I. K. 45. Sitzung, am 10. Mai 1912 647 (Wirkt. Geh. Rat Professor vr. Wach, Exzellenz.) (L Kammer über den Punkt des Zwanges in kirchlichen Angelegenheiten, so werden Sie finden, daß sowohl der Herr Geheimer Rat IX Pank wie der Herr Ober bürgermeister I)r. Beck wie meine Wenigkeit wie der Herr Oberhvfprediger IX Ackermann sich sehr ent schieden gegen allen derartigen Zwang geäußert haben. Der Herr Oberhofprediger v. Ackermann hat gesagt, „er müsse in völliger Übereinstimmung mit dem Herrn Oberbürgermeister vr. Beck und dem Herrn Geh. Rat Wach erklären, daß ihm eine zwangs weise Regelung dieser Angelegenheit vom kirchlichen Standpunkte aus überaus bedenklich erscheine". Mit dem Wechsel der Zeiten wechseln die Ansichten. Die Synode konnte sich darauf stützen, daß Se. Ex zellenz der Herr Kultusminister seinen damaligen Standpunkt aufgegeben hat, und sie hat vielleicht daraus den Schluß gezogen, daß das bei anderen auch geschehen werde. Wir haben Ihnen durch unseren Antrag den Beweis geliefert, daß auch wir wandelbar sind. Die Anträge selbst sind eben eine Schwergeburt. Die Sache ist uns sehr zu Herzen gegangen. Wenn nun der Herr Oberhofprediger in dem, was seitens der Deputation beschlossen worden ist, ein Todesurteil des Kirchengesetzes findet, so steht M das doch mit seinen Ausführungen nicht völlig im Einklang. Er hat eigentlich nachträglich deduziert, daß wir viel mehr bieten, als das Kirchengesetz im Grunde genommen gefordert hat. Also ein neues Leben blüht auf den Ruinen dieses Kirchengesetzes! (Heiterkeit.) Er wendet sich sehr energisch in einem Anträge gegen die Schlußworte unter Nr. 1 des Antrages, also gegen die Worte: „und die Errichtung von Hilfskassen". Es ist schön hervorgehoben worden, daß die Worte auf besondere Veranlassung des Hohen Kultusministeriums hier hereingekommen sind. Ich werde das gleich noch weiter erläutern. Vorweg will ich aber darauf Hinweisen, daß die Gründe, welche Se. Magnifizenz der Herr Oberhofprediger für das Kirchengesetz selbst angeführt hat, durch das Gesetz, abgesehen von dem gleich noch zu besprechenden § 7, gedeckt werden Verbände ohne gesetzliche Grund lage durften bisher nicht gebildet werden. Nach ß 1 des Kirchengesetzes soll das in der Zukunft geschehen können. Es war möglich, daß Ablehnung von einzel nen Gemeinden erfolgte, und dadurch wurde sicher ein in Aussicht genommenes Unternehmen gefährdet, auch wenn sich eine freiwillige Vereinigung von Ge meinden gebildet hätte. Dem soll gesteuert werden, das soll nicht mehr in Frage gestellt werden. Wir (6) haben uns gesagt, daß Notstandsbeseitigung/ Stärkung der schwachen durch die starken Gemeinden Christen pflicht ist. Erwarten wir auch in erster Linie die Er füllung der Christenpflicht von der Freiheit und halten wir den Zwang auf diesem Gebiete eher für gefährlich als nützlich, so haben wir doch, gerade weil wir der Kirche in ihrer jetzigen Lage förderlich sein und der Synode alle Ehre erweisen wollen, uns dazu ent schlossen, unseren Antrag zu bringen. Ich füge noch mals ganz in Übereinstimmung mit dem Herrn Oberhofprediger hinzu, daß wir durch diesen Antrag in einer Beziehung mehr geben, als das Kirchengesetz selbst gewollt hat. In anderer Beziehung freilich, nämlich in der Bestimmung der Zwecke, für die ein Zwangsverband geschaffen und demgemäß die Ge meinde, welche widerstrebt, durch den Zwangsverband in vollem Umfange zur Erfüllung ihrer kirchlichen Pflichten angehalten werden kann, also nicht bloß in der Form, wie es der § 7 in Aussicht genommen hatte, sondern, wie die Leute geschmackvoll zu sagen pflegen, voll und ganz, in dieser Beziehung aller dings geht der Antrag der Deputation nicht so weit. Das ist von dem Herrn Vizepräsidenten be leuchtet worden. Die Zwecke des tz 7 waren unseres Erachtens zu weit gesteckt, sie waren ohne Grenzen. M Hiernach konnten alle Aufgaben der inneren und der äußeren Mission, der Evangelisation usw. ein bezogen werden unter den § 7 mit der Folge des dort statuierten Zwanges. Wir waren nicht minder gegen die Zwangsform, wie sie in Aussicht genommen war, und haben sie durch die neue ersetzt, Diese Zwangsform ist eine Anomalie. Es sollen koordi nierte Gemeinden, nicht zu einem Organismus ver bundene Gemeinden andere besteuern dürfen, aller dings wiederum in beschränkter Weise. Wir glaubten, in dem, was wir vorgeschlagen haben, allem Genüge zu leisten und uns zugleich davor zu schützen, daß etwa den Gemeinden für außerlaudeskirchliche Zwecke u. dergl. zu große Lasten aufgebürdet werden- So haben wir gesagt, daß für einzelne bestimmte Aufgaben, die den Gemeinden gesetzlich obliegen, aber auch über diese gesetzliche Grenze hinaus zur Abwehr eines an diesem Orte Uorhundenen kirchlichen Notstandes der Zwangsverbänd ge schaffen werden könne. Wenn nun beanstandet wird, daß es zum Schlüsse heißt: „Zu den Aufgaben im Sinne dieses Absatzes gehören nicht die Begründung einer Steuergemein schaft und die Errichtung von Hilfskaffen",
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder