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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1909/10,3
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1909/10,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028374Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028374Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028374Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1909/10
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1910-05-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1909/10,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll54. Sitzung 2015
- Protokoll55. Sitzung 2029
- Protokoll56. Sitzung 2045
- Protokoll57. Sitzung 2099
- Protokoll58. Sitzung 2147
- Protokoll59. Sitzung 2153
- Protokoll60. Sitzung 2231
- Protokoll61. Sitzung 2335
- Protokoll62. Sitzung 2339
- Protokoll63. Sitzung 2355
- Protokoll64. Sitzung 2433
- Protokoll65. Sitzung 2493
- Protokoll66. Sitzung 2499
- Protokoll67. Sitzung 2543
- Protokoll68. Sitzung 2605
- Protokoll69. Sitzung 2691
- Protokoll70. Sitzung 2759
- Protokoll71. Sitzung 2823
- Protokoll72. Sitzung 2875
- Protokoll73. Sitzung 2939
- Protokoll74. Sitzung 3035
- Protokoll75. Sitzung 3073
- Protokoll76. Sitzung 3149
- Protokoll77. Sitzung 3209
- Protokoll78. Sitzung 3267
- Protokoll79. Sitzung 3293
- Protokoll80. Sitzung 3305
- BandBand 1909/10,3 -
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3108 II. K. 75. Sitzung, am 9. Mai 1910. (Präsident.) Müsse gefaßt worden sind, auch noch der Ersten Kam mer zugehen, so daß ein ständischer Beschluß über sie zustande kommt, der muß sich mit dieser ausnahms weisen Art,der Erledigung abfinden. Ich habe deshalb auch die eine Petition, bei der wegen dieser Be handlungsweise ernste Bedenken geäußert worden sind, einfach weglassen müssen. Wünschen Sie, daß mit dieser Petition ebenso verfahren wird, dann werde ich das tun. Aber gerade diejenigen Herren, die Interesse an dieser Frage haben, müssen Mit dafür eintreten, daß auch diese Petition morgen noch durch einen Beschluß der Kammer mit erledigt wird. (Zustimmung.) Die Herren sind also nun damit einverstanden, und die Tagesordnung für morgen ist genehmigt. Ich bitte die Herren schon jetzt, nach Schluß der Sitzung nicht sofort wegzugehen, sondern zu einer kurzen vertraulichen Besprechung noch hier zu bleiben. Ich habe den Herren einige Mitteilungen zu machen. Ich eröffne nun die Debatte zu Punkt 3 und gebe dem Berichterstatter, Herrn Abg. Brodauf, das Wort. Berichterstatter Abg. Brodauf: Meine Herren! Im vorliegenden Falle wäre schriftlicher Bericht an (ö) sich angezeigt und jedenfalls vielen erwünscht ge wesen. Nur,die Rücksicht auf die Geschäftslage hat die Gesetzgebungsdeputation veranlaßt, von einem schriftlichen Berichte abzusehen. Das Finanzministerium hat an die Ständever sammlung eine Zuschrift gerichtet, mittels deren zwei Ministerialverordnungen über Ergänzungen des Gebührenverzeichnisses zum Kostengesetze vorgelegt worden sind. Mit diesen Verordnungen und ihrer Vorlegung hat es folgende Bewandtnis. Unser Kosten wesen ist, soweit es sich um Amtshandlungen der Behörden der inneren Verwaltung handelt, durch das Gesetz vom 30. April 1906 neu geregelt worden, Diesem Kostengesetze ist nun ein Gebührenverzeichnis beigegeben, in dem in 57 Nummern und zahlreichen Unterabteilungen die gebührenpflichtigen Akte fest gestellt und die Höhe der Mindest- und Höchstgebühren verzeichnet sind. Man hat in diesem Gesetze auch den Fall ins Auge gefaßt, daß nach Erlaß des Gesetzes Änderungen oder Ergänzungen des Gebührenver zeichnisses in Frage kommen könnten, insbesondere den Fall, daß neue Gesetze neue behördliche Ver waltungsakte Hervorrufen könnten. Für diesen Fall ist in Z 26 Abs. 2 des Gesetzes folgende Bestimmung getroffen worden: „Dieses"—' (V nämlich das Ministerium des Innern — „ist auch ermächtigt, bei Änderungen in der Gesetz gebung des Reiches oder des Landes oder bei Erlaß von Anordnungen, welche den Verwaltungs behörden neue Amtshandlungen auferlegen, Ände rungen oder Ergänzungen des Gebührenverzeich nisses im Verordnungswege vorzunehmen. Ver ordnungen dieser Art sind im Gesetz- und Ver ordnungsblatts bekannt zu machen und dem nächsten Landtage vorzulegen." Wie nun schon dem vorigen Landtage Verord nungen zur Ergänzung des Gebührenverzeichnisses vorgelegt worden sind, so ist das auch jetzt der Fall. Die Deputation hat zunächst die Frage erörtert, welche Bedeutung denn die Vorlegung hat, ob sie geschieht, um die nachträgliche Genehmigung der Stände zu den Verordnungen zu erlangen, oder ob die Stände nur Kenntnis zu nehmen haben und dann etwaige Anträge stellen können. Da das Ge bührenverzeichnis ein Teil des Gesetzes ist, kann es an sich nur mit Zustimmung der Stände ab geändert oder erweitert werden. Deshalb lag die Annahme nahe, daß die Vorlegung dieser Verordnungen in dem Sinne gemeint ist, daß die Stände nachträglich ihre Genehmigung zu geben hätten. Nachdem aber (0) die Deputation die einschlagenden Verhandlungen des Landtages über den Z 26 eingehend geprüft hatte, bestand kein Zweifel mehr darüber, daß wir die Verordnungen nicht vorgelegt erhalten, weil ihre Wirksamkeit von unserer nachträglichen Zu stimmung abhängig wäre, sondern daß wir nur Kennt nis zu nehmen und uns darüber zu erklären haben, ob wir Bedenken erheben oder nicht, daß wir im letzteren Falle unsere Bedenken zu Anträgen an die Regierung formulieren können. - Nun komme ich auf die beiden Verordnungen selbst. Die erste ist vom 9, März 1909, sie setzt eine Gebühr fest für die behördliche Erteilung der Be fugnis zur Anleitung vom Lehrlingen, indem sie der Nr. 26 des Gebührenverzeichnisses, überschrieben „Gewerbesachen", einen neuen Äbschnitt VIII hinzu fügt mit der Überschrift: „Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen". Diese Verordnung ist veranlaßt worden durch das Reichsgesetz, das den sogenannten kleinen Befähigungsnachweis einführt. Nach 8 129 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung, die jenes Reichsgesetz gegeben hat, kann nicht ohne weiteres mehr jeder Lehrlinge halten, sondern dieses Recht ist auf bestimmte Fälle, die im Gesetze normiert sind,
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