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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1909/10,3
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1909/10,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028374Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028374Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028374Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1909/10
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1910-04-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1909/10,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll54. Sitzung 2015
- Protokoll55. Sitzung 2029
- Protokoll56. Sitzung 2045
- Protokoll57. Sitzung 2099
- Protokoll58. Sitzung 2147
- Protokoll59. Sitzung 2153
- Protokoll60. Sitzung 2231
- Protokoll61. Sitzung 2335
- Protokoll62. Sitzung 2339
- Protokoll63. Sitzung 2355
- Protokoll64. Sitzung 2433
- Protokoll65. Sitzung 2493
- Protokoll66. Sitzung 2499
- Protokoll67. Sitzung 2543
- Protokoll68. Sitzung 2605
- Protokoll69. Sitzung 2691
- Protokoll70. Sitzung 2759
- Protokoll71. Sitzung 2823
- Protokoll72. Sitzung 2875
- Protokoll73. Sitzung 2939
- Protokoll74. Sitzung 3035
- Protokoll75. Sitzung 3073
- Protokoll76. Sitzung 3149
- Protokoll77. Sitzung 3209
- Protokoll78. Sitzung 3267
- Protokoll79. Sitzung 3293
- Protokoll80. Sitzung 3305
- BandBand 1909/10,3 -
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(Präsident.) (L) Petition des Schulvorstands zu Leubsdorf um Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1908, Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volks schulen und die Gewährung von Staatsbeihilfen zu ihren Alterszulagen betreffend. (Drucksache Nr. 310.) 9. Schlußberatung über den mündlichen Bericht der Beschwerde- und Petitionsdeputation über die Petitionen!, des Verbandes von Inhabern offener Ladengeschäfte in Zwickau und des Sächsischen Verkehrsverbandes in Leipzig um Aufhebung des ß 3 Absatz 5 des Gesetzes, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betreffend, vom 10. Sep tember 1870, sowie 2. des Kleinhandelsaus schusses der Handelskammer Plauen und des Vorstandes des Gaues Königreich Sachsen im Deutschnationalen Handlungsgehilfen-Verbände Hamburg, das Verhängen der Schaufenster an Sonn- und Festtagen betreffend. (Drucksache Nr. 342.) 10. Schlußberatung über den mündlichen Bericht der Beschwerde- und Petitionsdeputation über die Petition und Beschwerde des Leipziger Lehrervereins in Leipzig über einige Be stimmungen in dem Nachtrage zur Schulordnung der Stadt Leipzig vom 2. Januar 1891. (Druck sache Nr. 349.) Wir treten in die Tagesordnung ein: 1. Schluß beratung über den mündlichen Bericht der vierten Abteilung über die Wahl im Wahlkreise der Stadt Plauen i. V, (Drucksache Nr. 112.) Berichterstatter Herr Abg. Nitzsche (Dresden), Mit berichterstatter Herr Abg. Schwager. Ich eröffne die Debatte und gebe zunächst dem Herrn Berichterstatter das Wort. Berichterstatter Abg. Nitzsche, (Dresden): Meine Herren! Die Wahl des Herrn Kollegen Günther im Wahlkreise der Stadt Plauen ist weder durch einen Protest angefochten worden, noch hüt die vierte Ab teilung, die diese Wahl zu prüfen hatte, irgendwelche Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl vorzubringen. Wenn doch über diese Wahl ausnahmsweise berichtet wird, so geschieht dies , nur deshalb, weil es die vierte Ab teilung für angezeigt gehalten hat, die Frage einmal hier im Plenum zur Erörterung zu stellen, ob mit Bemer kungen versehene Stimmzettel gültig sein sollen oder nicht. Es sind derartige Stimmzettel, die mit Bleistift- Vermerken oder solchen anderer Art versehen gewesen sind, nicht nur im Wahlkreise der Stadt Plauen, sondern auch in anderen Wahlkreisen, teilweise für gültig erklärt O Worden und teilweise für ungültig. Es kommen dabei, wie schon erwähnt, nicht nur Bemerkungen vor, die mit Bleistift eingezeichnet werden, sondern auch gedruckte Bemerkungen wie die Bezeichnung: „Vierter Wahlkreis", „Fünfter städtischer Wahlkreis" u. dergl. In den meisten Fällen waren diese Bemerkungen ganz harmloser Art. Sie waren weder als Protest noch als Vorbehalt auf zufassen. Um nur ein Beispiel anzuführen, so steht hier auf einem der Stimmzettel, der für Herrn Kollegen Günther abgegeben worden ist, eine Bemerkung mit Bleistift eingetragen: „Mach's so weiter, Oskar!" (Große Heiterkeit.) Es fragt sich also nun: Sollen derartige Stimmzettel für gültig oder für ungültig erklärt werden? Wie schon erwähnt, ist sehr verschieden geurteilt Worden. In den allermeisten Fällen sind derartige Stimmzettel für gültig erklärt worden. Die vierte Abteilung hielt es nun für angebracht, die Frage zu erörtern, ob es richtig sei, der artige Stimmzettel für gültig zu erklären. Meine Herren! Maßgebend zur Beurteilung dieser Frage ist K 22 Abs. 2 des jetzigen Wahlgesetzes, der lautet: „Die Stimmzettel müssen von weißem Papier sein und dürfen keine äußeren Kennzeichen haben", (V) und dann weiter Abs. 4: „Stimmzettel, die diesen Vorschriften nicht 'ent sprechen, sind ungültig." Es wurde nun in der vierten Abteilung die Frage aufgeworfen: Sind derartige Bemerkungen, wie ich sie vorhin gekennzeichnet habe, derartige unzulässige äußere Kennzeichen, oder sind sie das nicht? Es wurde bei der Aussprache in der Regel das Gewicht auf das Wörtchen „äußere" gelegt und betont, wenigstens von verschiedenen Seiteü betont, daß ein äußeres Kennzeichen von außen sichtbar sein müsse, sonst sei es kein äußeres Kennzeichen, und daß, da Bemerkungen auf Stimmzetteln bei Kuvertwahlen von außen nicht sichtbar fein können, derartige Bemerkungen als äußere Kennzeichen dann nicht Geltung haben. Es fragt sich aber doch, ob ein solches Gewicht auf das Wörtchen „äußere" im Wahlgesetze bez. in dem K 22 des Wahlgesetzes zu legen ist. Zur Beur teilung dieser Frage sei hervorgehoben, daß im Land tagswahlgesetze von 1896 dieser Passus nicht enthalten war. Es hieß da vielmehr nur, und zwar in s 29 Abs. 3: „Stimmzettel, welche einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig." Z28*
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