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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1909/10,2
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1909/10,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028375Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028375Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028375Z
- Sammlungen
- Quellen zur Technikgeschichte 16./17. Jh.
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1909/10
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1910-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1909/10,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll28. Sitzung 973
- Protokoll29. Sitzung 991
- Protokoll30. Sitzung 1053
- Protokoll31. Sitzung 1137
- Protokoll32. Sitzung 1161
- Protokoll33. Sitzung 1173
- Protokoll34. Sitzung 1183
- Protokoll35. Sitzung 1197
- Protokoll36. Sitzung 1215
- Protokoll37. Sitzung 1223
- Protokoll38. Sitzung 1263
- Protokoll39. Sitzung 1339
- Protokoll40. Sitzung 1353
- Protokoll41. Sitzung 1389
- Protokoll42. Sitzung 1419
- Protokoll43. Sitzung 1501
- Protokoll44. Sitzung 1513
- Protokoll45. Sitzung 1547
- Protokoll46. Sitzung 1591
- Protokoll47. Sitzung 1611
- Protokoll48. Sitzung 1703
- Protokoll49. Sitzung 1775
- Protokoll50. Sitzung 1787
- Protokoll51. Sitzung 1821
- Protokoll52. Sitzung 1925
- Protokoll53. Sitzung 2001
- BandBand 1909/10,2 -
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II. K. 45. Sitzung, am 2. März 1910. (Abg. vr. Seyfert.) bei der Besprechung der Vorlage selbst wohl noch zur rechten Zeit kommen. Wir möchten vor allen Dingen, daß die Pensionen, die die Witwen und Waisen be kommen, nicht noch gekürzt werden können. Es sind Verordnungen erschienen, die das möglich machen. Man muß sich doch überlegen, daß die Witwenpension und die Waisenpension so niedrig sind, (Sehr richtig!) daß sie eine weitere Kürzung nicht mehr vertragen. (Sehr richtig!) Wir stehen auch in der Beziehung aus dem Boden des freisinnigen Antrages, daß wir wünschen, die Be rechtigung auf Pension müsse in etwas früherem Alter erreicht werden als jetzt. Das Alter, in dem man früher ohne weiteres in Pension gehen konnte, 70 Jahre, jetzt 65 Jahre, erscheint bei den hohen Anforderungen doch recht weit hinausgeschoben. Wenn man hierin etwas herabgehen könnte, so würde das gewiß von der Beamtenschaft mit Freude begrüßt werden. Sodann, meine Herren, ist ein großer Übelstand: in den verschiedenen Ressorts zeigen die Anstellungs verhältnisse eine so große Mannigfaltigkeit, daß es einer der dringendsten Wünsche der Beamtenschaft ist, eine größere Einheitlichkeit hierin zu erreichen. Ich will die einzelnen Zahlen nicht angeben; sie schwan ken zwischen 25 und 28 Jahren, in Ausnahmefällen müssen Anwärter sogar bis zum 30. Jahre auf eine feste Anstellung warten. (Zuruf links: Noch länger!) In einzelnen Fällen, weiß ich auch, noch länger. Es ist also dringend nötig, daß hier eine gewisse Ein heitlichkeit geschaffen wird. Auch wir erkennen, wie die Freisinnigen, die Gliederung der Beamtenschaft in die drei bestehenden Stufen für richtig an. Diese Dreigliederung in eine obere, mittlere und untere Laufbahn ist begründet in der Dienstleistung, in der Bedeutung des Amtes und selbstverständlich auch in der der Dienstleistung entsprechenden Vorbildung. Wir möchten aber dabei einen Gedanken nicht unausgesprochen lassen oder, ich könnte sagen, nicht unwiederholt lassen, daß man doch die schulmäßige Vorbildung nicht übermäßig stark betonen soll, sondern daß man dem tüchtigen, dem ausgezeichnet begabten Beamten auch unter Entbindung von dieser Schulvorbildungspflicht Zu gang verschaffe zu den mittleren und höheren Lauf bahnen. (Sehr richtig!) Natürlich sollen das Ausnahmen bleiben, meine (H Herren, aber wir möchten dies doch ausdrücklich aus gesprochen haben, damit die übertriebene Schätzung der Schulbildung nicht etwa zu weit eingreife in die Regelung des Beamtenwesens. (Sehr richtig!) Es wird von mancher Seite beklagt, daß in den oberen Beamtenstellen das Akademische zu viel Raum einnähme, daß dagegen das Praktische verhältnis mäßig zu weit zurückträte. Für das mittlere Beamten tum würde eine allgemeine Vorbildung, wie sie etwa die Realschule gibt, als Bedingung zu gelten haben. Aber ich meine, neben diese Art der Vorbildung läßt sich doch ohne Zweifel manche andere stellen, die eine nahezu gleiche Gewähr gibt für eine gute all gemeine Vorbildung wie die Realschule. Die Forde rung, das Durchlaufen der neunstufigen Anstalt als die Regel hinzustellen, halte ich nicht für glücklich. Es würde das eine Umwandlung des Lehrplanes der neunstufigen Anstalten nach den Zwecken des Beamtentums bedingen; das ist aber eine so weit gehende Forderung, daß ich sie jetzt in dieser Ver bindung nicht aussprechen möchte. (Sehr richtig!) Unsere neunstufige Anstalt hat vorwiegend den Zweck, die Vorbedingungen für das weitergehende akademische Studium zu schaffen; sie ist wenig geeignet, zum un mittelbaren Eintritte in das praktische Leben vor zubereiten. (Sehr richtig!) Aber neben die Realschule stellen wir doch mit gutem Rechte unsere technischen Mittelschulen, die Bau schulen, die gewerblichen Schulen, die technischen Lehranstalten, die Ingenieurschulen, in gewissem Sinne auch Handelsschulen. Wenn auf Grund einer guten Volksschulbildung diese Mittelschulen absolviert worden sind, ist die Grundlage einer Allgemeinbildung gegeben, die für die mittlere Laufbahn ausreicht, die freilich durch eine weitgehende praktische Fort bildung zu ergänzen ist. Für die untere Laufbahn halten wir das Durchlaufen einer guten Volksschule mit angeschlossener Fortbildungsschule für aus reichend, allerdings unter der Voraussetzung, daß auch die Volksschule und die Fortbildungsschule von dem Gesichtspunkte aus neu gestaltet wird, daß sie die Bedürfnisse des praktischen Lebens stärker in den Vordergrund stellt. Unter allen Umständen müssen 220*
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