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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1909/10,1
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1909/10,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028376Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028376Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028376Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1909/10
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1909-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1909/10,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 51
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 77
- Protokoll8. Sitzung 141
- Protokoll9. Sitzung 163
- Protokoll10. Sitzung 169
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung 321
- Protokoll13. Sitzung 397
- Protokoll14. Sitzung 399
- Protokoll15. Sitzung 415
- Protokoll16. Sitzung 437
- Protokoll17. Sitzung 445
- Protokoll18. Sitzung 513
- Protokoll19. Sitzung 567
- Protokoll20. Sitzung 583
- Protokoll21. Sitzung 591
- Protokoll22. Sitzung 659
- Protokoll23. Sitzung 737
- Protokoll24. Sitzung 753
- Protokoll25. Sitzung 833
- Protokoll26. Sitzung 847
- Protokoll27. Sitzung 881
- BandBand 1909/10,1 -
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n. K. 14. Sitzung, am 7. Dezember 1909. 407 (Abg. Oe. Böhme.) (L) der Armeuuuterstützuugcn einige hercmszugreifen und an diese die Wirkung nicht zu knüpfen, die sich sonst an die öffentliche Armenunterstützung knüpft. Sehr richtig hat meiner Auffassung nach mein Freund Or. Schanz gewünscht, daß in das Gesetz eine Be griffsbestimmung der Armenunterstützung ausge nommen werden möchte. Der Herr Abg. Brodaus ist zwar der Auffassung, daß das Gesetz eine der artige Begriffsbestimmung involvierte. Das ist aber wohl nicht richtig. Das Gesetz hat an sich mit der Begriffsbestimmung der Armenunterstützungen nichts zu tun, sondern hebt lediglich aus dem großen Teile dieser Unterstützungen einige heraus, an die, wie ich schon sagte, der Verlust öffentlicher Rechte nicht ge knüpft werden soll. Im übrigen bleibt die Unklar heit bestehen, was man unter öffentlicher Armen unterstützung meint. Wenn die Begründung des Dekrets den Versuch macht, nach dieser Richtung hin klärend zu wirken, so, meine ich, ist dieser Versuch mißlungen. Er lehnt sich an denselben Versuch an, den die Reichsregierung in ihrer Begründung zu demjenigen Gesetze gemacht hatte, dem dieses Gesetz die Ent stehung verdankt. Es ist auch dort schon gesagt, daß diesem Wege die Unklarheit nicht beseitigt wird. (0) Noch viel weniger ist richtig, daß derjenige, der wirt schaftlich unselbständig im Sinne der Begründung des Dekrets ist, nicht fähig sein soll, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Betreffende kann ja beispielsweise — ich will 8er Kürze wegen auch hier nur ein Beispiel bringen — im Prozeßwege vermeintliche Ansprüche verfolgen, ist also durchaus fähig, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Nach meiner Ausfassung wird die Begriffsbestimmung am richtigsten, wenn man wieder zurückgeht auf die Begriffsbestimmung, die unsere Armenordnung vom 22. Oktober 1840 in § 4 und 8 23 gibt. Ich meine nämlich, daß beim Begriffe der Armenunterstützung zu dem Moment der wirtschaftlichen Unselbständig keit noch ein Etwas hinzukommen muß, und das be steht darin, daß der Betreffende nicht in der Lage ist, sich notdürftig zu ernähren oder, wie 8 23 sagt, außerstande sich befindet, durch eigene Kraft und Tätigkeit die zum Leben unentbehrlichen Bedürfnisse sich selbst zu beschaffen. Tas ist dasjenige, was zur wirtschaftlichen Unselbständigkeit noch hinzukommen muß, um den Begriff der Armenunterstützung zu bestimmen. man die Armut dann als vorhanden anfehe, wenn (8) der Betreffende die wirtschaftliche Selbständigkeit verloren habe. Insofern stimme ich dem Redner der sozialdemokratischen Fraktion bei, daß mir dieses Kriterium nicht ausreichend erscheint, um den Begriff genügend zu bestimmen. Die wirtschaftliche Selb ständigkeit wird in dem Entwürfe der Reichsregierung noch in der Weise näher gekennzeichnet, daß dort gesagt wird, derjenige, der wirtschaftlich im Sinne der Reichsregierung unselbständig sei, sei nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Auch damit wird wieder eine neue Unklarheit in die Sache Meine Herren'. Wir finden auch anderweit, daß die Unklarheit gefördert wird. Beispielsweise habe ich in dem Kommentar, den der Herr Abg. Hettner zu unserem Wahlrechte ausgearbeitct hat, die Auf fassung vertreten gefunden, daß die Unwürdigkeit dasjenige Kriterium sein soll, das bei der Begriffs bestimmung der Armenunterstützung wesentlich ist. Meine Herren! Ich glaube, daß das, wenn ich den Ausdruck des Herrn Kollegen Brodaus anwenden (Dl kann, keine liberale Auffassung ist. Sie ist vielmehr sehr veraltet. Heute teilt man die Auffassung, wie sie im allgemeinen im Dekret niedergelegt ist. Bor hineingetragen. Die Reichsregierung lehnt sich mit diesem Wortlaute an die Bestimmung an, die unser Bürgerliches Gesetzbuch in bezug auf die Entmün digung bringt. Meine Herren! Derjenige, der wirtschaftlich un selbständig ist, ist noch keineswegs arm. Es gibt ja die Möglichkeit, daß jemand als wirtschaftlich un selbständig nicht der öffentlichen Armenpflege zur Last fällt, sondern privatim unterhalten wird, etwa von Angehörigen oder Freunden. Meine Herren! Der Betreffende ist also wirtschaftlich unselbständig. Bei ihm tritt aber die Wirkung, die das Gesetz an die öffentliche Armenunterstützung knüpft, nicht ein. An diesem einen Beispiele sehen Sie schon, daß auf allen Dingen, meine Herren, ist die Begriffs bestimmung insofern von außerordentlicher Wichtig keit, als durch sie in unserem Lande das Wahlrecht jedes Staatsbürgers fest umgrenzt wird. Wenn darüber Unklarheiten bestehen: Was ist Armenunter stützung, was ist insbesondere öffentliche Armen unterstützung? so kann in dem einen Wahlbezirke bei der verschiedenen Auslegung dieses Begriffes dem einen das Wahlrecht zugestanden, in dem anderen Falle dem anderen das Wahlrecht genommen werden. Diese Unklarheit muß unter allen Umstünden be seitigt werden. Interessant ist, meine Herren, daß sich auch Fälle denken lassen, wo wir bei Beurteilung des Rechts ll. K. (1. Abonnement.) 58
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